Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2022, Az. I ZB 18/21

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6681

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Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend der Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.] der Schuldnerin hat die Festsetzung des [X.] beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. [X.] 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 [X.]). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], juris Rn. 8).

2

II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners zählt - nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Der aus dem Schlussurteil des [X.] vom 16. Juni 2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten beläuft sich auf mehr als 2.000 €. Der Gegenstandswert war daher auf den Höchstwert von 2.000 € festzusetzen.

3

III. [X.] ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).

Wille

Meta

I ZB 18/21

27.01.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 20. Oktober 2021, Az: I ZB 18/21, Beschluss

§ 25 Abs 1 Nr 4 RVG, § 802c ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2022, Az. I ZB 18/21 (REWIS RS 2022, 6681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6681


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 T 87/20

Landgericht Krefeld, 7 T 87/20, 12.02.2021.


Az. I ZB 18/21

Bundesgerichtshof, I ZB 18/21, 27.01.2022.

Bundesgerichtshof, I ZB 18/21, 20.10.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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