Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. III ZR 343/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5749

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[X.]:[X.]:BGH:2016:080916BIIIZR343.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 343/15
vom

8. September 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
8. September 2016 durch [X.]
[X.], [X.] Remmert und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Die Beschwerde der
Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 15. September 2015 -
11 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der
Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht den Anforderungen
an die nötige Indivi-dualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28.
Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f
sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4.
Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die
Kläger
je zur Hälfte
zu tragen (§
97 Abs. 1, §
100 Abs.
1
ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 32.832,94

[X.]
Remmert

[X.]

[X.]

Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2014 -
4 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.09.2015 -
11 [X.] -

Meta

III ZR 343/15

08.09.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2016, Az. III ZR 343/15 (REWIS RS 2016, 5749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5749

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III ZB 88/15

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