Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 1 StR 270/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3374

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[X.]/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2008 im Ausspruch über den [X.] von zwei Jahren und zwei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollzie-hung der Maßregel zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Der Angeklagte hat seine Revision zulässig auf den [X.] über den [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe beschränkt. 1 Dazu führt der [X.] in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2008 aus: 2 - 3 - "Die vom [X.] vorgenommene Anordnung über die Vollstre-ckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel kann nicht bestehen blei-ben. Das [X.] verweist bei seiner Entscheidung über die Vollstre-ckungsreihenfolge auf § 67 Abs. 2 StGB n.F. (Gesetz vom 16. Juli 2007, [X.] 1327). Es geht weiter davon aus, dass bei der Festset-zung des [X.]s die beim Angeklagten zum Urteilszeitpunkt etwa 22 Monate andauernde Untersuchungshaft anzurechnen ist ([X.]). Weiter ist die [X.] - dem Sachverständigen folgend - davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten voraussicht-lich ein Jahr und sechs Monate dauern wird. Da die [X.] - rechtsfehlerfrei - keine Gründe festgestellt hat, die gegen eine Anordnung des [X.]s eines Teils der Strafe sprechen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), hatte sie diesen Teil so zu [X.], dass nach seiner Vollstreckung und einer anschließenden Un-terbringung gemäß § 64 StGB eine Bewährungsentscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also nach Erledigung der Hälfte der [X.], möglich ist (Senat v. 8.1.2008 - 1 StR 644/07-). Hier hat die [X.] dagegen den [X.] so bemessen, dass nach Erledi-gung der Maßregel nur noch ein Jahr und zehn Monate zur Bewährung ausgesetzt werden könnte: Eine solche Bemessung des teilweisen [X.]es ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren indessen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (Senat a.a.[X.]). Der Senat wird davon absehen können, die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den [X.] anzurechnende Untersuchungs-haft von etwa 22 Monaten würde jede weitere Untersuchungshaft der Möglichkeit einer [X.] zuwider laufen. Der Senat - 4 - kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der [X.] den [X.] entscheiden." Dem tritt der Senat bei. 3 Nack Wahl Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 270/08

17.06.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2008, Az. 1 StR 270/08 (REWIS RS 2008, 3374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3374

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