Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 5 StR 89/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13575

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 89/15
vom
24. März 2015
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 28.
November 2014 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen, dass die im Fall 34 der Urteilsgründe ver-hängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger

Se.

sowie den Adhäsions-
und Ne-benklägern

G.

, L.

R.

und N.

R.

hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten

unter Freispruch im Übrigen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das [X.] hat die zum Nachteil des [X.] G.

gleich-förmig begangenen Missbrauchstaten in den Urteilsgründen zusammenfassend unter den Ziffern 24 bis 34 festgestellt und hierfür elf [X.] von 1
2
-
3
-

jeweils sechs Monaten verhängt. Von
den insgesamt bezüglich dieses Geschä-digten angeklagten 21 Taten (Fälle 37 bis 57 der Anklage) hat es den Ange-klagten rechnerisch in elf Fällen (Fälle 47 bis 57 der Anklage) freigesprochen. Damit ist die [X.] in einem Fall der Tatserie (Fall 34, der numerisch Fall 47 der Anklage entspricht) in den Urteilsgründen zugleich von einem Frei-spruch als auch von einer Verurteilung ausgegangen und hat auch insoweit ei-ne [X.] ausgewiesen.

Der Senat hebt wegen dieses [X.] die insoweit verhängte [X.] von sechs Monaten auf. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht, weil das [X.] im Urteilstenor rechnerisch zutreffend le-diglich zehn Taten zum Nachteil des [X.] G.

zugrunde gelegt hat und die Tat 34 somit vom Teilfreispruch erfasst ist.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Vielzahl und der Höhe der sonst verhängten [X.]n aus, dass das Tatgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die jetzt weggefallene [X.] nicht berücksichtigt hätte.

Sander
Schneider

König

Berger
Bellay

3
4

Meta

5 StR 89/15

24.03.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2015, Az. 5 StR 89/15 (REWIS RS 2015, 13575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13575

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 48/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 368/13 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsverfahren: Anbringungszeitpunkt des Antrags; Bezugnahme auf Anklage


4 StR 119/22 (Bundesgerichtshof)


4 StR 368/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 179/22 (Bundesgerichtshof)

Anordnung von Sicherungsverwahrung: Vorliegen einer Vorverurteilung bei Gesamtstrafe aus Katalogtaten und Nichtkatalogtaten mit Einzelstrafen unter …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.