Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. VI ZR 282/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3241

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BUNDESGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

20. September 2011

Böhringer-Mangold,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 254 Abs. 1 ([X.]); StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2; [X.] § 10
Das Befahren der linken [X.]ahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden [X.]ahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die [X.], dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.

[X.], Urteil vom 20. September 2011 -
VI [X.] -
OLG [X.]

LG Magdeburg

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
20. September 2011
durch den Vorsitzenden [X.],
die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 12.
Oktober 2010 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem beklagten [X.] Ersatz von Schäden an ihrem Pkw.
Die Klägerin fuhr am 20. Mai 2008 gegen 11.25
Uhr mit ihrem Pkw
auf der [X.].-Straße in M. Der Beklagte zu
1 bog
mit einem [X.], der bei dem Beklagten zu 2 (künftig: Beklagter) versichert ist, aus
einem Behördengelände kommend nach rechts in die [X.].-Straße ein. In Höhe der aus der Sicht der Klägerin links gelegenen Ausfahrt kam es zu einem Zusammenstoß zwischen den beiden [X.]ahrzeugen. Der [X.]
berührte den Pkw der Klägerin im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Es
entstand ein Sachschaden an dem Pkw in Höhe von 6.902,02

Hiervon zahlte das beklagte [X.] 4.537,13

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unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zugunsten der Klägerin.

Das [X.]gericht hat
eine
Mithaftungsquote der Klägerin von 25
% angenommen und weitere 642,39

. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die volle Haftung des beklagten [X.]es bejaht
und der
Klage mit Ausnahme der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten stattgegeben. Es hat die Revision
zugelassen, weil in der Rechtsprechung der [X.]e unterschiedlich beurteilt werde, ob ein Verstoß eines vorfahrt-
oder vorrangberechtigten [X.]ahrers gegen das Rechtsfahrgebot beim Zusammenstoß mit einem die Vorfahrt oder den Vorrang missachtenden [X.]ahrzeug wegen Erhöhung der Betriebsgefahr als Mitverursachungsanteil berücksichtigt werden könne. Mit der Revision erstrebt das beklagte [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, dass der Klägerin gegen das beklagte [X.] Schadensersatz in Höhe von 2.368,89

äß §
839 BGB in Verbindung mit Art.
34 GG zustehe.
Der Beklagte zu
1 habe als Bediensteter des Beklagten bei der Dienstfahrt ein öffentliches Amt ausgeübt. Dabei habe ihm die Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln als Amtspflicht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern oblegen. Maßgeblich sei der Unfall dadurch verursacht worden, dass der Beklagte zu
1 bei der Ausfahrt aus dem [X.] auf die [X.].-Straße entgegen §
10 [X.] den Vorrang der im fließenden Verkehr 3
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fahrenden Klägerin nicht beachtet habe. Der Vorrang bestehe
unabhängig davon, wie weit rechts oder links die Klägerin gefahren sei. Das Verschulden des Beklagten zu
1 überwiege erheblich
und lasse den Verursachungsanteil der Klägerin vollständig zurücktreten. Zwar
habe die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot (§
2 Abs.
2 [X.]) verstoßen. Doch diene dieses
nicht dem Schutz des von einem Grundstück auf die Straße einbiegenden [X.]ahrzeugs, sondern nur dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben [X.]ahrbahn bewegten. Ein Verstoß könne der Klägerin deshalb nicht als Mitverursachungsanteil zugerechnet werden. Der [X.] folge nicht der Auffassung derjenigen Obergerichte, die demjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot verstoße, zwar
ein Verschulden
am Unfall nicht anlasteten, über
die Erhöhung der Betriebsgefahr dann aber dem [X.] doch
einen
Verursachungsanteil anrechneten.
Ein für die Haftungsquote erhebliches Mitverschulden der Klägerin oder Umstände, die die Betriebsgefahr des von ihr geführten [X.]ahrzeugs erhöhen würden, seien nicht dargelegt. [X.]ür die Einholung des
von den Beklagten angebotenen
Sachverständigengutachtens
zum Beweis dafür, dass die Klägerin bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig hätte bremsen bzw. ausweichen können, fehle der Vortrag konkreter
Tatsachen,
die diese Annahme des beklagten [X.]es stützen würden.

II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu
1, für dessen Haftpflicht das beklagte [X.] einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden der Klägerin schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er
unter Verletzung der gemäß §
10 Satz 1 [X.] geforderten Sorgfalt von dem [X.] kommend
in die [X.].-Straße nach rechts einbog, ohne den entgegenkommenden Pkw der Klägerin durchfahren zu lassen, die ihr Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil sie über der [X.]ahrbahnmitte fuhr (vgl. [X.], Urteil vom 13.
November 1990 -
VI
ZR
15/90, VersR
1991, 352; [X.], Urteil vom 19.
September 1974 -
III
ZR 73/72, VersR
1975, 37, 38
f.).
a) §
10 Satz 1 [X.] legt dem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden [X.]ahrzeugführer gesteigerte Pflichten auf. Die Pflichten werden nicht dadurch gemindert, dass der [X.] unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt. Das Vorfahrtsrecht der auf der Straße fahrenden [X.]ahrzeuge gegenüber einem auf eine [X.] gilt grundsätzlich für die gesamte [X.]ahrbahn. Der aus einem Grundstück kommende [X.]ahrzeugführer hat sich grundsätzlich darauf einzustellen, dass der ihm gegenüber [X.] in diesem Sinne von seinem Recht Gebrauch macht (vgl. [X.]surteile
vom 13.
November 1990 -
VI
ZR 15/90, aaO; vom 19.
Mai 1981 -
VI
ZR 8/80, VersR
1981, 837; vom 11.
Januar 1977 -
VI
ZR 268/74, VersR
1977, 524, 526; [X.], Urteil vom 19.
September 1974 -
III
ZR 73/72, aaO mwN; [X.], VersR
1987, 1137). Selbst
das Befahren der linken [X.]ahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des [X.], dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern (vgl. [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
41.
Aufl.,
§
10 [X.] Rn.
18).
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Die Verletzung des [X.] durch den in die [X.] indiziert sein Verschulden (vgl. [X.]surteil vom 13.
November 1990 -
VI
ZR 15/90 und [X.], Urteil vom 19.
September 1974 -
III
ZR 73/72 jeweils aaO). Wahrt
der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs
nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften ([X.]surteil vom 13.
November 1990 -
VI
ZR 15/90, aaO; [X.], VersR
1977, 673; OLG [X.]rankfurt am Main, VersR
1994, 1203, 1204
mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden [X.]s vom 15.
März 1994 -
VI
ZR 220/93 und [X.], NJW-RR
2003, 1536, 1537; vgl. [X.], [X.] bei Verkehrsunfällen, 11.
Aufl. Rn.
68; Nugel, DAR
2009, 346, 350).
Demgegenüber darf der sich im fließenden Verkehr bewegende [X.], sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprechen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde (vgl. [X.]surteil vom 25.
März 2003 -
VI
ZR 161/02, VersR
2003, 783, 785; [X.], Urteil vom 19.
September 1974
-
III
ZR 73/72, aaO).
b)
Nach diesem im Straßenverkehr allgemein geltenden [X.] konnte die Klägerin sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der [X.]ahrer des [X.] ihr Vorfahrtsrecht beachten und sie vorbeilassen würde, ehe
er
in die [X.].-Straße einbiegen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Juli 1954 -
VGS
1/54, [X.]Z
14,
232, 235
f.; [X.]surteil vom 4.
Oktober 1966 -
VI
ZR 23/65, VersR
1966, 1157; vom 20.
Dezember 1966 -
VI
ZR 3/65, VersR
1967, 283, 284). Soweit der Klägerin der [X.] zur Seite stand, brauchte sie nicht vorherzusehen, dass ihre [X.]ahrweise zu einem Unfall führen würde. Sie
handelte mithin
auch
nicht fahrlässig.

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c) Das Recht sich auf den [X.] zu berufen, hat die Klägerin nicht deshalb eingebüßt, weil sie pflichtwidrig zu weit links gefahren ist. Das Rechtsfahrgebot, gegen das die Klägerin nach den insoweit nicht beanstandeten [X.]eststellungen des Berufungsgerichts verstoßen hat, soll sicherstellen, dass [X.]ahrzeuge sich gefahrlos begegnen und überholen können. Es
dient also dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen. Hingegen sollen nach ständiger Rechtsprechung des [X.]
solche Verkehrsteilnehmer nicht
geschützt werden, die diese Straße überqueren oder
-
wie der Beklagte zu 1
-
in sie einbiegen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
[X.]ebruar 1953 -
VI
ZR 70/52, [X.]Z
9, 6, 11
f.; vom 15.
November 1966 -
VI
ZR 57/65, VersR
1967, 157; [X.], Urteil vom 19.
September 1974 -
III
ZR 73/72 aaO). Die Klägerin durfte mithin weiterhin darauf vertrauen, der Beklagte zu 1 werde ihr Vorfahrtsrecht beachten, obwohl sie gegen das Rechtsfahrgebot verstieß.
Der [X.] gilt zugunsten des [X.] allerdings nicht mehr, sobald dieser aus besonderen Umständen erkennt oder bei gebotener
Sorgfalt erkennen kann, dass ihm der [X.] die Vorfahrt nicht einräumen wird
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 1974 -
III
ZR 73/72, aaO mwN). Dabei gilt, dass der [X.] mit der Missachtung seines Vorrechts
solange nicht
zu rechnen braucht, wie der [X.] noch die Möglichkeit hat, sein [X.]ahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der [X.] ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Erst wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht, wird der Unfall für den [X.] vorhersehbar
und stellt sich für ihn die [X.]rage der Vermeidbarkeit.
Im Streitfall war die Klägerin nicht gehalten, ihr [X.]ahrverhalten zu verändern, sobald
für sie der [X.] im Bereich
der Ausfahrt erkennbar 11
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wurde. Es kommt mithin nicht, wie die Revision meint, darauf an, in welcher Entfernung das gegnerische [X.]ahrzeug für die Klägerin bereits zu sehen
war. Die Klägerin musste sich
nicht bereits bei Erkennbarkeit des gegnerischen [X.]ahrzeugs auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu
1 einstellen. Sie durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu
1 ihr Vorfahrtsrecht beachten würde. Entscheidend
ist, ob
die Klägerin den Unfall hätte vermeiden können, als sie erkennen musste, dass der Beklagte zu 1 ihre Vorfahrt missachten würde. Dabei
ist
zu berücksichtigen, dass der Klägerin sowohl eine Schrecksekunde als auch die Reaktions-
und Bremsansprechzeit zugute zu halten
sind.
Bei einer durch die Verkehrssituation gebotenen Verringerung
der zulässigen Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß
ist
dem verkehrsgerecht [X.]ahrenden bei Eintritt der kritischen Verkehrslage stets eine Reaktions-
und Bremszeit zuzubilligen
(vgl. [X.]surteile
vom 23.
April 2002 -
VI
ZR 180/01, VersR
2002, 911, 912 und vom 25.
März 2003 -
VI
ZR 161/02 aaO, mwN).
Tatsachenvortrag dazu, aus welchen Umständen
und ab wann die Klägerin auf eine
konkrete Gefahrenlage
hätte schließen müssen, den
das Berufungsgericht verfahrenswidrig außer [X.] gelassen hätte, zeigt die Revision nicht auf.

2. Danach ist die vom Berufungsgericht
für den vorliegenden Einzelfall
vorgenommene Haftungsverteilung rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des §
254 BGB oder des §
17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. [X.]surteil vom 12.
Juli 1988 -
VI
ZR 283/87, VersR
1988, 1238, 1239; vom 5.
März 2002 -
VI
ZR 398/00, VersR
2002, 613, 615
f. und vom 25.
März 2002 -
VI
ZR 161/02, VersR
2003, 783, 785, jeweils mwN; [X.], Urteile vom 20.
Juli 1999 14
-

9

-

-
X
ZR
139/96, NJW
2000, 217, 219 und vom 14.
September 1999 -
X
ZR 89/97, NJW
2000, 280, 281
f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] das Maß der Verursachung von Belang, in
dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein [X.]aktor der Abwägung (vgl. [X.]surteil vom 20.
Januar 1998 -
VI
ZR 59/97, VersR
1998, 474, 475 mwN).
Diesen
Grundsätzen
folgt die Abwägung
des Berufungsgerichts, ungeachtet der zu weit gefassten [X.]. Auf die [X.] kommt es im Streitfall nicht an.
Die Revision weist selbst darauf hin, dass der Beklagte zu
1 aufgrund seiner Sitzhöhe eine bessere Sichtposition als die Klägerin in ihrem Pkw hatte und offenkundig auf die Straße eingefahren ist, ohne hinreichend auf den von rechts kommenden Verkehr zu achten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund des überwiegenden Verursachungsanteils und des Verschuldens des Beklagten zu 1 die Betriebsgefahr des Pkw der vorfahrtsberechtigten Klägerin bei der gemäß §
254 BGB, §
17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat zurücktreten lassen.
Erfolglos bleibt
die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Beweisangebot des Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zur Klärung der Vermeidbarkeit des Unfalls für die Klägerin nachgehen müssen (§
286 ZPO).
Wie bereits dargelegt, kommt es nicht darauf an, dass
der Unfall im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des [X.]ahrzeugs des Beklagten für die Klägerin vermeidbar gewesen wäre. Nur die Vermeidbarkeit des Unfalls bei Erkennen
des verkehrswidrigen Verhaltens des Beklagten zu 1
unter Berücksichtigung der Reaktions-
und Bremszeit der Klägerin, wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Hierzu fehlt aber der erforderliche
Tatsachenvortrag.
15
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10

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III.
Nach alledem muss der Revision mit der Kostenfolge aus §
97 ZPO der Erfolg versagt bleiben.
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2009 -
10 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.10.2010 -
9 [X.]/09 -

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Meta

VI ZR 282/10

20.09.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. VI ZR 282/10 (REWIS RS 2011, 3241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3241

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 282/10

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