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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 185/09
vom
9. Februar
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter
Vill, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Fischer und Dr. Pape
am 9. Februar
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
32.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1
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3
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1. Das Berufungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die über einen Leistungsvermittler vollzogene Vermögensverschiebung aus der Sicht des Empfängers als Leistung des Schuldners erkennbar und deshalb an-fechtbar ist, einzelfallbezogen unter besonderer Berücksichtigung des Schrei-bens vom 13.
Oktober 2004
bejahen können. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
2. Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschrif-ten [X.] und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen [X.] zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§
541 Abs.
2 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2004 -
IX
ZR 350/00, [X.]R ZPO §
311 Abs.
2 Urteilsverkündung 1). Der Umstand, dass ein gesonderter Beglaubi-gungsvermerk auf die
in der Gerichtsakte eingeheftete Urteilsabschrift nicht aufgebracht
ist,
hat keine zulassungsrechtliche Relevanz.
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3
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4
Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Kayser
Vill
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2007 -
303 [X.]/06 -
O[X.], Entscheidung vom 24.09.2009 -
1 [X.] -
4
Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 185/09 (REWIS RS 2012, 9336)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9336
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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