Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. I ZB 119/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 783

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Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.] vom 28. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Beklagte wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs.

2

II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

3

1. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, weil diese Entscheidung für Ausgangs- und Beschwerdegericht bindend ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], NJW 2018, 3388 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 90 [juris Rn. 13]; [X.]/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 24; MünchKomm. ZPO/[X.], 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 567 Rn. 16).

4

2. Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden kann. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. [X.]/[X.] aaO § 567 Rn. 23).

5

3. Die Umdeutung in eine - mangels Zulassung ebenfalls unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.

Koch     

  

Löffler     

  

Schwonke

  

Feddersen     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZB 119/22

25.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. November 2022, Az: 4 W 42/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. I ZB 119/22 (REWIS RS 2023, 783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 783

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