Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZB 37/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5027

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[X.]BESCHLUSS X ZB 37/05 vom 14. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 14. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 wird auf seine Kos-ten verworfen. Der [X.] wird auf 2.440,-- • festgesetzt. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, mit denen gemäß § 37 ZPO das zuständige Gericht be-stimmt wird, ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 37 Abs. 2 ZPO). 1 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 19.10.2005 - 32 Sbd 53/05 -

Meta

X ZB 37/05

14.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZB 37/05 (REWIS RS 2006, 5027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5027

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