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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 89/15
vom
24. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 28.
November 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen, dass die im Fall 34 der Urteilsgründe ver-hängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger
Se.
sowie den Adhäsions-
und Ne-benklägern
G.
, L.
R.
und N.
R.
hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
unter Freispruch im Übrigen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das [X.] hat die zum Nachteil des [X.] G.
gleich-förmig begangenen Missbrauchstaten in den Urteilsgründen zusammenfassend unter den Ziffern 24 bis 34 festgestellt und hierfür elf [X.] von 1
2
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3
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jeweils sechs Monaten verhängt. Von
den insgesamt bezüglich dieses Geschä-digten angeklagten 21 Taten (Fälle 37 bis 57 der Anklage) hat es den Ange-klagten rechnerisch in elf Fällen (Fälle 47 bis 57 der Anklage) freigesprochen. Damit ist die [X.] in einem Fall der Tatserie (Fall 34, der numerisch Fall 47 der Anklage entspricht) in den Urteilsgründen zugleich von einem Frei-spruch als auch von einer Verurteilung ausgegangen und hat auch insoweit ei-ne [X.] ausgewiesen.
Der Senat hebt wegen dieses [X.] die insoweit verhängte [X.] von sechs Monaten auf. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil das [X.] im Urteilstenor rechnerisch zutreffend le-diglich zehn Taten zum Nachteil des [X.] G.
zugrunde gelegt hat und die Tat 34 somit vom Teilfreispruch erfasst ist.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Vielzahl und der Höhe der sonst verhängten [X.]n aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene [X.] nicht berücksichtigt hätte.
Sander
Schneider
König
Berger
Bellay
3
4
Meta
24.03.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 5 StR 89/15 (REWIS RS 2015, 13575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13575
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