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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom9. November 2001in der [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] 6. April 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er an Stelle von [X.] zum Betrug wegen Strafvereitelung verurteilt wurde.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.] Detter Bode [X.]
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. 2 StR 419/01 (REWIS RS 2001, 685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 685
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