Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. StB 11/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1815

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Januar 2023 ist gegenstandslos.

Die Sache wird zur Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an den Ermittlungsrichter des [X.] zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des [X.] mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 [X.] 620/22) in der Fassung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 (1 [X.] 981/22) die Durchsuchung der Person der Betroffenen und der von ihr genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Dabei ist unter anderem ein als „[X.]“ ([X.].:         ) bezeichneter Gegenstand in Verwahrung genommen worden.

2

Auf den schriftlichen Widerspruch der Betroffenen hat der Ermittlungsrichter des [X.] auf Antrag des [X.]s mit Beschluss vom 5. Januar 2023 die vorläufige Sicherstellung sämtlicher Asservate bestätigt (1 [X.] 1188/22). Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, soweit die vorläufige Sicherstellung des „[X.]“ bestätigt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine sogenannte Dockingstation und damit nicht um ein elektronisches Speichermedium gemäß § 110 [X.] handele. Nachdem eine Durchsicht des beschwerdegegenständlichen Asservats durch die Ermittlungsbehörden ergeben hatte, dass dieses über keinen Zwischenspeicher verfügt, hat der [X.] dessen Herausgabe an die Betroffene angeordnet. Daraufhin hat die Betroffene ihre Beschwerde für erledigt erklärt und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Ermittlungsrichter hat der „Beschwerde, soweit sie noch anhängig ist“, nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 5. Januar 2023 ist bereits vor der Vorlage an den Senat gegenstandslos geworden; die Sache wird deshalb zur Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an den Ermittlungsrichter des [X.] zurückgegeben.

4

1. Nachdem das sichergestellte Asservat durch den [X.] an die Betroffene herausgegeben wurde, ist die Beschwer einer solchermaßen erledigten Maßnahme entfallen; die Beschwerde ist gegenstandslos geworden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 9/18, juris Rn. 8; vom 3. August 1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 8; MüKo[X.]/[X.], § 304 Rn. 39). Diese prozessuale Überholung hat die Beschwerdeführerin erkannt. Sie ficht mit Abgabe ihrer Erledigungserklärung den Beschluss über die vorläufige Sicherstellung folgerichtig in der Sache nicht mehr an und beantragt auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98, [X.], 273). Vielmehr begehrt sie ausweislich ihres Antrags und ihrer Begründung, lediglich der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

5

Da die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erst nach seiner Einlegung eingetreten ist, ist es für gegenstandslos zu erklären ([X.], Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - StB 30/22, juris Rn. 7 mwN; vom 4. Januar 2013 - StB 10/12, juris Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., Vor § 296 Rn. 17; KK-[X.]/[X.], 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 8).

6

2. Der Ermittlungsrichter des [X.] ist für die Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen berufen, da er im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch mit der Sache befasst war (vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., § 473 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 464 Rn. 13; MüKo[X.]/[X.], § 473 Rn. 34; s. zu den Grundsätzen der Kostentragungspflicht: [X.], Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 9/18, juris Rn. 12; vom 29. August 2016 - StB 24/16, NJW 2016, 3192 Rn. 4; vom 7. November 2002 - StB 16/02, [X.]R [X.] § 105 Zustellung 2).

Schäfer                    Berg                    [X.]

Meta

StB 11/23

15.03.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 5. Januar 2023, Az: 1 BGs 1188/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. StB 11/23 (REWIS RS 2023, 1815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1815

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 12/23 (Bundesgerichtshof)


StB 39/23 (Bundesgerichtshof)


StB 16/23 (Bundesgerichtshof)

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Art und Weise einer Durchsuchung


StB 47/23 (Bundesgerichtshof)

Beschlagnahme von Schmuckschatulle mit mutmaßlichen IS-Spendengeldern


StB 24/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.