Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 299/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 169

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BUNDE[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/10
vom

19. Dezember
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§
40 Abs.
2, 44 Abs.
1
Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu
der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des §
45 Abs.
2 [X.] zu bemessen
(im [X.] an [X.]sbeschluss vom 25.
Januar 2012

XII
ZB
371/11
Z 2012, 944).
BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 -
XII [X.]/10 -
OLG [X.]
[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Dezember
2012
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose,
die Richterin Weber-Monecke
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats

1.
[X.] für Familiensachen

des [X.]s [X.]
vom 27.
Mai 2010
wird auf Kosten der Beteiligten zu
2
zurückge-wiesen.
Verfahrenswert:2.500

Gründe:
I.
Die Beteiligten
streiten über die Bewertung einer Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich.
Das [X.] hat die am 27.
Dezember 1985 geschlossene Ehe der Parteien auf den am 17.
September 2009 zugestellten Scheidungsantrag

insoweit rechtskräftig

geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1.
Dezember 1985
bis 31.
August 2009; §
3 Abs.
1 [X.]) als Soldat

zuletzt im Rang eines [X.]
der Besoldungsgruppe A
9

Versorgungsanrechte bei der Beteiligten zu
2. Die Ehefrau erwarb [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung.
1
2
3
-
3
-

Das [X.] hat beide Versorgungsanwartschaften intern geteilt. Die Versorgung des Ehemannes hat es mit monatlich 1.385,33

bewertet und bei der Beteiligten zu
2 ein Anrecht
der Ehefrau
in Höhe von 692,67

n-det.
Dabei hat es für den Ehemann die besondere Altersgrenze zugrunde ge-legt, die

unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift
des §
96 [X.]

bei 54
Jahren und 3
Monaten liegt.
Vom Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteilig-ten zu
1 hat das [X.] ein Anrecht in Höhe von 5,3665 Entgeltpunkten auf ein für den Ehemann bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurich-tendes Konto übertragen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu
2
Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, dass der Ehemann nach der durch das [X.] in [X.] getretenen Neuregelung nur eine zeitratierlich zu ermittelnde ehezeitliche Versorgungsanwartschaft von monatlich 1.146,06

erworben
habe, weil
die allgemeine Altersgrenze von 62
Jahren zugrunde zu legen sei.
Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat
keinen
Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts des Ehe-mannes sei
auch nach der Neufassung des §
45 [X.] weiterhin die besondere Altersgrenze des §
45 Abs.
2 Nr.
4 (richtig: Nr.
5) [X.]
zugrunde zu legen. Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass die Regelaltersgrenze in absehbarer Zeit der Regelfall der Zurruhesetzung von Berufssoldaten werde. Es spreche viel-4
5
6
7
-
4
-

mehr vieles dafür, dass es im Grundsatz bei den bisherigen Gegebenheiten bleibe mit einer gewissen, aber keineswegs dramatischen zeitlichen Verschie-bung der durchschnittlichen Pensionierungsgrenze nach hinten.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß §
44 Abs.
1 Nr.
1 [X.] die Grundsätze der zeitratierlichen Be-wertung anzuwenden.
Zu ermitteln ist gemäß
§
40 Abs.
2 [X.] die Zeit-dauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt. Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der
höchstens erreichba-ren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird.
b) Gemäß §
51 Abs.
1 [X.] wird die Altersgrenze in der Regel mit Voll-endung des 67.
Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetz-lich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitdauer, die bis zu der für das [X.] maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der [X.] abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten ([X.]sbeschlüsse vom 25.
Januar 2012

XII
ZB
371/11

FamRZ 2012, 944 und vom
14.
Juli 1982

IVb
ZB
741/81

FamRZ 1982, 999, 1000; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
249; [X.]/[X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 6.
Aufl. Teil
VI Rn.
140;
Ruland Versorgungsausgleich 2.
Aufl. Rn.
130;
MünchKommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
44 [X.] Rn.
28).
8
9
10
-
5
-

c) Für Berufssoldaten im Rang eines [X.]
ist die Vollen-dung des 62.
Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze festgelegt (§
45 Abs.
1 Nr.
2
[X.]). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin die
besonderen Altersgrenzen des §
45 Abs.
2 [X.]. Danach gilt für [X.] die Vollendung des 55.
Lebensjahres als besondere Altersgrenze (§
45 Abs.
2 Nr.
5
[X.]). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne zwischen der Vollendung des 55. und der Vollendung des 62.
Lebensjahres, binnen derer er die Versetzung des [X.] in den Ruhestand aus-sprechen kann

44 Abs.
2 [X.]).
Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuord-nungsgesetz

DNeuG

vom 5.
Februar 2009 ([X.]
I S.
160) neu festgelegt. Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 2023 gestaffelte Altersgrenzen (§
96 [X.]). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 62
Jahren sowie eine besondere Altersgrenze von 54
Jahren und 3
Monaten.
d) Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach §
45 Abs.
2 [X.] grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, [X.] davon auszugehen ist,
dass der Dienstherr von der Möglichkeit der [X.] in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgren-ze regelmäßig Gebrauch macht
([X.]sbeschlüsse
vom 25.
Januar 2012

XII
ZB
371/11

FamRZ 2012, 944 und vom 14.
Juli 1982

IVb
ZB
741/81

FamRZ 1982, 999,
1001).
Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen [X.] entspricht der bisher langjährig geübten Verwaltungspraxis. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis bereits geändert habe. Sie
hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Festset-11
12
13
14
-
6
-

zung des [X.] künftig bedarfsorientiert vorgenommen werde
und die Betrachtung für alle Berufssoldaten bis einschließlich Besol-dungsgruppe A
16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Al-tersgrenze erfolge. Der [X.] hat bereits entschieden, dass diese bloße Ab-sichtserklärung einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des [X.] führt, nicht gleichsteht ([X.]sbeschluss vom 25.
Januar 2012

XII
ZB
371/11

FamRZ 2012, 944
Rn.
18).
Im Übrigen sieht der mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegte Erlass des Bundesministeriums
der Verteidigung
vom 24.
April 2009

PSZ
I
1
(40) Az
16-02-12/1

vor, dass dem Soldaten eine Festlegung des individuellen [X.] über das Datum des frühest möglichen [X.] hinaus durch schriftlichen Bescheid gegen [X.] zu eröffnen ist. Somit bleibt weiterhin der frühest mögliche Zurruhesetzungszeitpunkt der Regelfall, auf den der Soldat sich verlassen darf, wenn ihm nichts Gegenteiliges
eröffnet wird.
Von dem Regelfall muss auch für den Versorgungsausgleich bis auf
Weiteres aus-gegangen werden.
e) Eine davon abweichende Bewertung verlangt auch nicht das am 1.
September 2009 in [X.] getretene Gesetz über den Versorgungsausgleich.
Zwar stellt der Wortlaut des §
40
Abs.
2 [X.] auf die Zeitdauer ab, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht wer-den kann. Damit gemeint ist jedoch nicht die Zeitdauer, die ein Angehöriger der Berufsgruppe nach abstrakter Gesetzeslage

etwa auch unter Einbeziehung der Möglichkeiten des Hinausschiebens
nach §§
53, 132 Abs.
7 [X.]

höchs-tens erreichen kann, sondern diejenige Zeitdauer, die der betroffene Ehegatte in der konkreten Ausgestaltung seines
Anrechts
erreichen kann. Diese persön-liche Altersgrenze legt im Falle von Berufssoldaten der Dienstherr fest, indem er innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Erreichen der besonderen und der [X.] Altersgrenze die
Versetzung des [X.] in den [X.]
-
7
-

stand ausspricht. Vor der Festlegung
des [X.] durch den Dienstherrn steht die für das konkrete Anrecht maßgebliche Altersgrenze nicht fest. Die für den Ehegatten höchstens erreichbare Zeitdauer muss
daher, [X.] dem Soldaten sein Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht eröffnet ist,
unter Inkaufnahme gewisser Unsicherheiten prognostiziert
werden. Grundlage dieser Prognose kann nur
das regelmäßige Zurruhesetzungsalter
sein, welches ent-weder aus einer verbindlichen
Erlasslage oder aus einer ständigen
Verwal-tungspraxis ermittelt werden kann.
Tritt nachehelich ein anderer als der ange-nommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach §§
225
ff. FamFG erfasst werden (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
249).
3.
Dass
das [X.] die
für den Ehemann geltende
besondere Altersgrenze fälschlich mit 55
Jahren anstelle mit 54
Jahren und 3
Monaten an-genommen
und dabei die Übergangsregelung des §
96 [X.] unberücksichtigt gelassen hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Denn die ausgesprochene
Tei-lung des Anrechts mit einem Ausgleichswertwert von 692,67

beruht auf der

16
-
8
-

Versorgungsauskunft der Beteiligten zu
2 vom 1.
März 2010,
welche zutreffend unter der Annahme
einer Zurruhesetzung mit dem Erreichen eines
Alters von 54
Jahren und 3
Monaten berechnet ist.

Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2010 -
6 F 358/09 -

OLG [X.],
Entscheidung vom [X.] -
13 UF 247/10 -

Meta

XII ZB 299/10

19.12.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. XII ZB 299/10 (REWIS RS 2012, 169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 169

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