Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 4 StR 559/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17861

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:130116B4STR559.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 559/15

vom
13. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13.
Januar
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Juni 2015 im [X.] dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz des weiteren
materiellen und immateriellen Schadens der Adhäsionsklägerin
S.

W.

nur insoweit besteht,
als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind; im Übrigen wird von einer Entscheidung abgesehen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin S.

W.

erwachsenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 875
Fällen, davon in 684
Fällen in Tateinheit
mit sexuel-1
-
3
-
lem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie
wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren 84
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Daneben hat es den
Angeklagten
verurteilt, an die Adhäsionsklägerin
50.000,00

und weiter
festge-stellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den weiteren aus dem sexuellen Missbrauch in dem Zeitraum vom 14.05.1997 bis 13.05.2006 resultierenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.

Das Rechtsmittel ist

wie der [X.] in seiner Antrags-schrift zutreffend ausgeführt hat

zum Schuld-
und Strafausspruch unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Zum [X.] erzielt
die Re-vision mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen [X.]. Denn die Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten zur Leistung von Ersatz für die künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Adhäsi-onsklägerin ist im Hinblick auf §
116 SGB
X bzw. §
86 [X.] unter den im Tenor ausgesprochenen Vorbehalt zu stellen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2014

3
StR
69/14 mwN). Im Blick auf den vorbehaltlos gestellten [X.] war im Übrigen von einer Entscheidung abzusehen (§
406 Abs.
1 Satz
3 StPO).
Der
geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu
2
3
-
4
-
belasten (§
473 Abs.
4 StPO). Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren beruht auf §
472a Abs.
2 StPO.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 559/15

13.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2016, Az. 4 StR 559/15 (REWIS RS 2016, 17861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17861

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