Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 196/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15221

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[X.]:[X.]:BGH:2018:230118B2STR196.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 196/17
vom
23. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23.
Januar
2018
ge-mäß §
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

gegen das Urteil des
[X.] vom 21. Dezember 2016 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O.

begangen im Außenbereich der
Diskothek S.

verurteilt worden ist; im Umfang der
Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b)
der Schuldspruch, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung, der gefährlichen Körper-verletzung in Tateinheit mit Nötigung und der Körperverlet-zung in drei Fällen schuldig i[X.]

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Nötigung, gefährlicher Kör-perverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag-ten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Soweit der Angeklagte wegen der Geschehnisse am 22.
November 2015 im Außenbereich der Diskothek .

egen vorsätzlicher Körperver-
letzung zum Nachteil des Zeugen O.

verurteilt worden ist, ist das Verfahren
wegen eines Prozesshindernisses gemäß §
206a Abs.
1 StPO einzustellen, da es für die abgeurteilte Tat an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt.
Der [X.] hat insoweit ausgeführt:

Die Anklageschrift beschränkt sich auf Vorkommnisse auf der [X.] im Innern der Diskothek ([X.], Bl.
865 f.).
Zwischen dieser Tat und der im Außenbereich der Diskothek jeweils zum Nachteil
des Zeugen O.

begangenen Körperverletzung besteht keine
Tatidentität im Sinne des §
264 StPO. Vielmehr stellt die im [X.] der Diskothek begangene Körperverletzung eine eigene [X.] Tat im Sinne des §
264 Abs.
1
StPO dar, die nicht von der Anklage umfasst war und deshalb von der [X.] nicht hätte abgeurteilt werden dürfen.
Zur Tat im prozessualen Sinn gehört das gesamte Verhalten des [X.], soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvor-gang darstellt (vgl. [X.], 60.
Aufl., §
264, Rn.
2 mit [X.] der [X.] Rspr.). Liegen, wie hier von der [X.] rechtsfehlerfrei angenommen (UA S.
61), zwei materiell-rechtlich selbständige Taten vor, wird es sich regelmäßig auch um zwei prozessuale Taten handeln (vgl. BGHSt 35, 14, 19), es sei denn, die einzelnen Handlungen sind innerlich 1
2
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4
-
derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts-
und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt sein kann, die zu der anderen Handlung geführt haben,
und dass die getrennte [X.] einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde
(vgl. [X.], aaO, Rn.
6; BGHR StPO §
264 Abs.
1 Tatidentität 34 m.w.N.).
Vorliegend sprechen zwar die örtliche und zeitliche Nähe der beiden Handlungen und dasselbe Tatopfer für das Vorliegen nur einer pro-zessualen Tat, es fehlt jedoch an der erforderlichen inneren Verknüpfung beider Taten. Weder ist eine deliktsimmanente Verbindung der Handlun-gen (vgl. dazu [X.], aaO, Rn.
2a, m.w.N.) noch eine Über-schneidung in deren äußeren Ablauf (vgl. BGHR StPO §
264 Abs.
1

Tatidentität 39) ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer war der erste körperliche Angriff des Angeklagten auf den Zeugen beendet, als dieser von einem Sicherheitsmitarbeiter nach
außen begleitet worden war. Der Angeklagte, der dem Geschädigten gefolgt war, fasste einen neuen [X.] zur Begehung einer weiteren Körperverletzung (vgl. [X.] f.).
Damit hätte es hinsichtlich der zweiten Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen O.

einer Nachtragsanklage bedurft. Der rechtliche Hin-
weis der Kammer gemäß §
265 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Bl.
87) vermag diese nicht zu ersetzen.
Da das Verfahren insoweit einzustellen ist, bedarf der Schuldspruch der Anpassung.

Dem verschließt sich
der Senat nicht. Er hat deshalb das Verfahren hin-sichtlich der im Außenbereich der Diskothek begangenen Körperverletzung ein-gestellt und dies bei der Neufassung des Schuldspruchs berücksichtigt.
2. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von
der Einstel-lung des Verfahrens im genannten Fall und dem dadurch bedingten Wegfall einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten und mit Blick auf die übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden vier Einzel-strafen von sechs Monaten, acht Monaten, einem Jahr sowie einem Jahr und 4
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5
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zwei Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die entfallene Einzelstrafe eine ge-ringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Schäfer [X.]Krehl

Eschelbach Zeng

Meta

2 StR 196/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 2 StR 196/17 (REWIS RS 2018, 15221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15221

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