Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 4 StR 403/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 365

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Auch die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 273 Abs. 1a Satz 2 [X.] geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine unzulässige Protokollrüge handelt (so [X.], Urteil vom 3. November 2022 – 3 [X.] Rn. 9 mwN; aA [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 [X.] Rn. 8; Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 [X.], [X.]St 58, 310 Rn. 7; offen nunmehr [X.], Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22 Rn. 21).

1. Das [X.] zeigt schon keinen Verfahrensfehler auf. Die Protokollierung des [X.], „der Vorsitzende gab den Inhalt eines Vermerks von Frau Richterin am [X.]vom [X.] über die außerhalb der Hauptverhandlung geführten verständigungsbezogenen Gespräche bekannt“, genügt den von § 273 Abs. 1a Satz 2 [X.] gestellten Anforderungen.

Der in der Revisionsbegründung mitgeteilte Vermerk der Berichterstatterin ist im [X.] durch Nennung seiner Ausstellerin, seines Datums und seines Betreffs so unverwechselbar bezeichnet, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 [X.], [X.]St 64, 168 Rn. 8). Der von der Revision vermissten „Verlinkung“ mit einer Aktenfundstelle bedurfte es darüber hinaus nicht (vgl. auch zur Protokollierung beim [X.] [X.], Urteil vom 7. März 2019 – 3 StR 462/17 Rn. 17 ff.; [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl., § 249 Rn. 49 mwN).

Dass der Vermerk dem Protokoll zufolge nicht „verlesen“ wurde, begründet ebenfalls keine unzureichende Dokumentation. Zwar empfiehlt es sich, einen derartigen Vermerk zu verlesen, um den Anforderungen des § 243 Abs. 4 [X.] zu genügen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 [X.], [X.]St 64, 168 Rn. 7; Beschluss vom 5. Juli 2018 – 5 [X.]/18 Rn. 9). Als prozessuale Mitteilungspflicht setzt die Vorschrift eine förmliche Verlesung aber nicht notwendig voraus. Im vorliegenden Fall belegt das Protokoll, dass der Vorsitzende „den Inhalt“, mithin die in dem Vermerk über die [X.] niedergelegten Umstände und Informationen in der Hauptverhandlung mündlich mitteilte („bekannt gab“). Diese Dokumentation durch das [X.] genügt, um den im Gesetz vorgesehenen Gleichlauf zwischen Mitteilungs- und Protokollierungspflicht zu wahren. Denn die – von der Revision in der Sache unbeanstandete – Mitteilung ist damit ihrem Inhalt nach (vgl. dazu [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 [X.], [X.]St 58, 310 Rn. 8) in einer Weise protokolliert, die dem Revisionsgericht die effektive Kontrolle ermöglicht.

2. Im Übrigen könnte das Urteil auf dem gerügten Rechtsverstoß nicht beruhen. Nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des [X.] ist von vornherein auszuschließen, dass das Urteil auf einer unzureichenden Protokollierung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2022 – 3 [X.] Rn. 33 mwN; Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 [X.], [X.]St 59, 130 Rn. 12 ff.; anders hingegen [X.], Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 [X.], [X.]St 58, 310 Rn. 13 f.; s. auch [X.], Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22 Rn. 18 f.). Denn das Protokoll muss die Urteilsformel enthalten (§ 273 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und kann daher vor der Urteilsverkündung nicht fertiggestellt werden. Zuvor angefertigte Protokollteile sowie Mitschriften haben lediglich [X.] und sind nicht Bestandteil der Akten. Liegt mithin das Protokoll erst nach der Urteilsverkündung vor, ist ausgeschlossen, dass die Protokollierung Einfluss auf das bereits zuvor ergangene Urteil hat.

Dem schließt sich der Senat an. Soweit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 [X.] Rn. 9 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2013 – 4 StR 272/13 Rn. 10 ff.) eine andere Auffassung zu entnehmen sein könnte, hält er hieran nicht fest.

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Momsen-Pflanz     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 403/23

17.01.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 23. Februar 2023, Az: 34 KLs 21/21

§ 273 Abs 1a S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2024, Az. 4 StR 403/23 (REWIS RS 2024, 365)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 365

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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