Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 444/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2719

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2016:091116B5STR444.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 444/16
vom
9. November
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung
[X.] des [X.] hat am 9. November
2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2016 wird nach §
349 Abs.
2
StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§
349 Abs. 4 StPO), dass die tat-einheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt und die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1
:
1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des [X.] vom 22. Septem-ber
2016).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Schneider
Dölp

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 444/16

09.11.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2016, Az. 5 StR 444/16 (REWIS RS 2016, 2719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.