Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 3 StR 339/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 339/15
vom
27. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 27.
Oktober 2015 gemäß §
349 Abs. 1, §§
44, 46 Abs. 1 [X.] beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juni 2015 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines [X.] und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren räu-berischen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das [X.] ist ebenso wie der im Rahmen der Gegenerklärung (§
349 Abs. 3 Satz 2 [X.]) gestellte Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Zur Revision des Angeklagten hat der [X.] in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
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3
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"Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte
Revision des Angeklagten ... ist unzulässig, denn dieser hat in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet ([X.], [X.]. 397). Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur [X.], 533 f.). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich."

Dem stimmt der Senat zu. Damit erweist sich indes auch der [X.] als unzulässig; eine Fristversäumnis im Sinne von §
44 [X.] liegt nicht vor, sodass für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist. Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend nicht gegeben (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
44 Rn. 5 ff.).
Becker

Pfister Hubert

Mayer Gericke
3

Meta

3 StR 339/15

27.10.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2015, Az. 3 StR 339/15 (REWIS RS 2015, 3334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3334

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