Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 1 StR 671/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6830

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080817B1STR671.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 671/16

vom
8. August
2017

[X.]St:
nein
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
________________________

[X.] § 185 Abs. 1 Satz 1, § 187 Abs. 1 Satz 1
[X.] § 344 Abs. 2 Satz 2

1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der [X.] nicht mächtiger Angeklagter regelt aus-schließlich §
185 Abs. 1 Satz 1 [X.], nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 [X.].

2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkun-gen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen.

[X.], Beschluss vom 8. August 2017 -
1 StR 671/16 -
LG Tübingen

in der Strafsache
gegen
-
2
-

1.
2.
3.
4.

wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.

-
3
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.]
am 8. August
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, § 354 Abs. 1 analog
[X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen; diejenigen der Angeklagten [X.]

, X.

und T.

jedoch mit der Maßgabe, dass diese Angeklagten in den [X.] und 28 der Urteilsgründe zu [X.] von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

, X.

und T.

u.a. we-gen einer Vielzahl von Taten des schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht
Jahren verurteilt,
bei dem Angeklagten T.

unter Einbeziehung von nicht vollstreckten Strafen aus früheren Verurteilungen. Der Angeklagte N.

ist wegen einer [X.] Zahl von Taten des versuchten und vollendeten schweren [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die sämtlich die Verletzung sachlichen Rechts rügen und teils zudem das Verfahren in unter-schiedlicher Weise beanstanden. Die Rechtsmittel erweisen sich ganz
über-1
2
-
4
-
wiegend als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.]. Näherer
Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1.
Die von dem Angeklagten [X.]

geltend gemachte Rüge der Verlet-zung von §
187 [X.] erzielt keinen Erfolg.
a)
Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang, es sei trotz der Anwesenheit eines Übersetzers für die [X.] in der [X.] und dessen simultaner Übersetzung wegen erheblicher Einschrän-kungen der [X.] eine Kommunikation zwischen der Verteidi-gung und dem Angeklagten nur schwer möglich gewesen. Erforderliche Unter-redungen hätten deshalb nicht unmittelbar im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgen können, sondern außerhalb dieser stattfinden müssen. Dies habe zu erheblichen Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten geführt. Einen von der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom 20.
Oktober 2016 gestellten Antrag, dem Angeklagten [X.]

t-ständige Anwesenheit eines Dolmetschers abgelehnt.
b)
Der Senat legt die Beanstandung dahin gehend aus (zu den [X.], 7.
Aufl., §
344 Rn.
34 f. mwN), dass die Verlet-zung von §
185 Abs.
1 Satz
1 [X.] statt §
187 Abs.
1 Satz
1 [X.] gerügt wird. Aus der Revisionsbegründung geht unmissverständlich hervor, eine für eine effektive Verteidigung unzureichende Übersetzung während der Hauptverhand-lung geltend machen zu wollen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in [X.], also auch strafgerichtlichen Hauptverhandlungen, regelt §
187 [X.] jedoch nicht. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsge-schichte (vgl. BT-Drucks.
17/12578
S.
10 linke Spalte) unmissverständlich 3
4
5
-
5
-
ergibt, erfasst diese Vorschrift allein die Hinzuziehung eines Dolmetschers au-ßerhalb von gerichtlichen Verhandlungen ([X.]/[X.] [X.]O, [X.] §
187 Rn.
1; Otte in [X.]/[X.], [X.], [X.] §
187 Rn.
1;
Walther in [X.]/[X.], [X.]. 27, § 187
Rn. 1;
SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., Band IX, [X.] §
187 Rn.
1; siehe auch BT-Drucks. 17/12578 S. 10 linke Spalte). Eine auf die Verletzung von §
187 Abs.
1 Satz
1 [X.] zielende Verfahrensrüge wäre ange-sichts des Vortrags der Revision daher hier von vornherein
erfolglos.
c)
Eine nach der Angriffsrichtung der Rüge allein in Frage kommende Beanstandung der Anwendung von §
185 Abs.
1 Satz
1 [X.] durch das Land-gericht ist allerdings nicht in einer §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügenden [X.] ausgeführt.
[X.])
Der Senat teilt dabei nicht die in der Rechtsprechung des [X.] vertretene Auffassung, bei erfolgter Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung könne mit der Revision nicht geltend gemacht werden, dieser sei für die Aufgabe ungeeignet gewesen ([X.], Urteil vom 18.
Juni 1942

3 [X.]/42, [X.], 177, 178; siehe aber auch SK-[X.]/[X.] [X.]O,
[X.] §
185 Rn.
18 am Ende). Wird nicht die über §
185 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
338 Nr.
5 [X.] rügbare Abwesenheit eines Dolmetschers trotz fehlender [X.] Sprachkenntnisse des Angeklagten
geltend gemacht, sondern werden unzu-reichende Dolmetscherleistungen
beanstandet, kann dies einen relativen Revi-sionsgrund (§
337 [X.]) darstellen ([X.], Beschluss vom 26.
Juni 1991

2 StR 583/90,
bei [X.] 1991, 1025;
SK-[X.]/[X.] [X.]O,
[X.] §
185 Rn.
18; [X.]/Wickern, [X.], 26. Aufl., Band 10, [X.] §
185 Rn.
37; siehe auch [X.], Beschluss vom 23.
Januar
1985

1 StR 722/84, [X.], 376 f.). Der Senat neigt dazu, jedenfalls die Beanstandung
einer
für die Gewährleistung
einer sachgerechten Verteidigung ungenügenden Übersetzung des in der 6
7
-
6
-
Hauptverhandlung hinzugezogenen Dolmetschers lediglich im Rahmen von §
338 Nr.
8 [X.] für anfechtbar zu erachten.
Unabhängig von der Zuordnung der hier behaupteten Verletzung von §
185
Abs.
1 Satz
1 [X.]
bei erfolgter,
aber ungenügender Übersetzung wäh-rend der Hauptverhandlung zu §
337 [X.] oder zu §
338 Nr.
8 [X.],
erfordert §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] jedenfalls konkreten Tatsachenvortrag zu den [X.] der Übersetzung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 23.
Januar 1985

1 StR 722/84, [X.], 376 f. und vom 26.
Juni 1991

2 StR 583/90, bei [X.] 1991, 1025;
Walther in [X.]/[X.], [X.]. 27, § 185 Rn. 8;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., [X.] §
185 Rn.
10) und deren Auswir-kungen
auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem
Gang der Verhandlung zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge so zu erfassen, wie dies für die Wahrung seiner Rechte erforderlich ist. Art und Umfang des [X.] müssen darauf gerichtet sein, allein auf seiner Grundlage

dessen Rich-tigkeit unterstellt

dem Revisionsgericht zu ermöglichen, den Erfolg der Rüge zu beurteilen ([X.]/[X.] [X.]O § 344 Rn.
38 mwN). Beanstandungen unzureichender Übersetzung in der Hauptverhandlung müssen sich dabei
auf die nicht genügende Erfüllung der Aufgaben des hinzugezogenen Dolmet-schers beziehen. Diese bestehen vor allem darin, den Prozessverkehr zwi-schen dem Gericht und anderen am Verfahren beteiligten Personen dadurch zu ermöglichen, dass er die im Prozess abgegeben Erklärungen durch Übertra-gung in eine andere
Sprache der anderen Seite verständlich macht (vgl. bereits [X.] [X.]O [X.], 177, 178; [X.], Urteil vom 28.
November 1950

2 StR 50/50, [X.]St 1, 4, 6; SK-[X.]/[X.] [X.]O,
[X.] §
185 Rn.
10 mwN). Durch eine solche Übersetzung wird der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Ver-fahren gesichert (BT-Drucks. 17/12758 S.
11 linke Spalte).
8
-
7
-
bb)
Dem genügt der [X.] nicht. Er erschöpft sich weitgehend darin, eine wegen des erhöhten Aufwandes bei vier e-e-schränkungen der Kommunikation zwischen dem Angeklagten [X.]

und sei-nem Verteidiger geltend zu machen. Worin konkret die Mängel der Simultan-übersetzung bestanden
haben sollen und wie sich dies auf die [X.] ausgewirkt haben soll, legt die Revision nicht dar. Erst recht fehlt es an konkretem Tatsachenvortrag zu den Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten. Soweit Mängel der [X.] behauptet werden, weist dies keinen unmittelbaren Bezug zur Übersetzungsleistung auf. Im Übrigen fehlt auch diesbezüglich näherer Tatsa-chenvortrag.
2.
Weitere Verfahrensrügen erzielen aus den in den [X.] des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
3.
Die Schuldsprüche werden sämtlich durch die auf [X.] Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten T.

in den Fällen 38 bis 40 der Urteilsgründe. Die umfassende Beweiswürdigung des [X.]s, die sich nicht auf die Auswertung von Verkehrsdaten von den Angeklagten genutzter Mobiltelefone beschränkt, trägt
unter Berücksichtigung des zur Beweiswürdigung einge-schränkten revisionsgerichtlichen Kontrollmaßstabs (vgl. [X.], Urteile vom 22.
März 2012

4 [X.], [X.]St 57, 183, 186 Rn.
25 mwN; vom 13.
Juli 2016

1 [X.] ,
[X.], 670 Rn. 20 f. und vom 12.
Januar 2017

1 StR 394/16, [X.] § 30a
Rn.
6) die Verurteilung
dieses Angeklag-ten wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an den genannten (teils versuchten, teils vollendeten) Taten.
9
10
11
-
8
-
4.
Die ansonsten rechtsfehlerfreien Strafaussprüche bedürfen im [X.] auf die gegen die Angeklagten [X.]

, X.

und T.

für die Fälle 26 und 28 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen der aus der [X.] ersichtlichen Änderung.
a)
Das [X.] hat gegen die genannten Angeklagten in den [X.] und 28 ersichtlich irrtümlich jeweils sowohl Einzelstrafen von je zwei Jahren als auch solche von je einem Jahr und sechs Monaten verhängt (UA S.
79, 82 und 84). Nach den vom [X.] zugrunde gelegten Strafzumessungskrite-rien führten [X.] zwischen 4.000 und 15.000 Euro jeweils zu Frei-heitsstrafen von zwei Jahren, [X.] bis 4.000 Euro (mit Ausnahme des besonders gelagerten Fall 45) zu Strafen von einem Jahr und sechs Monaten. Ausweislich der getroffenen Feststellungen liegen in den [X.] (UA S.
27) und 28 (UA S.
28 f.) die Werte der durch
die genannten Taten erlangten [X.] jeweils deutlich unter der Grenze von 4.000 Euro. In entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] lässt der Senat daher in Bezug auf die [X.] Angeklagten für die genannten Fälle die Verhängung der Einzelstra-fen von jeweils zwei Jahren entfallen. Es bewendet damit bei den von der [X.] ohnehin auch ausgeurteilten Einzelstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten.
Der Senat schließt angesichts der übrigen Einzelstrafen von u.a. jeweils zwei Jahren in zehn Fällen sowie einem Jahr und sechs Monaten in 23 Fällen aus, dass das Tatgericht zu geringeren Gesamtfreiheitsstrafen gelangt wäre, wenn es in den [X.] und 28 lediglich die niedrigere Einzelstrafe in die Ge-samtstrafenbildung einbezogen hätte.
b)
Die gegen die Angeklagten [X.]

, X.

und T.

verhängten [X.] von jeweils acht Jahren erweisen sich unter Berücksichti-12
13
14
15
-
9
-
gung der Einsatzstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten auch an-sonsten als im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
[X.])
Die Bemessung der Gesamtstrafe im Rahmen der Gesamtstrafenbil-dung nach §
54 Abs.
1 StGB ist im Wege einer Gesamtschau des [X.] und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vor-zunehmen (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1971

1 [X.], [X.]St 24, 268, 269 f. und vom 2.
Februar 2017

4 StR 481/16, [X.], 105,
107; Beschlüsse vom 17.
Dezember 2013

4 [X.] und vom 10.
Novem-ber 2016

1 [X.] mwN). Der Summe der Einzelstrafen kommt nur ein geringes Gewicht zu, maßgeblich ist die angemessene Erhöhung der [X.] unter zusammenfassender Würdigung der Person des [X.] und der einzelnen Straftaten (§
54 Abs.
1 Satz
3 StGB). Dabei ist vor allem das [X.] der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbst-ständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der [X.] sowie das [X.] zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 30. November 1971

1 [X.], [X.]St 24, 268, 269
f.). Besteht zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammen-hang,
hat die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen ([X.], Beschlüsse vom 13. April 2010

3 [X.]/10,
NStZ-RR 2010, 238; vom
13. November 2008

3 [X.] und vom 16.
November 2016

1 [X.]; siehe auch Urteil vom 2.
Februar 2017

4 StR 481/16, [X.], 105, 107).
Die [X.] an die Strafzumessung im
tatrichterlichen Urteil richten sich auch bei der Gesamtstrafe nach §
267 Abs.
3 Satz
1 [X.]; es brauchen daher lediglich die bestimmenden Strafzumessungserwägungen dargelegt werden ([X.], Urteile vom 30.
November 1971

1 [X.], 16
17
-
10
-
[X.]St 24, 268, 271 mwN und vom 2.
Februar 2017

4 StR 481/16, [X.], 105, 107). Angesichts dessen bedarf selbst eine erhebliche
Erhöhung der Einsatzstrafe regelmäßig lediglich dann einer näheren Begründung, wenn die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird ([X.] jeweils [X.]O; siehe aber auch
Beschluss vom 20. Oktober 2006

2 [X.], [X.], 326).

ohnehin fremd ist, kann ein Rechtsfehler nicht allein darin gesehen werden,
dass die Einsatzstrafe um ein
Vielfaches erhöht wurde (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
August 2010

1
StR 410/10, [X.], 32
und vom 10.
November 2016

1 [X.];
[X.],
StGB, 64. Aufl., §
54 Rn.
7a). Der Tatrichter kann auch nicht dazu [X.] werden, eine schuldunangemessene erhöhte Einsatzstrafe [X.], um die rechtsfehlerfreie Verhängung einer tat-
und schuldangemessenen Gesamtstrafe zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 1997

3 StR 16/97, [X.]R StGB § 54 Strafhöhe 1; Beschluss vom 10.
November 2016

1 [X.]).
bb)
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind weder die Höhe der die drei genannten Angeklagten betreffenden Gesamtstrafen noch die dazu erfolgten Darlegungen (§
267 Abs.
3 Satz
1 [X.]) von Rechts wegen zu beanstanden, obwohl sich das Urteil zur Begründung der nicht unbeträchtlichen Erhöhung der jeweils identischen Einsatzstrafen nur knapp verhält. Angesichts der übrigen, rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen ist eine Orientierung des Tatrichters bei der Bemessung der Gesamtstrafe an der Summe der Einzelstrafen ausge-schlossen. Zudem lässt sich dem Zusammenhang der Strafzumessungserwä-gungen noch entnehmen, dass das [X.] die mehrfach dargelegte er-hebliche kriminelle Energie der Angeklagten sowie die Höhe der verursachten, teils beträchtlichen Sachschäden, die bei den Einzelstrafen erkennbar nicht berücksichtigt worden sind, und die psychischen Auswirkungen der Taten auf die Opfer erst
bei
Zumessung der Gesamtstrafe einbezogen hat. Da die [X.]
-
11
-
schäden in einzelnen Fällen bei relativ geringer Beute hoch sind, etwa im Fall 29 rund 8.000 Euro bei einer Beute von 820 Euro, bestehen gegen die [X.] ungeachtet der sehr knappen eigenständigen Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5.
Angesichts des jeweils lediglich geringen Erfolgs der Revisionen der Angeklagten [X.]

, X.

und T.

ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Graf

Jäger Bellay

Cirener [X.]
19

Meta

1 StR 671/16

08.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. 1 StR 671/16 (REWIS RS 2017, 6830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6830

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 671/16

4 StR 558/11

1 StR 128/16

1 StR 394/16

4 StR 481/16

1 StR 417/16

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