Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 5 StR 263/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1843

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5 [X.] [X.] vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. Oktober 2010 beschlossen: Der Haftbefehl des [X.] vom 9. Juni 2004 wird aufgehoben. [X.]e
Mit heutigem Beschluss hat der Senat auf die Revision des Angeklag-ten das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben und das Verfahren nach § 206a StPO eingestellt. Der Haftbefehl des [X.] vom 9. Juni 2004 war daher aufzuhe-ben (§ 126 Abs. 3 StPO). 1 Brause Raum [X.]Schneider [X.]

Meta

5 StR 263/10

28.10.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. 5 StR 263/10 (REWIS RS 2010, 1843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1843

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