Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. V ZB 124/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2185

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:161117BVZB124.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

16. November 2017

in der Notarkostensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 50 Nr. 3 Buchstabe a
Der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden entspricht auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a [X.] 20
% des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflich-tete die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.

[X.], Beschluss vom 16. November 2017 -
V [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Notars wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Kostenentscheidung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Mai 2017 aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige der [X.] im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des [X.].

Die Kosten des [X.] trägt der beteiligte Notar.

Gründe:

I.

Mit einem von dem beteiligten Notar beurkundeten [X.] kaufte die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 (fortan: einheit-lich Käuferin
bzw. [X.]) für 3,585 Mio.

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Grundstücke. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Käuferin, die [X.] nur mit Wohnhäusern zu bebauen, solche Wohnhäuser zu errichten und die Grundstücke nur zu Wohnzwecken zu nutzen. Sie beabsichtigte den gewerbli-chen Weiterverkauf der zu errichtenden Wohnhäuser.

Am 30. Dezember 2015 erteilte der Notar der Käuferin die angegriffene Kostenrechnung. Darin hat er als Geschäftswert für die Bauverpflichtung 20 % der voraussichtlichen Herstellungskosten -
das ergibt 3 Mio.

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angesetzt. Die Käuferin hält diesen Ansatz für überhöht. Sie meint, der Geschäftswert für die Bauverpflichtung sei nach § 50 Nr. 3 Buchstabe a [X.] nur mit 20 % des Verkehrswerts der unbebauten Grundstücke -
das ergibt 717.000

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zu [X.], da sie aufgrund der Bauverpflichtung Wohngebäude und nicht gewerblich genutzte Bauwerke zu errichten habe.

Auf Antrag der Käuferin auf gerichtliche Entscheidung hat das [X.] die Kostenrechnung aufgehoben und neu gefasst, wobei es für die Be-rechnung des Werts der übernommenen Bauverpflichtung 20 % des Verkehrs-werts der unbebauten Grundstücke zugrunde gelegt hat. Die auf Weisung der Aufsichtsbehörde eingelegte Beschwerde des Notars hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem Oberlan-desgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die [X.] beantragt. Die Aufsichtsbehörde hat klargestellt, dass sie den Notar nicht zur Einlegung auch der Rechtsbeschwerde angewiesen hat.
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II.

Nach Auffassung des [X.], dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 202 veröffentlicht worden ist, bestimmt sich der Ge-schäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden stets nach §
50 Nr. 3 Buchstabe a [X.], unabhängig davon, ob die Wohngebäude von dem Erwerber selbst genutzt oder ob sie verkauft oder vermietet werden sollen. Im Schrifttum werde zwar die Auffassung vertreten, der Geschäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung sog. gewerblich genutzter Wohnimmobilien sei nicht nach § 50 Nr. 3 Buchstabe a [X.], sondern nach § 50 Nr. 3 Buchsta-be
[X.] zu bestimmen. Dafür werde aber keine nachvollziehbare [X.] gegeben. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig. Danach komme es allein darauf an, ob das errichtete Bauwerk als Wohngebäude oder gewerblich genutzt werden solle, nicht aber, ob die Wohnnutzung zu eigenen Zwecken
oder zu [X.] beabsichtigt sei. Auch den Gesetzesmaterialien lasse sich eine Privilegierung nur der privaten Wohnnutzung nicht entnehmen.

III.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Notars ist aufgrund der Zulas-sung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (zum Zulassungserfordernis Leipziger [X.]/[X.], 2. Aufl., § 129
Rn. 76; [X.] in [X.], Stand 15.12.2015, § 129 [X.] Rn. 55). Sie ist fristgerecht eingelegt und ge-4
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nügt entgegen der Auffassung der [X.] noch den Anforderungen an ihre Zulässigkeit gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 71 Abs. 3 FamFG.

a) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss zwar nach § 71 Abs.
3 Nr.
1 FamFG die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge). Einen förmli-chen Antrag hat der beteiligte Notar nicht gestellt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, Rechtsbeschwerde einzulegen. Zur Unzulässigkeit des Rechtsmit-tels führt dieses Versäumnis aber nur, wenn sich den Ausführungen der [X.] nicht entnehmen lässt, worauf das Rechtsmittel zielt (vgl. [X.], [X.] vom 22.
März
2006 -
VIII ZR 212/04, [X.], 1029, 1030 und Beschluss vom 19. November 2014 -
XII ZB 522/10, NJW-RR 2015, 188 Rn. 10). So liegt es
hier nicht. Den Ausführungen des Notars lässt sich entneh-men, dass er die Auffassung des [X.] nicht teilt und eine Ent-scheidung des [X.] anstrebt, in welcher die [X.] aufgehoben und seine Kostenrechnung wiederhergestellt wird.

b) Im Ansatz zutreffend macht die [X.] weiter geltend, dass die Begründung der Rechtsbeschwerde an sich außer den [X.] auch die bestimmte Bezeichnung der Umstände verlangt, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht ergeben soll. Dazu müssen Rechtsfehler des [X.] aufgezeigt sowie Ge-genstand und Richtung der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Beschwerdeentscheidung erkennbar werden; ferner muss deutlich werden, auf die Klärung welcher Rechtsfragen die eingelegte [X.] zielt (vgl. [X.], Beschluss vom 18. November 1999 -
III
ZR 78/99, [X.], 364; [X.], [X.], 2470). Das ist hier der Fall. Aus dem
innerhalb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde eingereichten Schriftsatz ergibt 7
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sich, dass der Notar an seiner Meinung festhalten will, der Geschäftswert bei sog.
gewerblichen Wohnimmobilien bestimme sich nach § 50 Nr. 3 Buchstabe [X.], während das Beschwerdegericht die Anwendung von §
50 Nr.
3 Buchstabe a [X.] für richtig hält, und dass diese Streitfrage durch das Rechtsbeschwerdegericht geklärt werden soll. Das reicht in einem einfach ge-lagerten Fall wie dem vorliegenden noch aus.

2. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.

a) Der beteiligte Notar hat den Geschäftswert der in dem beurkundeten Kaufvertrag enthaltenen Verpflichtung zur Errichtung von Wohnhäusern auf den verkauften Grundstücken und zur Nutzung der Grundstücke zu Wohnzwecken zu Unrecht mit 20 % der Herstellungskosten angesetzt. Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass der Geschäftswert einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Errichtung von Wohngebäuden auch dann gemäß § 50 Nr. 3 Buchstabe a [X.] 20
% des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks entspricht, wenn es sich um sog. gewerbliche Wohngebäude handelt, wenn also der Verpflichtete die zu errichtenden Wohngebäude z.B. verkaufen oder vermieten will.

b) Wie die schuldrechtliche Verpflichtung zur Herstellung sog. gewerbli-cher Wohnimmobilien rechtlich einzuordnen ist, ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht entspricht der Geschäftswert einer Verpflichtung zur Errichtung solcher Wohnimmobilien stets 20
% der voraussichtlichen Herstellungskosten entsprechend § 50 Nr. 3 Buchstabe [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 50 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 50 Rn. 21; [X.], [X.], 203
f.; [X.], [X.] 2017, 681, 682). Nach einer zweiten Ansicht ist das jedenfalls dann der Fall, wenn die vor-9
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aussichtlichen Herstellungskosten den Wert des unbebauten Grundstücks übersteigen ([X.] in [X.]/[X.], NK-[X.], § 50 Rn.
11). Nach einer dritten, von dem Beschwerdegericht geteilten Ansicht be-trägt der Geschäftswert einer Bauverpflichtung bei allen Wohnimmobilien ein-heitlich 20
% des Werts des unbebauten Grundstücks ([X.]/Wedewer/
[X.], [X.], Stand Dezember 2016, § 50 Rn. 5; ohne Problematisierung: Leipziger [X.]/[X.], 2. Aufl., § 50 Rn. 11 und [X.]/Mattes in [X.], Stand 15.8.2017, § 50 Rn. 13, 15; offenbar auch [X.]/[X.], 2.
Aufl., § 50 [X.] Rn. 10).

c) Die dritte Ansicht ist zutreffend.

aa) Für sie spricht schon der Wortlaut der Vorschrift in § 50 Nr. 3

e-Gebäudes oder Bauwerks entsprechende Nutzung ab. Demgegenüber [X.] sie weder danach, welches Interesse der Verkäufer mit der Vereinba-rung
der Bauverpflichtung verfolgt, noch danach, aus welchen Gründen sich der Käufer auf die Verpflichtung einlässt und was er mit dem zu errichtenden Ge-bäude bezweckt.

bb) Argumente für eine einschränkende Auslegung von § 50 Nr. 3 [X.] a [X.] lassen entgegen der Ansicht der Vertreter der anderen Ansich-ten weder aus der Entstehungsgeschichte der Norm noch aus ihrem Zweck
oder den Vorstellungen des Gesetzgebers ableiten.

(1) Der Gesetzgeber hat mit § 50 [X.] eine Norm geschaffen, die im früheren Notarkostenrecht ohne Vorbild ist. Ziel war es, die Schwierigkeiten zu 12
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beheben, die sich bei der Bestimmung des [X.] bestimmter schuld-rechtlicher Verpflichtungen in Grundstückskaufverträgen ergeben hatten, [X.] auch bei schuldrechtlichen Bauverpflichtungen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks 17/11471 [neu] [X.]. [X.]).

(2) Bei der Konzeption der Regelungen für Bauverpflichtungen in der Vorschrift ist der Gesetzgeber von dem gesicherten Stand der Rechtsprechung zu dem früheren § 20 [X.] ausgegangen (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S. 170 r. [X.]). Danach waren solche Verpflichtungen auch dann als vermögensrechtli-che Angelegenheit anzusehen, wenn der Verkäufer damit ideelle Ziele verfolgte (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 -
V
ZB
103/05, [X.]Z 165, 125, 130 f.). Als geeignetes Kriterium für die Bewertung einer Verpflichtung zur Er-richtung von Gebäuden wurden
der Kaufpreis bzw.
Rückkaufpreis angesehen, speziell bei einer Verpflichtung zur Errichtung gewerblicher Objekte aber auch die Herstellungskosten (Senat, Beschluss vom 24. November 2005

V
ZB
103/05, [X.]Z 165, 125, 131; [X.], [X.], 444, 445
f.; [X.]. [X.], Mitt[X.]Not 2006, 259, 260). Wenn der Verkauf unter dem Verkehrswert erfolgte, sollte der Wert der Bauverpflichtung dagegen auf der Grundlage des dem Käufer von dem Verkäufer gewährten Preisnachlasses oder auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Ankaufs-
und einem [X.] bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 24. November 2005

V
ZB
103/05, [X.]Z 165,
125, 131 f.). Dagegen hatte die [X.]erische Notar-kasse eingewandt, dabei könne im Einzelfall ein krasses Missverhältnis entste-hen. Bei einem nur geringfügigen Preisnachlass bestimme dieser den Wert der Bauverpflichtung, während ohne diesen Nachlass ein Prozentsatz von
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% des Kaufpreises oder [X.] maßgeblich wären (Mitt[X.]-Not 2006, 259, 260). Diese Kritik wollte der Gesetzgeber aufgreifen (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S.
170 li. [X.]).
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(3) Bei der auf dieser Grundlage entwickelten Regelung hat sich der Ge-setzgeber zwar von der früheren Rechtsprechung auch der Instanzgerichte in-spirieren lassen, aber im Ergebnis doch eine eigenständige Regelung getroffen. Er hat sich bei der Ausgestaltung der Vorschrift von der Rechtsprechung gelöst (im Erge-neuen Ansatz gewählt, der die Anwendungsschwierigkeiten vermeidet, um de-ren Auflösung willen sich der Gesetzgeber zur ausdrücklichen gesetzlichen Re-gelung des [X.] schuldrechtlicher Bauverpflichtungen entschlossen hatte. Die Vereinfachung besteht zunächst darin, den Geschäftswert mit einem Prozentsatz von 20
% von gesetzlich bestimmten [X.] und auf eine Schätzung unter Bildung unterschiedlicher Prozentsätze (vgl. dazu: [X.], [X.], 444, 445 f.; [X.]. [X.],
Mitt[X.]Not 2006, 259, 260) zu verzichten.

(4) Bei der Festlegung dieser [X.] ist der Gesetzgeber zwar inhaltlich von dem Maßstab ausgegangen, der bis dahin bestimmend war: dem Interesse des Verkäufers an der Bauverpflichtung (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 24. November 2005 -
V [X.], [X.]Z 165, 125, 131 f.). Er stellt aber in § 50 Nr. 3 [X.]
nicht auf dieses Interesse, sondern auf die Gebäude ab, deren Errichtung staatliche oder staatsnahe Verkäufer normalerweise mit [X.] sicherstellen wollen: Wohngebäude zur Schaffung von [X.] und gewerblich genutzte Bauwerke zur Ansiedlung
von Gewerbe. Danach legt er auch die maßgebliche Referenzgröße fest: den Verkehrswert des unbe-bauten Grundstücks bei Wohngebäuden und den voraussichtlichen Herstel-lungsaufwand bei gewerblich genutzten Bauwerken. Dieser [X.] führt zwar dazu, dass das von dem Verkäufer angestrebte öffentliche Interesse je nach dem Konzept des Erwerbers nicht schon in seiner
Person verwirklicht 17
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wird, sondern unter Umständen erst durch einen späteren Erwerber. Er
erreicht aber mit geringem Aufwand die angestrebte Erleichterung und Vereinheitli-chung der Anwendung. Die maßgebliche Referenzgröße ergibt sich unmittelbar aus der vertraglichen Vereinbarung, in der bestimmt werden muss, welche Ge-bäude der Verpflichtete zu errichten hat. Diese Vereinfachung führt auch nicht dazu, dass die mit der niedrigeren Referenzgröße bezweckte Privilegierung [X.] würde. Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung nicht auf den Bau von Eigenheimen durch interessierte Bürger begrenzt, sondern

sich an die frühere Rechtsprechung eben nur anlehnend (BT-Drucks. 17/11471 [neu] S. 170 r.
[X.])
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schlechthin für Verpflichtungen zur Errichtung von Wohngebäuden vor-gesehen. Ihr
Zweck wird auch bei der Errichtung von sog. gewerblichen Wohnimmobilien erreicht. Denn auch die kostenrechtliche Privilegierung von Erwerbern, die Wohnraum errichten, um ihn weiterzuveräußern, ist tendenziell geeignet, die Kosten der späteren Nutzer zu senken.

d) Das Beschwerdegericht durfte dem beteiligten Notar aber nicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen;
denn er hat die Beschwerde auf Weisung seiner Aufsichtsbehörde eingelegt. Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 [X.], dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen
Kosten der [X.] der Landeskasse -
hier des [X.] -
aufzuerlegen sind. Darüber ist von Amts wegen zu entscheiden, so dass es nicht darauf ankommt, ob der beteiligte Notar den [X.] inner-halb der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt hat. Die Kosten-entscheidung des [X.] ist deshalb aufzuheben und neu zu [X.].
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IV.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 [X.] und § 84 FamFG. Von der Kostentragungspflicht ist der Notar, anders als im Beschwerdeverfahren, nicht freigestellt, weil seine Aufsichtsbehörde ihn zur Einlegung auch der Rechtsbeschwerde nicht ange-wiesen hat.

[X.]

Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2017 -
6 OH 4/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
2
Wx 104/17 -

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Meta

V ZB 124/17

16.11.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2017, Az. V ZB 124/17 (REWIS RS 2017, 2185)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2185

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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