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PDF anzeigen [X.] vom 28. Oktober 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2005 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 12. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe: Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht [X.] worden. Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. [X.] Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
28.10.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2005, Az. 2 StR 426/05 (REWIS RS 2005, 1084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1084
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