Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. XII ZB 371/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9821

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BUNDE[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 371/11
vom
25. Januar 2012
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 45 Abs. 1, 2 Nr. 1
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamt-zeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs.
2 Nr.
1 [X.] zu bemessen.

[X.], Beschluss vom 25. Januar 2012 -
XII [X.] 371/11 -
OLG [X.]

AG Obernburg am Main

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
25.
Januar 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin Weber-Monecke
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivilsenats -
Familiensenats
-
des [X.]s [X.] vom 14.
Juni 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu
1 zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 2.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.
Das [X.] hat die Ehe der Parteien auf den am 11.
Juli 2007 zugestellten Scheidungsantrag -
insoweit rechtskräftig
-
geschieden und den
Versorgungsausgleich geregelt.
Der Ehemann
erwarb während der Ehezeit (1.
August 1992 bis 30.
Juni 2007; §
1587 Abs.
2 [X.]) als Soldat -
zuletzt im Rang eines Obersten der Besoldungsgruppe
B
3
-
Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu
1. Die Ehefrau erwarb als
Grundschullehrerin Versorgungsanrechte in der [X.]
Beamtenversorgung.
1
2
3
-
3
-

Das [X.] hat die Versorgung des Ehemannes mit monatlich 1.620,88

773,14

und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu
1 auf einem bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund
einzurichtenden
Versicherungskonto der Ehefrau [X.] von 423,87

Juni 2007, begründet hat. Dabei hat es für den Ehemann eine
besondere Altersgrenze bei Vollendung des 60.
Lebensjahres und für die Ehefrau die
Regelaltersgrenze bei Vollendung des 65.
Lebensjahres
zugrunde
gelegt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu
1 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass die von ihr zuvor erteilte [X.] durch das inzwischen in [X.] getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz über-holt sei. Nach der gesetzlichen Neuregelung habe der Ehemann nur eine ehe-zeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 1.485,32

, wobei die
allgemeine Altersgrenze von 63
Jahren und 9
Monaten zugrunde zu legen sei.
Dem entgegen hat das [X.] für den Ehemann eine beson-dere, vorgezogene
Altersgrenze von 61
Jahren und 5
Monaten zugrunde gelegt und das von ihm erworbene Versorgungsanrecht mit monatlich 1.560,52

e-wertet. Ferner hat es -
unter Berücksichtigung der inzwischen heraufgesetzten Regelaltersgrenze in der [X.] Beamtenversorgung
-
das Versorgungs-anrecht der Ehefrau mit monatlich 750,49

. Darauf fußend hat es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Beteiligten zu
1 auf einem noch einzurichtenden Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Renten-versicherung Bund [X.] von 405,02

4
5
6
-
4
-

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteilig-ten zu
1, mit der sie eine Bewertung des bei ihr bestehenden [X.] nach der allgemeinen Altersgrenze von 63
Jahren und 9
Monaten anstel-le der besonderen Altersgrenze von 61
Jahren und 5
Monaten
erstrebt.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat
keinen
Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1, 4 [X.], §
48 Abs.
1, 2 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und ma-terielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1.
September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011 -
XII
[X.]
139/09
-
FamRZ 2011, 1287).
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit des Ehe-mannes sei
auch nach der Neufassung des §
45 [X.] weiterhin die besondere Altersgrenze des §
45 Abs.
2 [X.] unter Berücksichtigung der Übergangsvor-schriften (§
96 [X.]) maßgeblich. Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer [X.] der Regelfall der Zurruhesetzung von Be-rufssoldaten werde. Die bereits in Angriff genommene Verringerung des [X.] erhöhe zudem die Wahrscheinlichkeit, dass künftig die besonderen Altersgrenzen verstärkt Anwendung finden werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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-
5
-

a) Zutreffend hat das [X.] die nach dem Ehezeitende in [X.] getretenen Gesetzesänderungen sowohl des Soldatengesetzes als auch des [X.] Beamtenversorgungsgesetzes bei der Bewertung der Anrech-te berücksichtigt. Nach ständiger, durch den Senatsbeschluss vom 6.
Juli 1988 (IVb
[X.]
151/84 -
FamRZ 1988, 1148) begründeter Rechtsprechung sind tat-sächliche und rechtliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil [X.], aus verfahrensökonomischen Gründen nicht einem Abänderungsverfahren nach §
10
a [X.] vorbehalten, sondern schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen.
b) Beim Ausgleich einer Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist von dem Betrag auszugehen, der sich im [X.]-punkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem [X.]punkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die [X.] bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). [X.] ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit [X.] ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht

1587
a Abs.
2 Nr.
1 BGB).
c) Gemäß §
51 Abs.
1 [X.] wird die Altersgrenze in der Regel mit Voll-endung des 67.
Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetz-lich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Gesamtzeit errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten [X.]punkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen
Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 14.
Juli 1982 -
IVb
[X.]
741/81
-
FamRZ 1982, 999, 1000).
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-
6
-

d) Für Berufssoldaten im Rang eines Obersten ist die Vollendung des 65.
Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze festgelegt (§
45 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin die beson-deren Altersgrenzen
des
§
45 Abs.
2 [X.]. Danach gilt für Oberste die Vollen-dung des 62.
Lebensjahres als besondere Altersgrenze (§
45 Abs.
2 Nr.
1 [X.]). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine [X.]spanne zwischen der Voll-endung des 62. und der Vollendung des 65.
Lebensjahres,
binnen derer er die Versetzung des Obersten in den Ruhestand aussprechen kann

44 Abs.
2 [X.]).
Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuord-nungsgesetz -
DNeuG
-
vom 5.
Februar 2009 ([X.]
I S.
160) neu festgelegt. Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 2023 gestaffelte Altersgrenzen (§
96 [X.]). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 63
Jahren und 9
Monaten sowie eine besondere Altersgrenze von 61
Jahren und 5
Monaten.
e) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach §
45 Abs.
2 [X.] grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, [X.] davon auszugehen ist,
dass der Dienstherr von der Möglichkeit der [X.] in den Ruhestand nach dem
Überschreiten der besonderen Alters-grenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschluss vom 14.
Juli 1982 -
IVb
[X.]
741/81
-
FamRZ 1982, 999,
1001).
Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen Al-tersgrenzen entspricht der
bisher
langjährig
geübten Verwaltungspraxis. Die Rechtsbeschwerde
hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis bereits
geändert habe. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 21.
April 2010
ledig-lich
auf eine geänderte Erlasslage
im Zusammenhang mit der Erteilung von 15
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18
-
7
-

Auskünften an die [X.]e in [X.] (Schrei-ben des [X.] vom 27.
Februar 2009) hingewiesen, wonach sich die [X.] künftig an der Zielvorgabe des §
45 Abs.
4 [X.] orientieren [X.], nach der
das durchschnittliche [X.] aller Berufssoldaten ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem [X.] nach dem Stand vom 1.
Januar 2007 liege. Im Übrigen spiegelt der Erlass lediglich die Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen durch
das DNeuG um jeweils zwei Jahre wider, erlaubt aber noch keine verlässliche Aussage da-hin, dass die Verwaltung ab sofort regelmäßig von einer Zurruhesetzung erst mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze Gebrauch machen werde. Vielmehr besagt der Erlass vom 27.
Februar 2009 lediglich, dass von einer generellen Zurruhesetzung wie bisher bei Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht mehr ausgegangen werden könne und dass die genannte Regelung des §
45 Abs.
4 [X.] ab 2024 unter anderem dadurch erreicht werde, dass künftig "Be-rufssoldaten bedarfsbezogen teilweise deutlich über die besondere Altersgren-ze hinaus im Dienst verbleiben werden". Diese bloße Absichtserklärung steht
einer
langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermes-sens führt (Senatsbeschluss vom 14.
Juli 1982 -
IVb
[X.]
741/81
-
FamRZ 1982, 999, 1000),
nicht gleich.
Für die konkrete Zurruhesetzung des Ehemannes
lässt diese Regelung im Übrigen
schon deshalb keine Schlüsse zu, weil jener
sowohl die besondere als auch die allgemeine Altersgrenze bereits weit vor dem [X.]-punkt
erreichen wird, in dem die geänderte Zurruhesetzungspraxis nach der gesetzlichen Vorgabe greifen soll.

Weiter hat die Rechtsbeschwerde
auf die Begründung des [X.] zum DNeuG hingewiesen, wonach vorgesehen sei, dass die §
45 Abs.
2 Nr.
1 [X.] unterfallenden Soldaten, soweit sie der Besoldungsgruppe
B
3 und höher
angehören, regelmäßig bis zur allgemeinen Altersgrenze im Dienst verbleiben (BT-Drucks. 16/7076 S.
174).
Würde dieses in die Verwaltungspraxis 19
-
8
-

umgesetzt, wäre dem Versorgungsausgleich die allgemeine Altersgrenze zu-grunde zu legen. Die einem
Gesetzentwurf beigegebene Begründung bewirkt jedoch für sich genommen
ebenfalls keine Bindung der (künftigen)
Verwal-tungspraxis. Dass die
erklärte Absicht bereits in tatsächliches [X.] umgesetzt sei,
ist ebenso wenig dargetan wie eine geänderte Erlasslage, die
die
Umsetzung der geänderten Zielvorgabe ab einem bestimmten [X.]punkt hinreichend sicher erwarten ließe. Daher muss für den Versorgungsausgleich einstweilen von der Beibehaltung der bisherigen Zurruhesetzungspraxis ausge-gangen und die Gesamtzeit nach der besonderen Altersgrenze bemessen [X.]n.
-
9
-

Würde
der Ehemann tatsächlich erst bei Erreichen
der allgemeinen
Al-tersgrenze in den Ruhestand versetzt, stünde
ihm die spätere Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des §
10a [X.] of-fen.
Hahne

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Obernburg
am Main, Entscheidung vom 16.12.2009 -
3 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
2 UF 22/10 -

20

Meta

XII ZB 371/11

25.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. XII ZB 371/11 (REWIS RS 2012, 9821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9821

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