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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:080916BIIIZR343.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 343/15
vom
8. September 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. September 2016 durch [X.]
[X.], [X.] Remmert und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der
Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 15. September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der
Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen
an die nötige Indivi-dualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28.
Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f
sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4.
Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die
Kläger
je zur Hälfte
zu tragen (§
97 Abs. 1, §
100 Abs.
1
ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 32.832,94
[X.]
Remmert
[X.]
[X.]
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2014 -
4 [X.]/13 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.09.2015 -
11 [X.] -
Meta
08.09.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. III ZR 343/15 (REWIS RS 2016, 5749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5749
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