Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 270/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6861

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Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhandlung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft [X.] gegen das Urteil des Landgerichts [X.] vom 20. Januar 2023 vorzuführen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird geltend gemacht, das [X.] habe einen zu niedrigen Schuldumfang angenommen, indem es den Angeklagten lediglich wegen der Ablegung des Kopfes des zuvor verstorbenen     [X.]am Eingang des Amts- und [X.]s Bonn verurteilt hat und nicht auch wegen des vorherigen Abtrennens des Kopfes. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2023 anberaumt.

2

Der in anderer Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. August 2023 beantragt, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.

3

Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

4

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem [X.] Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat.

5

Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.

Appl     

  

Eschelbach     

  

Zeng

  

Grube     

  

Lutz     

  

Meta

2 StR 270/23

10.10.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 20. Januar 2023, Az: 51 KLs 2/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2023, Az. 2 StR 270/23 (REWIS RS 2023, 6861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6861

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