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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 44/07 vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 13. November 2007 durch den [X.] [X.] Melullis, [X.] und [X.] und die [X.] [X.] und Mühlens beschlossen: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: für den ersten Rechtszug auf 66.500,00 DM (34.000,91 •), für das Berufungsverfahren auf 28.632,35 •, für die Revisionsinstanz auf 24.158,54 •. Gründe:Maßgeblich für die [X.] ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24. Okto-ber 2006. Zu diesen Zeitpunkten betrug [X.] der streitigen Genussscheine, die einen Nominalwert von 35.000 DM haben, laut der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der [X.] mbH 190 % bzw. 160 % bzw. 135 %. Es ergeben sich die oben festgesetzten Kurswerte. 1 In Höhe des jeweiligen [X.] ist der der Streitwert der drei Instanzen festzuset-zen (§§ 61 S. 2, 63 Abs. 3 GKG). 2 Melullis Scharen [X.]
[X.] Mühlens Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2003 - 9 O 156/02 - [X.], Entscheidung vom 26.09.2006 - 3 U 3/04 -
Meta
13.11.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. X ZR 44/07 (REWIS RS 2007, 917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 917
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