Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:19. Februar 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: neinEGZPO § 26 Nr. 5 und 7ZPO § 543 a.[X.] für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-ten Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des [X.] nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem [X.] Januar 2002 geltenden [X.] durchzuführen ist.[X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 -LG [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an [X.] zurückverwiesen, das auch über die Kosten [X.] zu befinden haben wird.Von Rechts [X.]:Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unteranderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausge-führter Schönheitsreparaturen und wegen [X.] geltend.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht diehiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthältkeinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen [X.] vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäߧ 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.- 3 -Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantragweiter.Entscheidungsgründe:Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es keinen Tatbestand enthält(§ 543 Abs. 2 ZPO a.[X.] das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffenderkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende [X.], da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem [X.] geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet [X.], daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das [X.] Anwendung findet, für die Abfassung des [X.] das alte Recht maßgebend (vgl. [X.] in: [X.]/[X.],[X.] 2002, § 540 Rdnr. 15, [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § [X.] und [X.], ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5). [X.] vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen wer-den, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revi-sion gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPOa.[X.] Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nichtein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des [X.] in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543- 4 -Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen. Aus die-sem Grunde würde das Berufungsurteil auch nicht den Anforderungen des- vorliegend noch nicht einschlägigen - § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügen.Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 543 ZPO a.F. istein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand ent-hält ([X.], Urteil vom 18. September 1986 - [X.], NJW 1987, 1200m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung ausdiesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichenGrundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen er-geben ([X.], Urteil vom 18. September 1986 [X.] Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Da die Parteien darüberstreiten, ob die Beklagten nach den Bedingungen des [X.] zur [X.] waren, hätten die einschlägigen Bestimmungen ihrem Wortlaut nachaufgeführt werden müssen. Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung vom13. September 1999 beruft, fehlt es an einer Wiedergabe des [X.] der Abrede. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Anga-ben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme [X.] in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht, daseine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassungbezweckt (Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich([X.], aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/[X.] aaO § 540 Rdnr. 3).- 5 -Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.] Dr. Hübsch [X.][X.] Dr. [X.]
Meta
19.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. VIII ZR 205/02 (REWIS RS 2003, 4295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4295
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.