Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. X ARZ 44/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8599

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 44/15
vom
7. Juli 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, [X.] und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] ([X.]) [X.].
Gründe:
I.
Der Kläger hat bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat, eine Klage gegen das beklagte Land, vertreten "durch das [X.]" eingereicht. Sein Begehren ist zum einen darauf gerichtet, die Ab-schrift eines Urteils des [X.] zu erhalten, das 2003 oder 2004 in einem Prozess ergangen sein soll, den er vor diesem [X.] gegen eine D.

V.

GmbH angestrengt haben will, zum anderen auf Erstat-
tung von persönlichem Aufwand in derselben Angelegenheit und auf eine billige Entschädigung in Geld wegen bei dem Versuch, vorprozessual in den Besitz einer Urteilsschrift zu gelangen, erlittener Unannehmlichkeiten.
Auf den Hinweis des [X.] auf seine Unzuständigkeit hat der Kläger gebeten, die Klage an das zuständige Gericht weiterzureichen. Das Amtsgericht hat sich, ohne die Klage zugestellt zu haben, für sachlich unzu-ständig erklärt und die
Verweisung des Rechtsstreits an das [X.] [X.] ausgesprochen. Dieses hat dem Kläger mitgeteilt, ein von ihm gegen die in der Klageschrift genannte Gesellschaft geführter Rechtsstreit sei nicht registriert 1
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und demzufolge existiere das gewünschte
Urteil nicht, wohl aber ein auf seine Klage ergangenes, allerdings durch Klagerücknahme unwirksam gewordenes Versäumnisurteil gegen ein anderes Unternehmen, von dem es dem Kläger eine Kopie hat zukommen lassen.
Nachdem der Kläger an seinem Begehren festgehalten hat, hat das [X.] den Vorgang an das vorlegende Amtsgericht zurückgesandt und darauf hingewiesen, der Verweisungsbeschluss sei unwirksam, weil er vor Zu-stellung der Klageschrift gefasst worden sei. Nach weiterer Korrespondenz zwi-schen den beteiligten Gerichten hat das Amtsgericht den Rechtsstreit dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Der [X.] ist für das Gesuch des [X.] zu-ständig. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.] ist §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO
bei negativen [X.]en zwischen Ge-richten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar ([X.], [X.] vom 26.
Juli 2001

[X.], NJW 2001, 3631
f.; [X.], Beschluss vom 19.
März 2003

5
AS 1/03, [X.]E 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. [X.] 2004 -
VII B 341/03, [X.], 413,
416; BVerwG, Beschluss vom 15.
April 2008 -
9 AV 1/08, [X.], 917). Sofern zwei Gerichte unterschied-licher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt
die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, bei welchem zuerst Rechtsschutz nachgesucht worden ist.
III.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-richts entsprechend §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO liegen allerdings nicht vor, weil die am negativen [X.] beteiligten Gerichte sich nicht jeweils rechts-kräftig für unzuständig erklärt haben.
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4
5
-
4
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Verweist ein Gericht des ersten Rechtszugs einen Rechtsstreit auf [X.] an ein anderes Gericht, bevor dieser
rechtshängig geworden ist, ist der Verweisungsbeschluss in eine Abgabe -
ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren
-
umzudeuten (vgl. [X.],
Beschluss vom 2.
Dezember 1982 -
I
ARZ
586/82, NJW 1983, 1062 unter
II; [X.],
Beschluss vom 3.
Juli 1974 -
5
AR
148/74, AP
Nr.
17 zu §
36 ZPO). So verhält es sich hier, weil das Amtsgericht, worauf es vom [X.] zutreffend hingewiesen worden ist, seinen Verweisungsbeschluss vor Zustellung der Klageschrift gefasst hat und der Beschluss aus diesem Grund keine Bindungswirkung entfalten kann, [X.] das [X.] gar keinen Beschluss über seine Unzuständigkeit ge-fasst hat.
Die Sache ist deshalb an das vorlegende Gericht zurückzugeben, das die Zuständigkeit für das Klagebegehren erneut zu prüfen haben wird. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass zur Entscheidung über die beiden Anträge, für die weder das angerufene Amtsgericht noch das [X.] zu-ständig sein dürften, unterschiedliche Gerichte berufen sein könnten, weil der

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7
-
5
-

erste einen -
von § 23 [X.] nicht erfassten ([X.],
Beschluss vom 16.
Juli 2003 -
IV
AR
(VZ)
1/03, NJW
2003, 2989) -
Justizverwaltungsakt betrifft, der zweite aber ein gegen das beklagte Land gerichtetes Schadensersatzbegehren.
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
AG [X.] ([X.]), Entscheidung vom 22.01.2015 -
1 [X.]/11 -

Meta

X ARZ 44/15

07.07.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2015, Az. X ARZ 44/15 (REWIS RS 2015, 8599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8599

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