Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2000, Az. 2 StR 139/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1332

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[X.]/00vom25. August 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25. August 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 1999 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit für die den [X.]betreffende Gesamtfreiheitsstrafe Strafausset-zung zur Bewährung versagt wurde.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undzehn Monaten verurteilt, die es aus zwei [X.] von jeweils ei-nem Jahr und vier Monaten gebildet hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revi-sion die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zurAufhebung des Strafausspruchs, soweit für die Gesamtfreiheitsstrafe Strafaus-setzung zur Bewährung versagt wurde. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Die Ablehnung der Strafaussetzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.Die [X.] hat dem Angeklagten zwar eine günstige Sozialprognose ge-stellt, jedoch besondere Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigenwürden, verneint. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die von § 56 Abs. 2 Satz 1StGB gebotene Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Ange-klagten unvollständig ist. Die [X.] hat bei ihrer Bewährungsentschei-dung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei nicht vorbestraft, seineSteuerungsfähigkeit sei bei den Taten erheblich vermindert gewesen und er seiaufgrund seines Alters sowie seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-höht haftempfindlich. Zu Unrecht hat die [X.] aber außer Betracht ge-lassen, daß die Taten bei Verkündung des angefochtenen Urteils [X.], möglicherweise auch schon sieben Jahre zurücklagen. Diese [X.] zugunsten des Angeklagten bei der Entscheidung über die Strafausset-zung berücksichtigt werden müssen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdi-gung, unzureichende 5). Sexuelle Kontakte des Angeklagten zu dem [X.] bestanden zwar noch bis Mai 1997. Insoweit ist jedoch zugunsten des Ange-klagten davon auszugehen, daß [X.] bei diesen Vorfällen bereits [X.], so daß er sich insoweit nicht mehr strafbar gemacht hat. Der Senat [X.] ausschließen, daß das [X.] bei Berücksichtigung der lange [X.] Tatzeit die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung [X.] 4 -gesetzt hätte. Ausschließen kann der Senat dagegen, daß sich derselbe Fehlerzum Nachteil des Angeklagten auch auf die Bemessung der Einzelfreiheits-strafen und der sehr straff zusammengezogenen Gesamtfreiheitsstrafe ausge-wirkt hat.[X.] Detter [X.]Rothfuß Hebenstreit

Meta

2 StR 139/00

25.08.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2000, Az. 2 StR 139/00 (REWIS RS 2000, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1332

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