Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. 6 StR 392/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6795

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Tenor

Die Revision des Nebenklägers          F.     gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des [X.]       als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander     

  

Feilcke     

  

Tiemann

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 392/22

14.11.2022

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. 6 StR 392/22 (REWIS RS 2022, 6795)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6795

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