Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. II ZR 265/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10660

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170418UII[X.].16.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
II ZR
265/16
Verkündet am:

17.
April
2018

Stoll

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 311 Abs. 2
Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener [X.]inlage einer Publikumsge-sellschaft beigetretenen [X.] treffenden Aufklärungspflichten bei der An-bahnung des [X.] gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als [X.] Gesellschaftern sind unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage des [X.]s und der Anzahl weiterer Gesellschafter.

[X.], Urteil vom 17. April 2018 -
II ZR 265/16 -
OLG [X.] in [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
April 2018
durch
den
Vorsitzenden
[X.] Prof.
Dr.
Drescher, die [X.] [X.] und [X.], die [X.]in B.
Grüneberg und den [X.] V.
Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main mit Sitz in [X.] vom 7.
Juli 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger erklärte am 10.
Dezember 2003 seinen Beitritt als Direkt-kommanditist mit einer [X.]inlage von 60.000

% Agio zu der [X.].

P.

M.

GmbH & Co. KG II, einer Publikumsgesellschaft. Die [X.]r-klärung erfolgte nach einem Beratungsgespräch mit dem Vermittler [X.].

. Auf 1
-
3
-
der vom Kläger unterschriebenen Beitrittserklärung ([X.]) unter-zeichnete [X.].

in der vorformulierten Zeile: "Vermittelt sowie Legitimationsprü-fung durchgeführt: Unterschrift Vermittler".
Die [X.] war [X.]. Neben ihrer Tätigkeit für die Treugeber nahm sie auch Aufgaben für die [X.] wahr. Sie lei-tete die auf ihr Treuhandanderkonto eingezahlten Kommanditeinlagen der
[X.] auf ein Sonderkonto der [X.] weiter.
Im Zusammenhang mit der Zeichnung schloss der Kläger mit der [X.] einen Verwaltungsvertrag. Nach dessen §
3.1 nahm die [X.] sämtliche Rechte und Pflichten der [X.] aus dem Gesellschaftsvertrag im fremden Namen wahr, soweit diese die Rechte und Pflichten nicht selbst ausübten.
Die [X.] wurde am 28.
April 2004 als Kommanditistin mit einer [X.]in-lage in Höhe von 35.600

e-hauptet, die [X.] sei bereits zum Zeitpunkt seines Beitritts mit einer Kapi-taleinlage von 100

Der Kläger begehrt im Wesentlichen
wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten die Zahlung von 37.800

i-stellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der Kommanditgesellschaft.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision seine Klageanträge weiter.

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3
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-
4
-
[X.]ntscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat [X.]rfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner [X.]ntscheidung im [X.] ausgeführt:
Ansprüche des [X.] gegen die [X.] bestünden weder unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung, noch wegen Prospekthaftung oder fehlerhafter Aufklärung durch die [X.] als [X.].
Den Prospekt habe der Kläger unstreitig erst nach der Zeichnung der [X.] erhalten. [X.] könnten daher nicht ursächlich für die Bei-trittsentscheidung des [X.] gewesen sein. Der Prospekt habe dem Vermitt-ler [X.].

nicht als Grundlage der Beratung gedient, sondern die persönliche [X.]r-folgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs-
und [X.]inkommensverhältnisse des [X.] zugeschnittenen Musterberechnung.
Das [X.] habe den Vortrag des [X.] zu einer angeblichen Auf-tragskette zwischen der [X.], der [X.]n und dem Zeugen [X.].

zu Recht als unzureichend zurückgewiesen. Aus dem Vortrag lasse sich nicht erkennen, welche natürlichen Personen an den behaupteten Handlungen beteiligt gewesen seien. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Zurechnung von deren Verhalten zu Lasten der [X.], der Vertriebsgesellschaft und schließlich auch der [X.]n nicht vor. [X.]s sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die [X.] für eine falsche Aufklärung verantwortlich sein solle oder sie diese falsche Aufklärung initiiert hätte.

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-
5
-
Zwar hafte ein Treuhandkommanditist, der eigene Anteile halte, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern wie ein Gründungs-gesellschafter, und das Verschulden eines Verhandlungsgehilfen werde ihm gemäß
§ 278 BGB zugerechnet. [X.]s erscheine schon höchst zweifelhaft, ob die vom Kläger behauptete anfängliche Beteiligung der [X.]n mit 100

e-nem Kommanditanteil angesichts der Anzahl und der Beteiligung anderer Kommanditisten an dem Fonds ausreiche, um einen maßgeblichen Anknüp-fungspunkt für das erforderliche [X.]igeninteresse der [X.]n bilden zu [X.]. Daneben sei zur Auffüllung eines Haftungstatbestands auch nicht ausrei-chend erkennbar vorgetragen, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Vermitt-ler bei der Beratung im Auftrag der [X.]n tätig geworden sein soll.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
[X.]ntgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung aus dem Treuhandverhältnis zwischen der [X.]n und dem Kläger als Direkt-kommanditisten nicht begründen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die [X.] als Beteiligungsverwalterin oder als [X.]inzahlungstreuhänderin nicht verpflichtet ist, einem Anleger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln ([X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, [X.], 1515 Rn. 10 mwN).
2.
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt kommt eine Haftung der [X.]n aus Prospekthaftung im weiteren Sinn für [X.]en des Vermittlers [X.].

in Betracht.
a)
Bei einer Publikumspersonengesellschaft haftet ein mit einer eigenen Kapitaleinlage beteiligter Treuhandkommanditist wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Anbahnung des [X.] auch gegen-12
13
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-
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-
über nach ihm eintretenden [X.]. Auf die Höhe der [X.] kommt es nicht an.
aa)
Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs.
2, § 311 Abs. 2 BGB. Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz-
und Aufklä-rungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des §
311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus [X.] bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen ab-schließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon zuvor beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnah-mevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den [X.] geschlossen ([X.], Urteile vom 9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, ZIP
2017, 1515 Rn.
12 und II
ZR
344/15, ZIP
2017, 1267 Rn.
15, beide mwN). Da Anknüpfungspunkt für die Aufklärungspflichten die Anbahnung des [X.] ist, haftet ein mit einer eigenen Kapital-einlage beteiligter Treuhandkommanditist auch gegenüber den neu eintreten-den [X.], mit denen er (und die anderen Gesellschafter) den Aufnahmevertrag schließen ([X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, ZIP
2017, 1515 Rn.
13). Die an die Anbahnung eines Vertragsschlusses an-knüpfenden Schutz-
und Aufklärungspflichten treffen grundsätzlich denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Gegenüber einem bei-trittswilligen Neugesellschafter haftet daher der bereits vor diesem beigetretene [X.]. Der hierfür maßgebliche, Schutzpflichten begründende Zeit-punkt ist regelmäßig der Abschluss des [X.] des Altgesellschaf-ters (vgl. [X.], Urteil vom 1.
März 2011

II
ZR
16/10, ZIP
2011, 957 Rn.
7 17
-
7
-
mwN). Auf die für die [X.]rlangung der Gesellschafterstellung lediglich deklaratori-sche [X.]intragung in das Handelsregister kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, ZIP
2017, 1515 Rn.
13).
Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vortrag des [X.] ist davon auszugehen, dass die [X.] der [X.].

P.

M.

GmbH & Co. KG II bereits vor dem Kläger mit einer eigenen Kapitaleinla-reten war. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt: "Die [X.] trat dem Medienfonds am 28.4.2004 als Kommanditist mit einer [X.]inla-"
Auf dieses Datum, das nach dem Beitritt des [X.] liegt, ist indes nicht abzustellen, weil damit, wie sich bereits dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen lässt, der für einen Beitritt eines [X.] nicht maßgebliche Zeitpunkt der [X.]intragung in das Handelsregister gemeint ist. Wollte man, wie die Revisionsbeklagte, die Ausführungen
des Be-rufungsgerichts als Feststellung des Inhalts verstehen, dass zwischen den [X.] ein Beitritt der [X.]n erst am 28. April 2004 unstreitig sei, wäre diese Feststellung nicht bindend. Denn dem Tatbestand kommt keine Beweiskraft nach §
314 ZPO zu, wenn und soweit er Widersprüche, Lücken oder [X.] aufweist, die sich aus dem Urteil selbst ergeben ([X.], Urteil vom 12.
Mai 2015

VI
ZR
102/14, [X.], 1835 Rn.
48 mwN). Dies wäre der Fall, weil das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt,
dass der Kläger behauptet, die [X.] sei bereits anfänglich beziehungsweise vor ihm mit einem eigenen Kapitalanteil von 100

bb)
Bei einer Publikumspersonengesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen [X.] richten würde, die nach der Gründung der [X.] als Anleger beigetreten sind ([X.], Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, ZIP
2013, 1616 Rn.
28; Urteil vom 21.
Juni 2016

II
ZR
331/14, 18
19
-
8
-
ZIP
2016, 1478 Rn.
12; Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
344/15, ZIP
2017, 1267 Rn.
15; Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, ZIP
2017, 1515 Rn.
16).
Die [X.] fällt nicht unter diese Ausnahme. Anders als rein kapitalisti-sche Anleger verfolgte die [X.] nicht ausschließlich [X.]. Vielmehr war sie als Treuhänderin in das Organisationsgefüge der [X.] eingebunden und erhielt für ihre Dienste nach §
15 des Gesell-schaftsvertrags der [X.] eine jährliche Vergütung
in Höhe von maximal 0,1
% des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, ZIP
2017, 1515 Rn.
17).
Die Haftung der [X.]n ist entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts nicht deshalb ausgeschlossen, weil die [X.] im Verhältnis zu [X.] anderen Gesellschaftern mit einer verhältnismäßig kleinen Kapitaleinlage beteiligt ist. Die einen nicht rein kapitalistisch als Anleger mit eigener [X.]inlage einer Publikumsgesellschaft beigetretenen [X.] treffenden Aufklä-rungspflichten bei der Anbahnung des [X.] gegenüber den nach ihm rein kapitalistisch als Anleger beitretenden Gesellschaftern sind [X.] von der Höhe der Beteiligung des [X.]s und der Anzahl weiterer Gesellschafter. Da die [X.] nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des [X.] einen eigenen Anteil hielt, kann offen bleiben, ob ein Treu-handgesellschafter, der ausschließlich als solcher beteiligt ist, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Mai 2017

II
ZR
344/15, ZIP
2017, 1267 Rn.
16 mwN).
b)
[X.]s beruht auf einer Verkennung der [X.]srechtsprechung, dass es das Berufungsgericht abgelehnt hat, [X.]en des [X.] [X.].

der [X.]n nach §
278 BGB zuzurechnen. Der Kläger hat [X.], der Vertriebsmitarbeiter [X.].

habe ihn auf der Grundlage des [X.]mis-20
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-
9
-
sionsprospekts über verschiedene näher bezeichnete Umstände der Kapitalan-lage unrichtig aufgeklärt. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
aa)
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ent-spricht es der Lebenserfahrung, dass ein [X.] für die [X.] ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2007

II
ZR
21/06, ZIP
2008, 412 Rn.
16; Urteil vom 7.
Dezember 2009

II
ZR
15/08, ZIP
2010, 176 Rn.
23; Urteil vom 13.
Dezember 2012

III
ZR
70/12, juris Rn.
11 jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten hat.
bb)
Verwendung findet der Prospekt allerdings auch dann, wenn er den Anlagevermittlern oder -beratern als
Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsge-spräche dient ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 2007

II
ZR
21/06, [X.], 412 Rn.
16; Urteil vom 13.
Dezember 2012

III
ZR
70/12, juris Rn.
11 beide mwN). Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen.
Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, ausweislich des von den [X.] vorgetragenen und des vom [X.] festgestellten Sachverhalts habe nicht der Prospekt dem benannten Zeugen [X.].

als Grundlage für die Beratung des [X.] gedient, sondern die bereits mit der Klageschrift vorgelegte, soge-nannte persönliche [X.]rfolgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs-
und [X.]inkommensverhältnisse des [X.] zugeschnittenen Musterberechnung. Den zur Ausfüllung notwendigen Sachverhalt habe der Kläger trotz der Hinweise im angefochtenen Urteil auch im [X.] nicht vorgetragen. [X.]s seien keinerlei Tatbestandsmerkmale dafür erkennbar, sondern es sei schlicht [X.], der Vermittler habe auf der Grundlage des Prospekts falsch aufgeklärt.
23
24
25
-
10
-
Diese Ausführungen
erfassen den Vortrag des [X.] nur unzu-reichend. Der Kläger hat bereits in erster Instanz vorgetragen und diesen Vor-trag in zweiter Instanz in Bezug genommen, dass der Vertriebsmitarbeiter [X.].

auf der Grundlage des [X.]missionsprospekts geschult worden und dieser als al-leinige Arbeitsgrundlage verwendet worden sei. [X.]r hat als Beweis dafür das Zeugnis des [X.] [X.].

angeboten. Der Kläger hat zudem auf Passagen des Prospekts hingewiesen, die Bestandteil der Beratung gewesen seien. Ob der Zeuge [X.].

zusätzlich eine persönliche [X.]rfolgsprognose in Form einer auf die Beteiligungs-
und [X.]inkommensverhältnisse des [X.] zuge-schnittenen Musterberechnung benutzt hat, kann -
so die Revision zu Recht

dahinstehen. Das schließt eine Beratung auf der Grundlage des Prospekts nicht aus.
Sollte der Prospekt hinreichende Aufklärung vermitteln, schließt die Ver-wendung des Prospekts zur Aufklärung des [X.] es nicht aus, unzutreffende Angaben des Vermittlers der [X.]n zuzurechnen. Vermittelt der
Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit [X.]rklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt für die [X.]ntscheidung des Anlegers entwertet oder mindert (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juli 2017

II
ZR
358/16, ZIP
2017, 1664 Rn.
11 mwN).
cc)
Das Vorbringen des [X.] ist entscheidungserheblich.
Zwar hat das [X.], vom Berufungsgericht unbeanstandet, ausge-führt, der Vermittler sei überhaupt nicht im Pflichtenkreis der [X.]n
tätig gewesen; die [X.] sei nicht mit der [X.] beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht verlangt zudem die Benennung natürlicher Personen auf [X.] der juristischen Personen in einer Auftragskette zwischen der Fondsgesell-schaft, der [X.]n und dem Zeugen [X.].

und stellt die Frage, auf welcher 26
27
28
29
-
11
-
tatsächlichen Grundlage der Vermittler bei der Beratung im Auftrag der [X.] tätig geworden sei.
Damit hat das Berufungsgericht ebenso wie das [X.] die [X.] an die Zurechnung nach §
278 BGB überspannt. Die Zurechnung einer [X.] eines Vermittlers an einen aufklärungspflichtigen [X.] kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der [X.] mit der [X.] befasst ist oder es eine direkte vertragliche "Auftragskette"
zwischen dem [X.] und dem Vermittler gibt. Die [X.] muss selbst als aufklärungspflichtige [X.]in einem [X.] für seine [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufklären ([X.], Urteil vom 4.
Juli 2017

II
ZR
358/16, [X.], 1664 Rn. 9 mwN). Der aufklärungspflichtige Altgesell-schafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem einge-schalteten [X.] die von ihm geschuldete Aufklärung der [X.] überlässt, haftet über §
278 BGB für deren unrichtige oder unzu-reichende Angaben. [X.]r muss sich das Fehlverhalten von Personen,
die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zu-rechnen lassen ([X.], Urteil vom 1.
Oktober 1984

II
ZR
158/84, ZIP
1984, 1473, 1474; Urteil vom 14.
Januar 1985

II
ZR
41/84, WM
1985, 533, 534;
Urteil vom 14.
Juli 2003

II
ZR
202/02, ZIP
2003, 1651, 1652; Urteil vom 26.
September 2005

II
ZR
314/03, ZIP
2005, 2060, 2063; Urteil vom 3.
Dezember 2007

II
ZR
21/06, ZIP
2008, 412 Rn.
17; Urteil vom 14.
Mai 2012

II
ZR
69/12, ZIP
2012, 1289 Rn.
11; Urteil vom 9.
Juli 2013

II
ZR
9/12, ZIP
2013, 1616 Rn.
37; Urteil vom 4.
Juli 2017

II
ZR
358/16, ZIP
2017, 1664 30
-
12
-
Rn.
10 mwN). Die [X.]inschaltung eines Vertriebs ist einer [X.]in auch zurechenbar, wenn sie nicht selbst einen Vertrieb einschaltet, sondern die geschuldete Aufklärung einem Mitgesellschafter oder der [X.] überlässt und diese ihrerseits einen Vertrieb einschaltet.
So war es hier. Die [X.] hat ihre Pflicht zur Aufklärung von Beitritts-interessenten auf die Komplementärin der [X.] übertragen, die die Beitrittsverhandlungen nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern über einen Vertrieb geführt hat. Die Anwerbung von [X.] oblag der [X.], die über ihre Komplementärin handelte. [X.]ntsprechend sieht der Prospekt vor, dass die Komplementärin die [X.]ntgelte für den Vertrieb ver-einbart, und der [X.] ist derart gestaltet, dass neben der Zeile für die Annahmeerklärung der Komplementärin eine Zeile für die Unterschrift des Vermittlers vorformuliert ist.
III.
Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. [X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist §
51a [X.] auf die Haftung des Altgesell-schafters nicht anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 2013

III
ZR
80/12, juris Rn. 26).
IV.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist, da sie noch nicht zur [X.]ndentscheidung reif ist, an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat -
von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend -
keine Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten [X.] und zum Zeitpunkt des Beitritts der [X.]n getroffen. Der [X.] weist darauf hin, dass die [X.] zum Zeitpunkt ihres Beitritts eine sekundäre Darlegungslast trifft ([X.], Urteil vom 31
32
33
-
13
-
9.
Mai 2017

II
ZR
10/16, ZIP
2017, 1515 Rn.
12; Urteil
vom 9.
Mai 2017

II
ZR
345/15, juris Rn.
32).

Drescher

[X.]

[X.]

Grüneberg

Sander
Vorinstanzen:
LG [X.], [X.]ntscheidung vom 21.11.2014 -
27 [X.]/14 -

OLG [X.] in [X.], [X.]ntscheidung vom 07.07.2016 -
12 [X.] -

Meta

II ZR 265/16

17.04.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2018, Az. II ZR 265/16 (REWIS RS 2018, 10660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10660

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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