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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 298/14
vom
23. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
23.
September
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.], §
354 [X.] analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 14.
Februar 2014 wird aus den Gründen der Antrags-schrift des [X.]
vom 4.
August 2014 mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre zwei Monate herabgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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2
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Rüge, das [X.] habe bei seiner Ablehnung des Antrags auf [X.] eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit [X.]. §§
20, 21 StGB und zur Frage der Unterbringung gemäß §
64 StGB gegen §
244 Abs.
3 [X.] verstoßen, ist nicht zulässig erhoben
(§
344 Abs.
2 [X.]),
weil nicht mitgeteilt wird, ob sich die Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aus einer zur Tatzeit bestehenden akuten Intoxikation oder einer durch den langjährigen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen m-men, die nicht vorgelegt werden, obgleich dies für ein Verständnis der Rüge [X.] gewesen wäre (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
344 Rn.
21 mwN).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
23.09.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2014, Az. 4 StR 298/14 (REWIS RS 2014, 2755)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2755
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