Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 117/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4968

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 13. März 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 39 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 661a [X.], der einen Anspruch auf Erfüllung einer Gewinnzusage in der [X.] geltend macht, ist nachrangiger Insolvenzgläubiger. [X.], Urteil vom 13. März 2008 - [X.]/07 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]in [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des [X.], 14. Zivilsenat in [X.], vom 2. März 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Eine "[X.].

" teilte dem Kläger mit, er habe einen Betrag in Höhe von 11.150 • gewonnen. Kurz darauf ging dem Kläger eine weitere Ge-winnmitteilung einer "[X.]. " über 25.000 • zu. Der Kläger sandte die für beide Gewinne gewünschten Erklärungen ("offizielles [X.] bzw. —Einverständniserklärung") zurück. Eine Auszahlung der [X.] erfolgte nicht. 1 Mit der Behauptung, die O.

GmbH ([X.] oder Schuldnerin) habe die Gewinnmitteilungen entweder selbst versandt oder deren Versendung verantwortlich veranlasst, hat der Kläger die GmbH auf Aus-zahlung der zugesagten Gewinne in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens ist das Insolvenzver-fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden. Der Kläger hat 2 - 3 - eine Forderung in Höhe von 40.470,18 • (36.150 • Gewinnzusage zuzüglich 4.320,18 • Zinsen) in der [X.] des § 38 [X.] zur Tabelle angemeldet. Der nunmehrige Beklagte hat sie als Insolvenzverwalter vorläufig bestritten. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit gegen ihn aufgenommen und einen sei-ner Anmeldung entsprechenden Feststellungsantrag gestellt. Das Berufungsge-richt hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 2091 abgedruckt ist, hat gemeint, dem Kläger stehe keine Forderung im Rang des § 38 [X.] zu. Der von ihm geltend gemachte Anspruch aus § 661a BGB falle unter § 39 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. 4 [X.] Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 5 1. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 [X.] werden Forderungen auf eine unentgeltli-che Leistung des Schuldners im Rang nach den übrigen Forderungen der [X.] - 4 - solvenzgläubiger berichtigt. Bei dem Anspruch nach § 661a BGB aus einer Gewinnzusage handelt es sich um eine Forderung auf eine unentgeltliche Leis-tung. a) Den Begriff der unentgeltlichen Leistung verwendet die Insolvenzord-nung unter anderem in § 39 Abs. 1 Nr. 4 und in § 134. Beide Vorschriften wer-den von ihrem [X.] her als eine Einheit angesehen (MünchKomm-[X.]/Ehricke, 2. Aufl. § 39 Rn. 22). Danach wird eine unentgeltliche Leistung im Allgemeinen dann angenommen, wenn ein Vermögenswert des [X.] zugunsten einer anderen [X.] aufgegeben wird, ohne dass dem [X.] ein entsprechender Gegenwert zufließen soll ([X.], Urt. v. 11. Dezember 2003 - [X.] ZR 336/01, [X.], 540; v. 9. November 2006 - [X.] ZR 285/03, [X.], 708, 709; v. 19. April 2007 - [X.] ZR 79/05, [X.], 1118). Diese Definition gilt auch im Bereich des § 39 Abs. 1 Nr. 4 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO § 39 Rn. 23). Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin keinen Gegenwert erhalten; anders sollte es auch nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht sein. 7 b) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend auf die auch durch die systematische Stellung im Gesetz hervorgehobene Nähe der Gewinnzusage (§ 661a BGB) zu den einseitigen Rechtsgeschäften Auslobung und Preisaus-schreiben hingewiesen. Insoweit wird vertreten ([X.]/[X.], [X.] § 39 Rn. 33), der Anspruch aus einer Auslobung oder einem Preisausschreiben sei nicht auf eine unentgeltliche Leistung gerichtet, wenn auch nur wegen eines Affektionsinteresses des Versprechenden die ausgelobte oder ausgeschriebene Handlung für ihn einen Wertzuwachs bringe. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher [X.] zu einer von ihm erbrachten Zuwendung stehen, vermögen eine 8 - 5 - Entgeltlichkeit dieser Zuwendung jedoch nicht zu begründen ([X.] 113, 98, 102 f; a.M. Maier VuR 2007, 347, 349). Die Hoffnung auf eine Gegenleistung lässt ein Geschäft daher noch nicht entgeltlich werden ([X.] NJW 1990, 720; MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO). Die bloße Erwartung des Versenders, der Verbraucher werde im Zusammenhang mit seinem "[X.]" einige der wohl regelmäßig zugleich angebotenen Waren bestellen, kann daher die Unentgeltlichkeit nicht beseitigen. c) Auch nach allgemeinem Zivilrecht ist die Gewinnzusage die Ankündi-gung der unentgeltlichen Leistung eines Preises ([X.]/[X.], [X.]. § 661a Rn. 2). Letztlich geht es um die Haftung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis; deliktisch ist diese Haftung indes nicht ([X.] 165, 172, 179). Dies gilt jedenfalls in dem hier allein interessierenden Streitverhältnis des Verbrauchers zum Versender; ob im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist, ist insoweit unerheblich. Der Erfüllungs-anspruch aus § 661a BGB wird durch eine geschäftsähnliche Handlung, die Versendung der Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung an einen Verbraucher, begründet ([X.] 165, 172, 179; [X.] NJW 2006, 472, 474). Die Haftung beruht folglich auf der Freigiebigkeit des Versenders, hier der Schuldnerin; Anspruch auf eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB hat der Verbraucher nicht. Wegen der Anknüpfung an eine solche - auf dem freien Willen des Schuldners beruhenden (vgl. [X.] 165, 172, 177 f) - Handlung steht der Entstehungsgrund der Haftung ihrer Qualifikation als unentgeltlich nicht entgegen (a.[X.] 2007, 348 f). 9 d) Der Grundgedanke der Regelungen in § 39 Abs. 1 Nr. 4; § 134 [X.] bestätigt die Einordnung des Anspruchs aus § 661a BGB in die Gruppe der nachrangigen Insolvenzforderungen. Der Inhaber eines Anspruchs auf eine [X.] - 6 - entgeltliche Leistung des Schuldners ist - entsprechend einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. z.B. § 816 Abs. 1 Satz 2, §§ 822, 988, 2287 BGB, § 4 [X.]) - weniger schutzwürdig als Gläubiger, deren Forderungen entgeltliche Geschäfte zugrunde liegen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 1). Im Verhältnis zu diesen ist es sachgerecht, dass Forderungen auf unentgeltli-che Leistungen zurückstehen müssen; der in Vermögensverfall geratene Schuldner soll sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfen (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke, aaO § 39 Rn. 21). e) Die Urteile des I[X.] Zivilsenats des [X.] vom 23. Juni 2005 ([X.], NJW-RR 2005, 1365) und vom 8. Dezember 2005 ([X.], NJW-RR 2006, 701) verhalten sich nicht zu der hier maßgeblichen Frage einer Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 4 [X.]. 11 2. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht eine Feststellung der vom Kläger angemeldeten Forderung in dem Rang des § 38 [X.] abgelehnt. Eine Feststellung im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 4 kam nicht in Betracht. Denn das Insolvenzgericht hat nicht zur Anmeldung nachrangiger Forderungen aufgefor-dert (§ 174 Abs. 3 Satz 1 [X.]; vgl. MünchKomm-[X.]/Schuhmacher, 2. Aufl. § 181 Rn. 10; [X.], [X.] zur [X.]. S. 774 12 - 7 - Rn. 55; [X.], Urt. v. 5. Juli 2007 - [X.] ZR 221/05, [X.], 1760, zum Abdruck in [X.] 173, 103 vorgesehen). [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] hat Urlaub und ist daher

verhindert zu unterschreiben

[X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2004 - 4 O 46/02 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.03.2007 - 14 U 31/04 -

Meta

IX ZR 117/07

13.03.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 117/07 (REWIS RS 2008, 4968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4968

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