Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. VI ZR 664/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 392

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216UVIZR664.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

20. Dezember 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Hd; [X.] X §§ 116 und 119; [X.] VI §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 187a Abs. 2
a)
Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen [X.] nach §
77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] VI auch dann gerecht-fertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§
116 und 119 [X.] X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gewe-sen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage,
die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des §
118 [X.] X im sozialgerichtlichen Verfahren zu [X.] ist.
-

2

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b)
Ein nach §
249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Geschä-digten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach
sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste.
c)
Dass der Geschädigte einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages im Sinne des §
187a Abs. 2 [X.] VI hätte vermeiden können, begründet -
mangels Vorlie-gens der Voraussetzungen
-
weder nach §
116 [X.] X noch nach §
119 [X.] X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versi-cherten auf den Rentenversicherungsträger.
[X.], Urteil vom 20. Dezember 2016 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

3

-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember
2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen von [X.] und [X.] sowie [X.] Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2015 wird [X.].
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnah-me der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tra-gen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der 1945 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Mai 2003 in Anspruch, bei dem er verletzt wurde. Die volle Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer für den [X.] Schaden des [X.] ist
dem Grunde nach
nicht im Streit. Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Auf Anraten der Beklagten stellte er bei
der [X.] Rentenversi-cherung Bund,
seiner Streithelferin,
einen Antrag auf Bezug vorgezogener [X.] wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 [X.] VI, die ihm ab dem 1. März 2006 bis zum Eintritt in die Altersrente am 1. Juni 2010, also für 51 Monate mit 1
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einem Abschlag in Höhe von 15,3 % gezahlt wurde. Seitdem bezieht der Kläger Altersrente, die jedoch durch die Streithelferin wegen der Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Buchst.
a [X.] VI ebenfalls mit einem gekürzten Rentenzugangsfaktor (0,847 statt 1) [X.] wird, was einem Abschlag von 15,3 % entspricht. Die Beklagte hat der Streithelferin im [X.] sowohl die von dieser gezahlte vorgezogene [X.] als auch die Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des [X.] bis zum Erreichen der Regelalters-grenze von 65 Jahren angefallen wären. Neben der Altersrente erhält der Klä-ger von der Berufsgenossenschaft aufgrund desselben Unfallereignisses eine lebenslange monatliche Verletztenrente, welche die Rentenkürzung in
der [X.] übersteigt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente durch die Streithelferin entstanden ist oder noch entstehen wird. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR
2016, 620 veröf-fentlicht ist, ist der Auffassung, der Schadensersatzanspruch des [X.] auf Ausgleich der Kürzung seiner Altersrente sei jedenfalls nach §
116 Abs.
1 Satz
1 [X.] X zum Zeitpunkt des Schadensereignisses auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen, so dass der Kläger nicht mehr aktiv-2
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legitimiert sei. Die Beklagte sei aufgrund des Verkehrsunfalls verpflichtet gewe-sen, diejenigen Rentenbeiträge für den Kläger zu zahlen, die zu entrichten ge-wesen wären, wenn der Kläger bis zu seinem 65. Lebensjahr hätte [X.] können. Da der vorzeitige Renteneintritt des [X.] gemäß §
77 Abs.
2
Satz 1 Nr.
2 Buchst.
a [X.] VI zu einer Kürzung seiner Rente um 15,3 % ge-führt habe und diese Kürzung gemäß §
187a [X.] VI durch die Zahlung eines Einmalbetrages ausgeglichen werden könne, sei die Beklagte im Rahmen ihrer Ersatzpflicht auch verpflichtet, für den Kläger denjenigen Betrag an den [X.] zu zahlen, der gemäß §
187a [X.] VI die Kürzung des [X.] ausgleichen könne. Es könne offenbleiben, ob der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Rentenkürzungsschadens nach §
119 Abs.
1 [X.] X auf den Rentenversicherungsträger übergehe, denn jedenfalls sei der Anspruch des [X.] gemäß §
116 Abs.
1 [X.] X auf die Streithelferin übergegangen. Die von der Streithelferin seit dem 1.
März 2006 an den Kläger gezahlten Rentenleistungen seien mit dem Anspruch des [X.] auf Ersatz des [X.] infolge der Kürzung des [X.], so dass die Voraussetzungen des §
116 Abs.
1 Satz
1 [X.] X gegeben seien.

II.
Das Berufungsurteil
hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadenser-satzanspruchs aus
§
7 Abs.
1 StVG, §
823 Abs.
1, §§
842, 249, 252 BGB. Die-ser wäre vielmehr nach §
116 [X.] X auf den Träger der gesetzlichen [X.]
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versicherung übergegangen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls eine dem etwaigen Rentenkürzungsschaden kongruente Verletztenrente gewährt.
1. Allerdings ist ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden des [X.]
nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des [X.]s die Beklagte der Streithelferin sowohl nach §
119 [X.] X die ent-gangenen Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannter [X.]) erstattet hat als auch die an den Kläger gezahlte vorzeitige Altersren-te bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (so allerdings [X.], [X.], 1283, 1285). Dadurch hat die Beklagte zwar die gemäß §
119 [X.] X und §
116 [X.] X auf die
Deutsche Rentenversicherung Bund
übergegangenen
Scha-densersatzansprüche des [X.] erfüllt und den Rentenversicherungsträger damit wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Kläger bis zum 65. Lebensjahr er-werbstätig gewesen. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungs-schaden des [X.] könnte jedoch nicht verneint werden, wenn er nach sozi-alversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Rente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen müsste.
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gilt der [X.] Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalles nach den §§
842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung späte-rer Versicherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser [X.] dafür sorgen, dass die [X.] Fürsorge fort-gesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteile vom 16.
Juni 2015 -
VI
ZR 416/14, VersR
2015, 1140 Rn.
9
f.; vom 18.
Oktober 1977
-
VI
ZR 21/76, [X.]Z 69, 347, 348
ff.; vom 15.
April 1986 -
VI
ZR 146/85, [X.]Z 97, 330, 331
f.; vom 10.
Dezember 1991 -
VI
ZR 29/91, [X.]Z 116, 260, 263; 5
6
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7

-

vom 10.
Juli 2007 -
VI
ZR 192/06, [X.]Z 173, 169 und vom 18.
Dezember 2007
-
VI
ZR 278/06, [X.], 513 Rn.
8). Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des [X.] des [X.] nach §§ 116 und 119 [X.] X ein Restschaden hinsichtlich seiner Alters-sicherung verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 2.
Dezember 2003 -
VI
ZR 243/02, [X.], 492 Rn.
15 [X.]; [X.], [X.], 566, 568).
b) Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezoge-nen Altersrente nach §
77 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a [X.] VI auch dann ge-rechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder des-sen Haftpflichtversicherer den nach §§
116 und 119 [X.] X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge so stellt, als habe der Versicherte diese Rente "wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen"
(vgl. §
77 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 [X.] VI), ist allerdings zweifelhaft (vgl. [X.], [X.], 1283, 1285; [X.], [X.], 879, 880; [X.], NZS 2014, 849, 852; [X.]/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12.
Aufl. Rn.
44;
a.A. wohl [X.], [X.], 566, 572).
c) Zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage sind jedoch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des §
118 [X.] X die Zivilgerichte nicht berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über eine nach §
116 Abs.
1 [X.] X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen [X.] zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial-
oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 5.
Mai 2009
7
8
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8

-

-
VI
ZR 208/08, [X.], 995 Rn.
13 mwN). [X.] Vorfragen [X.] den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grund-sätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, [X.] X/3, Stand: Juli 2003, §
118, Rn.
5). Die Bindungswirkung erstreckt sich u.a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen (vgl. Wannagat/Eichenhofer, aaO).
2. Einer Aussetzung des Zivilprozesses bis zu einer rechtskräftigen Ent-scheidung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Sozialgerichts bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des [X.] gegen den Beklagten wegen eines verbleibenden Rentenkürzungsschadens wären jedenfalls nach §
116 Abs.
1 [X.] X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen.
a) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht beigetreten werden, so-weit es meint, ein
etwaiger
Schadensersatzanspruch des [X.] hinsichtlich eines Rentenkürzungsschadens sei nach §
116 Abs.
1 [X.] X in Form eines Anspruchs auf Einmalzahlung im Sinne des §
187a Abs.
2 [X.] VI auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen.
aa) Nach §
116 Abs.
1 Satz
1 [X.] X erfolgt ein Übergang zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger für den Fall, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten Sozialleistungen gewährt, die denselben Schaden ausgleichen sollen wie der gegen den Schädiger gerichtete Ersatzanspruch. Eine damit [X.] sachliche Kongruenz zwischen Schaden und Sozialleistung besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmungen nach decken. Hiervon ist [X.], wenn die Leistung des Versicherungsträgers und
der vom Schädiger zu leistende
Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschä-9
10
11
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9

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digten dienen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30.
Juni 2015 -
VI
ZR 379/14, [X.], 1048
Rn. 14; vom 25.
Juni 2013 -
VI
ZR 128/12, [X.]Z 197, 316 Rn.
26; vom 3.
Mai 2011 -
VI
ZR 61/10, [X.], 946 Rn.
14 mwN; vom 18.
Mai 2010 -
VI
ZR 142/09, [X.], 1103 Rn.
15 mwN).
bb) Die Streithelferin erbrachte durch die vorzeitige Altersrente keine So-zialleistungen, welche den etwa verbleibenden Rentenkürzungsschaden nach Eintritt in die ([X.] beheben sollten. Der vom Kläger geltend ge-machte Schaden besteht gerade darin, dass die Streithelferin ihm über die ge-kürzte Altersrente hinaus keine Leistungen gewährt. Darüber hinaus fehlt es bereits an der zeitlichen Kongruenz der vorzeitigen Altersrente mit einem erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze entstehenden Rentenkürzungsschaden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen
Senatsrechtsprechung (Urteile vom 10.
November 1981 -
VI
ZR 262/79, [X.], 166
und vom 11.
März 1986
-
VI
ZR 64/85, [X.], 212). In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle
von Sozialleistungen, die mit einem Erwerbsschaden der dortigen Klä-ger kongruent waren, etwa die vorgezogene Altersrente und der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 aaO Rn. 12).
cc) Ein etwaiger Anspruch des [X.] wegen eines
Rentenkürzungs-schadens infolge der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente geht auch nicht nach §
119 [X.] X auf den Rentenversicherungsträger über. Diese
Be-stimmung erfasst nur den
Anspruch des Versicherten auf Ersatz von [X.] (§
119 Abs.
3 Satz
1 [X.] X). Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, den der Versicherte erleidet, weil er infolge des Schadensereignisses nicht mehr erwerbsfähig sein kann und daher für ihn [X.] Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr
abgeführt werden. Den ent-sprechenden -
nach §
119 [X.] X auf die Streithelferin übergegangenen -
An-12
13
-

10

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spruch hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in vol-lem Umfang erfüllt, indem sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ent-sprechende Zahlungen an die Streithelferin geleistet hat. Im Streitfall verlangt der Geschädigte jedoch Ersatz für einen unfallbedingt entstandenen [X.], weil die Streithelferin ihm seine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres -
trotz des Ausgleichs des Rentenverkürzungsschadens durch die Beklagte -
weiterhin in einem gemäß §
77 Abs.
2 Satz 1
Nr.
2 Buchst.
a
[X.] VI gekürzten Umfang auszahlen will.
dd) Dass der Kläger einen entsprechenden Rentenabschlag durch [X.] von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages im Sinne des §
187a Abs. 2 [X.] VI hätte vermeiden können, begründet
-
mangels Vorlie-gens der Voraussetzungen -
weder nach §
116 [X.] X noch nach §
119 [X.] X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versicher-ten auf die Streithelferin (vgl. [X.] aaO S.
880; [X.], aaO S.
1289; a.A. [X.], aaO S.
570). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht [X.], dass der Kläger von seinem Gestaltungsrecht im Sinne des §
187a [X.] VI (rechtzeitig) Gebrauch gemacht hat.
b) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich [X.] im Ergebnis deshalb als richtig, weil ein Anspruch des [X.] gegen die Beklagte wegen eines etwaigen Rentenkürzungsschadens nach §
116 Abs.
1 [X.] X jedenfalls auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überge-gangen wäre.
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-

aa) Danach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schaden bezieht.
bb) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts be-zieht der Kläger neben der Altersrente unfallbedingt eine lebenslange Ver-letztenrente, die in ihrer Höhe die Kürzung der Altersrente übersteigt. Der [X.] ist zivilrechtlich dem Verdienstausfall zuzurechnen (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 -
VI
ZR 312/07, [X.], 230
Rn. 10 und vom 3. Dezember 2002 -
VI [X.], [X.]Z 153, 113, 120 ff.). Die Ver-letztenrente ist mit einem [X.] bzw. dessen Fortsetzung in einem Rentenschaden sachlich und zeitlich kongruent, da sie dem Ausgleich desselben Vermögensnachteils dient (vgl. Senatsurteil vom 3.
Dezember 2002 -
VI
[X.], aaO; [X.], [X.], 121; [X.]/Zwickel, Haftungs-recht Straßenverkehr §
32 Rn.
31; [X.] in [X.][X.], juris PK-

16
17
-

12

-

StrVerkR, § 116 Rn. 34;
Euler in [X.]/Halm, Handbuch Fachanwalt Verkehrsrecht, [X.]. 10 Rn.
55; [X.], aaO S. 880; [X.], aaO S.
1290).
Galke
[X.]
von [X.]

Oehler
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.08.2014 -
1 O 738/14 (125) -

O[X.], Entscheidung vom 27.10.2015 -
7 [X.] -

Meta

VI ZR 664/15

20.12.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. VI ZR 664/15 (REWIS RS 2016, 392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 392

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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