Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 5 StR 164/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17632

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117B5STR164.16.0

Nachschlagewerk: ja
[X.]St : nein
Veröffentlichung : ja

StGB § 303b Abs. 1

Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.
[X.], Beschluss vom 11. Januar 2017

5 StR 164/16

LG Leipzig

[X.]:[X.]:[X.]:2017:110117B5STR164.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 164/16

vom
11. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter

Werke u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2017 ge-mäß §
349 Abs.
2 und Abs. 4
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.A der Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung von ur-heberrechtlich geschützten Werken in 601 [X.]en Fäl-len schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-gen unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 606 [X.]en Fällen, wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in 2.284 [X.]en Fällen, wegen Computersabotage, wegen Beihilfe zur Computersabotage und wegen Nöti-gung in zwei [X.]en Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls-
und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf [X.] gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos (§
349 Abs.
2 StPO).
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I.
1. a) Nach den Feststellungen des [X.]s zu den Taten II.A und [X.] wirkte der Angeklagte an dem [X.]portal k.

und dem Nachfolgepor-tal ki.

mit, die jeweils in großer Zahl zielführende Querverweise (Links), zu im [X.] bereitgestellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilmen und Fernsehserien anboten.
Die Portale boten [X.] (Uploadern), die sich Raubkopien verschafft hatten, die Möglichkeit, nach einer Registrierung Links zu den für die Verbrei-tung über die Portale bearbeiteten und sodann hochgeladenen Raubkopien (Upload) in das Angebot des jeweiligen [X.]portals einzustellen, wo sie nach einer Überprüfung im Auftrag der Plattformbetreiber freigeschaltet und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
Die Plattformen boten ihren [X.] die illegal kopierten Filme und Fernsehserien zum Herunterladen ([X.]), vor allem aber auch zum Ansehen im [X.] (Streaming) an, bei dem nicht der gesamte Film heruntergeladen wird, sondern beim Nutzer in beständi-gem Fluss kleine Datenpakete ankommen, zeitweise gespeichert und zur [X.] genutzt werden. Durch den Betrieb der Portale wurden erhebliche Ge-winne aus Werbeeinnahmen erzielt.
Bei der Tat II.A unterstützte der Angeklagte die gesondert verfolgten [X.] des [X.]portals k.

ab März 2009 in 601 Fällen insbesondere dadurch, dass er unter Nutzung seiner umfangreichen IT-Kenntnisse erhebliche Sicherheitslücken des Portals schloss, Aktualisierungen (Updates) auf zwei Servern vornahm und ein Konzept zur Erstellung von Sicherungskopien von den Inhalten des Portals entwickelte und mit ausführte.

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Nach
Abschaltung dieses [X.]portals schuf und betrieb der [X.] selbst federführend mit zwei weiteren gesondert verfolgten Mittätern das ver-gleichbare, in der Aufmachung sehr ähnliche Nachfolgeportal ki.

, das ebenfalls darauf ausgerichtet war,
hohe Gewinne aus Werbeeinnahmen [X.] (Tat [X.]).
b) Das [X.] hat das
arbeitsteilige Vorgehen der jeweiligen Betrei-ber der [X.]portale insbesondere gemeinsam mit den Uploadern als [X.] Verwirklichung der (gewerbsmäßigen) unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Tatbestandsvariante des [X.] gewertet (§ 106 Abs. 1 Variante
1 [X.]). Dem gemeinschaftlichen Handeln lag nach Auffassung des [X.]s ein gemeinsamer, der Umset-zung des Geschäftskonzepts der Zurverfügungstellung von Raubkopien im [X.] dienender Tatentschluss zugrunde. Es hat den Betreibern des Portals daher die von den Uploadern vorgenommenen Vervielfältigungshandlungen gemäß §
25 Abs. 2 StGB zugerechnet und den Angeklagten wegen seiner Un-terstützungshandlungen bei der Tat II.A als Gehilfen, bei der Tat [X.] angesichts seiner Tätigkeit als Portalbetreiber als Mittäter
der gewerbsmäßigen unerlaub-ten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken verurteilt.
2. a) Zur Tat II.C hat das [X.] festgestellt, dass sich der Ange-klagte unter Einsatz seiner ausgeprägten [X.] und seiner Erfahrun-gen als Computer-Hacker die Zugangsdaten für die [X.]adresse des [X.] den Zugang zu Raubkopien bietenden [X.] m.

verschaffte. Diese gab er einem der gesondert verfolgten Betreiber von k.

weiter, der damit Manipulationen an der IP-Adresse des anderen Portals vor-nahm oder vornehmen ließ. Diese führten dazu, dass das [X.] an 5
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den besonders besucherstarken [X.] für [X.] nicht erreichbar war, was der Angeklagte billigend in Kauf nahm.
Bei der Tat II.E führte der Angeklagte zusammen mit einem der geson-dert verfolgten Mitbetreiber von ki.

gezielte Angriffe zur Überlastung des Zugangs zu dem gleichermaßen auf urheberrechtswidrige Inhalte bezogenen [X.] v.

d eines nicht unerheblichen Zeitraums im Juni 2011 für [X.]nutzer nicht erreichbar war.
b) [X.] bei den Taten [X.] hat das [X.] als Computersabotage gemäß § 303b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB (Tat
II.E) bzw. als
Beihilfe zur Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §
303a Abs. 1 StGB (Tat II.C) gewertet. Für eine Strafbarkeit nach §
303b StGB sei unerheblich, dass es sich bei den beeinträchtigten [X.]por-talen um solche gehandelt habe, die Zugang zu rechtswidrig vervielfältigten [X.] geboten hätten. Auch darauf beziehe sich der strafrechtliche Schutz (UA S.
156, 165).

II.
Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Die Annahme einer mittäterschaftlich begangenen (gewerbsmäßigen) unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (in der Tat-bestandsvariante des [X.])
im Fall [X.] und der Beihilfe hierzu im Fall II.A hält rechtlicher Überprüfung stand.

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a) Das [X.] hat in zutreffender Weise das Hochladen der Video-dateien durch die Uploader als (erste) Vervielfältigungshandlung im Sinne von §
106 Abs.
1 Variante
1 [X.] angesehen (vgl. Reinbacher, NStZ 2014, 57, 60
f.; demgegenüber hatte das [X.]
Leipzig, ZUM 2013, 338, 345 die Tatbestandsvariante der öffentlichen Wiedergabe bejaht). Hieran hat sich der Angeklagte im Fall [X.] als Mittäter beteiligt; im Fall II.A war er Gehilfe der [X.] in Mittäterschaft mit den Uploadern tätigen Plattformbetreiber von k.

.
b) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von
denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eige-nen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des [X.] erscheint. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Wil-lensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht auf Grund einer [X.] Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebli-che Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mit-wirkung am [X.] selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestands-verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs-
oder Unter-stützungshandlung beschränkt ([X.], Beschlüsse vom 4. Februar 2016

1 [X.], [X.], 136, 137; vom 4. Februar 2016

1 [X.], [X.], 400, 401; vom 29. September 2015

3 [X.], [X.], 6, 7 mwN).

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c) Gemessen hieran begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] den Betreibern der [X.]portale die von den Uploadern vorge-nommenen Vervielfältigungshandlungen nach § 25 Abs.
2 StGB zugerechnet und den Angeklagten im Fall [X.] wegen mittäterschaftlicher Verwirklichung der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 Abs. 1 Va-riante
1 [X.]) verurteilt hat.
In seine umfassende Gesamtwürdigung hat das [X.] insbesonde-re eingestellt, dass der Angeklagte und die beiden weiteren Portalbetreiber mit den bei ihnen registrierten, oft seit vielen Jahren gewerblich als Raubkopierer tätigen Uploadern ([X.]) in der Weise arbeitsteilig zusammenwirkten, dass sie mit ki.

eine Nachfolgeplattform zu k.

bereitstellten und betrieben und die von ihnen oder in ihrem Auftrag geprüften und freigeschalteten Links zu von den Uploadern zu diesem Zwecke vervielfältigten Filmen dort präsentierten. Diese Handlungen dienten dem gemeinsamen Ziel, sich mit der Verwirklichung des allen Beteiligten bekannten Geschäftsmodells, nämlich der Generierung erheblicher Werbeeinnahmen durch kostenlose Versorgung von Nutzern mit neuesten Filmen ([X.] f.) unter Verletzung der jeweiligen Urheberrechte, in großem Stil persönlich zu bereichern. Ohne die [X.] der
Betreiber der [X.]plattform waren die Vervielfältigungshandlungen der Uploader zwar möglich, aber bezogen auf das verfolgte Ziel sinnlos. Denn ohne die [X.] der jeweiligen [X.] (Links) waren die vervielfältigten Filme im [X.] nicht ohne Weiteres auffindbar (vgl. Reinbacher aaO). Erst durch die Herstellung der Abrufmöglichkeit durch Veröffentlichung der Links auf ki.

materialisierte sich die durch den Upload der Raubkopien zwar bereits [X.], bis dahin aber faktisch folgenlose Urheberrechtsverletzung in der digitalen Außenwelt.
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Auch die konkurrenzrechtliche Behandlung dieser unter anderem aus Aufbau und Betrieb des [X.]portals bestehenden [X.] ([X.]) als

uneigentliches

Organisationsdelikt hält rechtlicher Prüfung stand (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014

3 [X.], [X.], 334).
d) Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen rechtlichen Beden-ken, dass das [X.] den Angeklagten wegen der Tat II.A der Beihilfe zur gewerbsmäßigen
unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken schuldig gesprochen hat. Seine Unterstützungshandlungen für den von ihm als rechtswidrig erkannten und gewollten Betrieb der Streaming-Plattform bezogen sich auf die ([X.] zusammentreffende) mittäterschaftliche Verwirklichung des § 106 Abs. 1 [X.] durch deren Betreiber und sind vom [X.] rechtlich zutreffend als eine Beihilfetat gewürdigt worden (vgl. [X.], Urteil vom 1. August 2000

5 [X.], [X.]St 46, 107, 112;
[X.], 12.
Aufl., § 27 Rn. 22 f.; LK-StGB/[X.], 11. Aufl., § 27 Rn.
16
ff.).
2. [X.] (Beihilfe zur) Computersabotage bei den Ta-ten [X.] hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie fußt auf der [X.] rechtlichen Erwägung
des [X.]s, dass es für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 303b StGB unerheblich ist, ob sich die Sabotagehand-lungen auf Datenverarbeitungsvorgänge zu rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken beziehen. Für das Vorliegen von Rechtfertigungs-
oder Schuldaus-schließungsgründen bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass §
303b StGB nur auf Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit rechtstreuem Verhalten Anwendung finden soll. Die Gesetzesbegründung be-i-16
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i-en Geschädigten an, dass dies bei der Datenverarbeitung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit an-zunehmen sein werde. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung da-hin, dass dies nur bei rechtmäßigen Tätigkeiten gelten solle, ist nicht erkennbar (BT-Drucks. 16/3656 [X.]).

t-u-gust

über Computerkriminalität vom

vom 5. November 2008, [X.] [X.] 1242) lässt nicht die Zielsetzung erkennen, Datenverarbeitung nur im legalen Kontext gegen kriminellen Zugriff schützen zu wollen. Es umfasst die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestimmte Eingriffe in Computersysteme unter Strafe zu stellen; eine Möglichkeit, strafrechtliche Ahn-dung auf die Beeinträchtigung legal genutzter Computersysteme zu beschrän-ken, ist dort nicht eröffnet (Art. 3 und 5 des Übereinkommens). In gleicher [X.] verlangen es der durch die Neufassung des §
303b StGB ebenfalls umge-setzte Rahmenbeschluss 2005/222[X.] vom 24. Februar 2005 ([X.]. [X.] vom 16.
März 2005, [X.]) und die diesen Rechtsakt ersetzende Richtlinie 2013/40/[X.] vom 12. August 2013 ([X.]. [X.] L
218 vom 14. August 2013, S.
8) [X.], unbefugte Eingriffe in Informationssysteme ohne Differen-zierung nach der Rechtmäßigkeit des Einsatzzwecks des Systems unter Strafe zu stellen. Entsprechende Einschränkungen wären auch mit den Zielen dieser
Rechtsakte unvereinbar, die Sicherheit der Netze und Informationen umfassend zu gewährleisten und eine sichere Informationsgesellschaft zu schaffen (vgl. die jeweiligen Erwägungsgründe).
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3. Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ist der Schuldspruch allerdings in der vorgenommenen Weise zu ändern, wobei der Senat angesichts der verbleibenden Vielzahl der [X.] verwirklichten Urheberrechtsverletzungen ausschließt, dass die [X.] für diese Tat auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Mutzbauer
Schneider
Dölp

Berger
Mosbacher

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Meta

5 StR 164/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. 5 StR 164/16 (REWIS RS 2017, 17632)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17632

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 164/16

1 StR 344/15

1 StR 424/15

3 StR 336/15

3 StR 365/14

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