Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 185/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9336

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 185/09

vom

9. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape

am 9. Februar
2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
32.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

1
-

3

-

1. Das Berufungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsvermittler vollzogene Vermögensverschiebung aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb an-fechtbar ist, einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung des Schrei-bens vom 13.
Oktober 2004
bejahen können. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

2. Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschrif-ten [X.] und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen [X.] zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§
541 Abs.
2 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2004 -
IX
ZR 350/00, [X.]R ZPO §
311 Abs.
2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubi-gungsvermerk auf die
in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht
ist,
hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.

2
3
-

4

-

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser

Vill

[X.]

Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2007 -
303 [X.]/06 -

O[X.], Entscheidung vom 24.09.2009 -
1 [X.] -

4

Meta

IX ZR 185/09

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 185/09 (REWIS RS 2012, 9336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9336

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