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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des [X.] vom 28. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
I. Die Beklagte wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs.
II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
1. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, weil diese Entscheidung für Ausgangs- und Beschwerdegericht bindend ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], NJW 2018, 3388 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 90 [juris Rn. 13]; [X.]/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 24; MünchKomm. ZPO/[X.], 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 567 Rn. 16).
2. Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden kann. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. [X.]/[X.] aaO § 567 Rn. 23).
3. Die Umdeutung in eine - mangels Zulassung ebenfalls unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.
Koch |
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Feddersen |
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Meta
25.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. November 2022, Az: 4 W 42/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2023, Az. I ZB 119/22 (REWIS RS 2023, 783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 783
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZB 30/21 (Bundesgerichtshof)
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit ihrer Wiederholung - Wiederholte Beschwerde
II ZR 210/21 (Bundesgerichtshof)
I ZB 97/22 (Bundesgerichtshof)
I ZB 94/22 (Bundesgerichtshof)
Teilungsversteigerungsverfahren: Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung durch das Rechtsmittelgericht; Bindung des Beschwerdegerichts an …