Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.08.2020, Az. XI R 15/18

11. Senat | REWIS RS 2020, 3537

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten


Leitsatz

1. NV: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines sog. Organisationsverschuldens-- grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat.

2. NV: Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15.03.2018 - 5 K 5050/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Das Finanzgericht ([X.]) [X.]erlin-[X.]randenburg wies mit Urteil vom 15.03.2018 - 5 K 5050/16 (juris) die Klage des [X.] und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2014 ab und ließ die Revision zu. Das Urteil des [X.] wurde dem Prozessbevollmächtigten des [X.], [X.], ausweislich des [X.] am 06.04.2018 zugestellt.

2

Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 legte der Kläger, vertreten durch [X.], beim [X.] ([X.]) Revision ein.

3

Nach einem [X.]ktenvermerk der Geschäftsstellenleiterin des Senats vom 07.06.2018 rief [X.] an diesem Tag beim [X.] an und fragte, wie lange die [X.] laufe und ob diese ggf. verlängert werden könnte. Die Geschäftsstellenleiterin teilte mit, dass die Frist am 06.06.2018 abgelaufen sei. [X.]uf § 56 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) wurde dabei hingewiesen.

4

Mit Telefax vom 07.06.2018 teilte [X.] mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die "Klagebegründung" innerhalb der Frist einzureichen. Dieser Hinderungsgrund sei jetzt weggefallen. Er werde die "Klagebegründung" unverzüglich erarbeiten und beim [X.] einreichen. Er bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Einräumung einer "angemessenen Frist".

5

[X.]uf [X.]nordnung des Vertreters des Vorsitzenden teilte die Geschäftsstelle des Senats [X.] mit Schreiben vom 11.06.2018 mit, dass sich die Frist aus § 56 [X.]bs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]O ergebe. [X.]ußerdem wurde [X.] aufgefordert, die Verhinderung sowie den Zeitpunkt des Wegfalls glaubhaft zu machen.

6

[X.]m 04.07.2018 reichte [X.] namens des [X.] die Revisionsbegründung ein. Weiter führte er aus: "Da die gesetzliche Frist zur [X.]egründung der Revision überschritten ist, beantrage ich unter Verweis auf das beigefügte [X.]ttest die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Verhinderung bestand bis zum [X.]" [X.]eigefügt war ein ärztliches [X.]ttest des [X.], Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, wonach [X.] aufgrund einer akuten Erkrankung in seiner [X.]ehandlung gewesen sei. Es habe [X.]rbeitsunfähigkeit bestanden vom 01.06.2018 bis [X.]

7

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

8

Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

9

Er macht geltend, der Kläger habe ein Verschulden des [X.] gegen sich gelten zu lassen. [X.] habe u.a. Vorsorge für den Fall zu treffen, dass er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner [X.]ufgaben gehindert sei. Da die näheren Umstände der Krankheit mit dem vorgelegten ärztlichen [X.]ttest ([X.]rbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne weitere Diagnose) nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden seien, könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2018 hat [X.] um einen Hinweis gebeten, falls die Vorlage eines ärztlichen [X.]ttests mit Diagnose und Krankheitsverlauf erforderlich sein sollte.

[X.]eide [X.]eteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unzulässig; sie ist daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 [X.]bs. 1, § 126 [X.]bs. 1 FGO). Der Kläger hat die Revision nicht fristgemäß begründet; dem [X.]ntrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entsprechen.

1. Der Kläger hat die Frist für die Begründung der Revision versäumt.

a) Nach § 120 [X.]bs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Frist kann gemäß § 120 [X.]bs. 2 Satz 3 FGO auf einen vor ihrem [X.]blauf gestellten [X.]ntrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. War die Begründungsfrist im [X.]punkt des [X.]ntrags hingegen bereits abgelaufen, kann die Frist nicht mehr wirksam verlängert werden; dies führt zur Unzulässigkeit der Revision (vgl. z.B. [X.] vom 20.03.2001 - XI R 86/00, juris; vom 28.10.2005 - V R 47/05, juris; vom 10.05.2013 - II R 5/13, [X.], 1428, Rz 12).

b) Die [X.] lief im Streitfall nach § 54 FGO i.V.m. § 222 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 [X.]bs. 1, § 188 [X.]bs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Mittwoch, dem 06.06.2018, ab. Die Revisionsbegründung des [X.] ist jedoch erst am 04.07.2018 (und damit verspätet) beim [X.] eingegangen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Kläger nicht zu gewähren; denn er hat nicht hinreichend dargetan, warum kein Organisationsverschulden in der Kanzlei des [X.] vorliegt.

a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 [X.]bs. 1 FGO auf [X.]ntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. In formeller Hinsicht setzt die Gewährung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 56 [X.]bs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den [X.]ntrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.

aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (vgl. z.B. [X.] vom 11.05.2010 - XI R 24/08, [X.], 1834, Rz 12; vom 13.09.2012 - XI R 40/11, [X.], 213, Rz 14). Im Falle einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten [X.], die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Bevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der [X.], gewährleistet ([X.] in [X.], 1428).

bb) Jedes Verschulden --mithin auch einfache Fahrlässigkeit-- schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. [X.] vom 17.02.2010 - I R 38/09, [X.], 1283; vom 13.09.2012 - XI R 48/10, [X.], 212, Rz 12). Nach § 85 [X.]bs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. [X.] vom 15.05.2019 - XI R 14/17, [X.], 924, Rz 7).

cc) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss [X.] Vermeidung eines sog. [X.] grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (vgl. [X.] vom 09.04.2018 - X R 9/18, [X.], 828, Rz 15, m.w.[X.]; s.a. [X.] vom 24.07.1992 - V R 39/86, [X.] 1993, 308; vom 10.12.2019 - VIII R 19/17, [X.] 2020, 375, Rz 8).

(1) Der Bevollmächtigte muss u.a. sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das [X.] sich an einen solchen wenden kann (vgl. [X.] vom 05.05.2020 - XI R 33/19, [X.] 2020, 907, Rz 24). Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater: Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen [X.]nweisungen für einen solchen Fall erteilen (vgl. z.B. Beschluss des [X.] --BGH-- vom [X.], Neue Juristische [X.] Zivilrecht --NJW-RR-- 2019, 691, Rz 7). Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den [X.]ngaben auf der Homepage des [X.] nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch [X.]bsprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. [X.] in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --[X.]-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, [X.], 874, Rz 10; [X.] in [X.], 828, Rz 16). [X.]usreichend ist z.B., wenn er die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für [X.] Vorsorge zu treffen hat, kontaktiert und um die Beantragung einer Fristverlängerung bittet (vgl. [X.] vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18, [X.], 955, Rz 11, m.w.[X.]); dass evtl. selbst diese Maßnahme nicht möglich und zumutbar war, ist im [X.]ntrag darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. [X.] in NJW-RR 2019, 691, Rz 10; s.a. [X.] vom 13.10.2006 - XI R 4/06, [X.] 2007, 253, unter II.2., Rz 10; vom 06.11.2014 - VI R 39/14, [X.] 2015, 339, Rz 14; in [X.] 2020, 375, Rz 8). Denn es wird regelmäßig ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten begründen, wenn solche allgemeinen Vorkehrungen unterblieben sind und er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der noch zur Verfügung stehenden [X.] erfolglos ist (vgl. [X.] in NJW-RR 2019, 691, Rz 8).

(2) [X.]nders liegt der Fall, wenn sich die --im Grundsatz hinreichenden-- allgemeinen Vorkehrungen im konkreten Fall unvorhersehbar als nicht ausreichend erweisen, etwa deshalb, weil der im [X.]llgemeinen zur Vertretung bereite Kollege selbst verhindert ist (vgl. [X.] in [X.], 874, Rz 11). [X.]uf die allgemeinen Vorkehrungen kommt es außerdem dann nicht an, wenn die dem unvorhersehbar erkrankten Prozessbevollmächtigten konkret noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen die Versäumung der Frist auch im Falle sorgfaltsgemäß getroffener allgemeiner Vorkehrungen nicht verhindert hätten (vgl. [X.] in NJW 2020, 157, Rz 16). Dies kann anzunehmen sein, wenn die Vornahme der fristwahrenden Handlung durch einen Vertreter unmöglich oder unzumutbar ist und eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] in [X.], 874, Rz 12).

dd) [X.] Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist außerdem ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der [X.]blauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird (vgl. [X.] vom 22.05.2018 - XI R 22/17, [X.], 961, Rz 17).

b) [X.]n den erforderlichen Darlegungen sowohl zur effektiven Fristenkontrolle als auch zur [X.] fehlt es im Streitfall. Dies geht zu Lasten des [X.].

aa) Es ist bereits nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, wie die Fristenkontrolle in der Kanzlei des [X.] organisiert ist und wie [X.], der die Revision namens des [X.] fristgerecht eingelegt hat, auch die Einhaltung der [X.] sichergestellt hat. Ebenso fehlen [X.]usführungen dazu, ob, wie und von wem die Einhaltung dieser Frist überwacht wurde. Solche Darlegungen wären im Streitfall schon deshalb erforderlich gewesen, weil der [X.]nruf des [X.] vom 07.06.2018 den Schluss nahelegt, dass [X.] den [X.]blauf der [X.] nicht ermittelt hatte; sonst hätte er nicht bei der Geschäftsstelle des Senats anrufen müssen, um zu fragen, wann die Frist ablaufe.

bb) [X.]uch fehlt Vortrag nebst Glaubhaftmachung dazu, dass die erforderlichen allgemeinen Vorkehrungen für [X.] von [X.] getroffen worden sind (vgl. dazu allgemein auch [X.] in NJW-RR 2019, 691, Rz 8). [X.] hat eine geeignete Vorsorge, die gewährleistet, dass im Falle seiner Erkrankung fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig eingereicht werden können, weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Dazu hätte im Streitfall schon deshalb [X.]nlass bestanden, weil gemäß § 120 [X.]bs. 2 Satz 3 FGO eine Verlängerung der [X.] möglich gewesen wäre und ein vertretungsbereiter Kollege des [X.] (unter Hinweis auf die Erkrankung des [X.]) vor [X.]blauf der Frist ohne inhaltliche Befassung mit dem Streitfall diese hätte beantragen können.

cc) [X.]uf die Frage, ob das auf der Homepage des [X.] genannte Personal bereits im Jahr 2018 bei ihm beschäftigt war, kommt es nach den [X.]usführungen unter [X.] cc nicht an.

c) [X.] kann daher auch, ob das [X.]ttest konkret genug war, um eine Verhinderung des [X.] glaubhaft zu machen (vgl. dazu allgemein [X.] vom 19.03.2019 - II R 29/17, [X.], 705, Rz 24: "[X.]rt und Schwere der Erkrankung"; s.a. [X.] in Tipke/[X.], § 110 [X.] Rz 14 und § 56 FGO Rz 18 ff.; [X.] in Gosch, [X.] § 110 Rz 56; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 110 [X.] Rz 147; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. [X.]ufl., § 56 FGO Rz 56), so dass der Senat dem Kläger dazu auch nicht --wie er beantragt [X.] Hinweise geben oder ihn zu einer Ergänzung des [X.]ttests über die Erkrankung auffordern müsste. [X.]uf [X.]rt und Schwere der Erkrankung des [X.] kommt es aufgrund der fehlenden Darlegungen zur Fristenkontrolle und zu den Vorkehrungen für [X.] nicht an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 [X.]bs. 2 FGO.

Meta

XI R 15/18

04.08.2020

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. März 2018, Az: 5 K 5050/16, Urteil

§ 56 Abs 1 FGO, § 120 Abs 2 S 3 FGO, § 120 Abs 2 S 1 FGO, § 56 Abs 2 S 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.08.2020, Az. XI R 15/18 (REWIS RS 2020, 3537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3537

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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