Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 3 StR 193/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4252

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 193/11
vom
2.
August 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
gefährlicher Körperverletzung

hier:

Revisionen der Angeklagten K.

und D.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am
2.
August 2011 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Februar 2011, soweit es sie und den Mitangeklagten H.

betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten und der Mitangeklagte H.

der gefährlichen Körper-verletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig sind,
b)
im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zuge-hörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den [X.] dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

-
3
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen gefährlicher Kör-perverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten D.

wegen desselben [X.] unter Einbeziehung der durch ein früheres Urteil verhängten Einzelstrafen nach Auf-lösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten H.

hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Jugendstra-fe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Be-währung ausgesetzt hat.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt, die der Angeklagte K.

auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts und der Angeklagte D.

auf die Verletzung materiellen Rechts stützen. Die [X.] haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Nach den Feststellungen verletzten alle drei Angeklagten anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung gemäß einem gemeinschaftlich gefassten [X.] zwei junge Männer, wobei sie sich eines gefährlichen Werkzeugs bedien-ten und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden [X.] begingen.
1.
Die Annahme des [X.]s, die Angeklagten und der [X.] H.

seien der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig, be-ruht auf einem Rechtsfehler.
Der [X.] hat hierzu unter Anderem ausgeführt:
1
2
3
4
5
-
4
-
"Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Kammer, wonach materiell-rechtlich zwei Taten vorliegen sollen, jeweils eine zu Lasten jedes der beiden Geschädigten ([X.]), hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ablehnung einer Handlungseinheit allein deshalb, weil die Angeklagten zwei Personen angegriffen und verletzt haben, ist vorliegend nicht zutref-fend. Zwar sind höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Menschen einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der Rechtsfigur der natürli-chen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Deshalb können Handlungen, die sich nacheinander gegen höchstper-sönliche Rechtsgüter mehrerer Menschen richten, grundsätzlich weder durch einheitlichen [X.] noch durch engen und situativen Zu-sammenhang zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten we-gen
eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusam-menhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (st. Rspr., vgl. [X.] NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233; NStZ 2003, 366 [Rn. 5]; 2005, 262 f.; Beschluss vom 19.
November 2009

3
StR
87/09
[[X.]R StGB
§ 232 Konkurrenzen 1]). So liegt es hier. Der Mitangeklagte D.

schlug [X.] den Zeugen M.

nieder, unmittelbar darauf den Zeugen U.

. Von diesem wechselte er zurück zu M.

und trat diesem ins Gesicht, während der Angeklagte [K.

] die entsprechende Verletzungshand-lung (Tritt ins Gesicht) gegen den Zeugen U.

ausführte (UA S.
23). Beide Zeugen durch Schläge und Tritte zu verletzen, war von [X.] ihr Vorhaben gewesen ([X.]). Bei einem derartigen zeitgleichen und wechselweisen Vorgehen, bei dem die [X.] sich gegenseitig ergänzen, wäre eine Aufspaltung des eng zusammengehörenden [X.] mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. [X.] NStZ 1985, 217; [X.], 544; 1998, 72; NStZ-RR 1998, 233).

uldspruchberichtigung ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten

H.

zu erstrecken, da die [X.] konkurrenzrechtliche Bewertung seinen Tatbeitrag gleicherma-ßen betrifft."

Dem schließt sich der Senat an.
Der Schuldspruch war [X.] zu ändern. §
265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklag-ten und der Mitangeklagte H.

gegen den geänderten Vorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
6
-
5
-
2.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zu einer Aufhebung des jewei-ligen Strafausspruchs. Das [X.] hat bei allen Angeklagten -
auch bei den zu einer Jugendstrafe verurteilten Angeklagten K.

und H.

-
zu ihrem Nachteil auf die Begehung zweier Taten abgestellt. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass es bei einer richtigen Bewertung des [X.] zu den Angeklagten günstigeren Sanktionen gelangt wäre.
3.
Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen sind, erhält sie der Senat aufrecht (§
353 Abs.
2 StPO). Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen allerdings nicht widersprechen [X.].

VRi[X.] [X.] befindet
[X.]

von Lienen
sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben

[X.]

Schäfer
[X.]

7
8

Meta

3 StR 193/11

02.08.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2011, Az. 3 StR 193/11 (REWIS RS 2011, 4252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4252

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