Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des [X.] als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander |
|
Feilcke |
|
Tiemann |
|
von Schmettau |
|
Arnoldi |
|
Meta
14.11.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. 6 StR 392/22 (REWIS RS 2022, 6795)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6795
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 240/23 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit von Adhäsionsanträgen auf Hinterbliebenengeld; Erlass eines Grundurteils
4 StR 206/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 274/10 (Bundesgerichtshof)
Versuchtes Tötungsdelikt: Mordmerkmal der Heimtücke; notwendige Prüfung eines minder schweren Fall des Totschlags
6 StR 298/21 (Bundesgerichtshof)
Raub: Finalzusammenhang zwischen dem qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme
3 StR 496/12 (Bundesgerichtshof)
Mord: Annahme niedriger Beweggründe wegen des äußerst brutalen Tatgeschehens
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.