Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2021, Az. 10 AZR 485/20

10. Senat | REWIS RS 2021, 4102

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Gegenstand

Berechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L - Berücksichtigung von Zeiten und Vergütungen eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2020 - 21 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Jahressonderzahlung für das [X.].

2

Die Klägerin war vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2015 bei dem beklagten Land als Lehrkraft im Rahmen eines [X.] beschäftigt. Am 27. August 2015 schlossen die Parteien einen für die [X.] vom 31. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrag. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war die Klägerin bei dem beklagten Land als Lehrkraft in Teilzeit beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 27. August 2015 galten für das Arbeitsverhältnis ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) in der für die Tarifgemeinschaft der [X.] Länder ([X.]) und für das beklagte Land jeweils maßgeblichen Fassung. Die Klägerin war in die [X.] 10 der Entgeltordnung (Anlage A) zum [X.] eingruppiert.

3

§ 20 [X.] in der Fassung des [X.] Nr. 8 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 28. März 2015 lautet auszugsweise:

        

„§ 20 

        

Jahressonderzahlung

        

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

        

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten in den [X.]n

                 

Tarifgebiet

Tarifgebiet

                 

West   

Ost     

                          

im Kalenderjahr

                          

2015   

2016   

2017   

2018   

2019   

        

E 9 bis E 11

...     

64 v. H.

…       

…       

…       

…       

        

der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. …

        

(3) 1Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; … 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der [X.] am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des [X.] der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des [X.] der [X.] am 1. September tritt die [X.] des Einstellungstages. …

        

Protokollerklärung zu § 20 Absatz 3:

        

1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. …

        

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. …

        

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. …“

4

Die Bruttovergütung der Klägerin belief sich im Juli 2015 auf 2.627,85 [X.], im August 2015 auf 12,24 [X.] und im September 2015 auf 379,50 [X.]. Auf der Grundlage ihrer Vergütung für die Monate August und September 2015 erhielt die Klägerin eine Jahressonderzahlung für das [X.] in Form zweier Teilzahlungen von insgesamt 248,11 [X.] brutto.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass auch ihre Vergütung für den Monat Juli 2015 in die Berechnung der Jahressonderzahlung einzubeziehen sei. Mit § 20 [X.] sei es nicht zu vereinbaren, nur die Vergütung zu berücksichtigen, die in dem Arbeitsverhältnis bezogen worden sei, das am 1. Dezember des jeweiligen Jahres bestehe. § 20 Abs. 3 [X.] stelle auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September gezahlte Entgelt ab. Auch § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] spreche dafür, das Entgelt aus dem gesamten [X.]raum zu berücksichtigen. Nur in dem dort geregelten Fall, dh. wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31. August beginne, trete an die Stelle des [X.] der Monate Juli bis September der erste volle Kalendermonat. Da ihr Arbeitsverhältnis nicht mit Wirkung nach dem 31. August begründet worden sei, gelte diese Ausnahme nicht. Zudem stelle die Protokollerklärung auf die genannten drei Monate ab. Die darin angesprochenen Tatbestände seien im Streitfall gegeben. Sie habe nicht an allen Kalendertagen Entgelt erhalten. Zudem hätten die Parteien den Beschäftigungsumfang geändert. Die Regelung sei nicht darauf beschränkt, dass sich die Änderung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis vollziehe. Schließlich finde das Ergebnis auch in § 20 Abs. 4 [X.] eine Stütze. Der Wortlaut dieser Regelung beziehe sich auch auf [X.] aus einem früheren Arbeitsverhältnis.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Jahressonderzahlung von 707,87 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, die Jahressonderzahlung sei ausschließlich anhand der Vergütung zu bemessen, die in dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt worden sei. Daher sei bei der Berechnung der Jahressonderzahlung der Klägerin für 2015 die Vergütung für Juli 2015 aus dem vorangegangenen Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht miteinzubeziehen. Im Gegensatz zu § 20 Abs. 4 [X.] enthalte § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] eine spezielle Formulierung, die sich auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses beziehe. Daraus ergebe sich, dass für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage iSv. § 20 Abs. 3 [X.] nur das Entgelt aus dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis maßgeblich sei. Das zum 31. August 2015 neu begründete Arbeitsverhältnis stehe zudem in keinem Zusammenhang mit dem am 31. Juli 2015 beendeten Arbeitsverhältnis. Ein etwaiger Nachzahlungsanspruch sei jedenfalls verfallen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten [X.] hat das [X.]arbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, dass das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil auf die [X.]erufung des beklagten [X.] zu Recht abgeändert. Die Klägerin hat für das [X.] keinen Anspruch auf eine höhere Jahressonderzahlung nach § 20 [X.] Das [X.] ist von einem zutreffenden [X.]emessungszeitraum ausgegangen. Um die Höhe der Jahressonderzahlung der Klägerin für das [X.] zu ermitteln, hat es zu Recht nur auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abgestellt und lediglich die in der [X.] vom 31. August bis 30. September 2015 bezogene Vergütung berücksichtigt. Den danach gegebenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 248,04 [X.] brutto hat das beklagte Land erfüllt.

I. Nach § 20 Abs. 1 [X.] haben [X.]eschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem Grund nach Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus dem [X.], der mit der [X.]emessungsgrundlage multipliziert wird ([X.] in Sponer/Steinherr [X.] Stand Juni 2021 § 20 Rn. 19). [X.]emessungsgrundlage und [X.] werden in § 20 Abs. 3 [X.] bestimmt.

II. § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] sieht vor, dass als [X.]emessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 [X.] grundsätzlich auf das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt abzustellen ist. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das für die Referenzmonate tatsächlich zustehende Entgelt an (vgl. [X.] 16. November 2011 - 10 [X.] - Rn. 10; [X.] in [X.] [X.]and IV Stand Juni 2021 E § 20 Rn. 28). § 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmt, dass sich der [X.] nach der [X.] richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September fällt. Davon abweichend regelt § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnisses bestand, als [X.]emessungszeitraum heranzuziehen ist. Für den [X.] ist in diesem Fall die [X.] des [X.] maßgeblich.

III. Um die [X.]emessungsgrundlage iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu ermitteln, können als [X.]emessungszeitraum nur [X.]en des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden. [X.]en einer früheren [X.]eschäftigung bei demselben Arbeitgeber sind grundsätzlich unerheblich. Das ergibt die Auslegung von § 20 Abs. 3 [X.], die das [X.] ohne Rechtsfehler vorgenommen hat.

1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Wortlaut der Tarifnorm zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.

a) Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist als [X.]emessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 [X.] grundsätzlich das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt heranzuziehen. Dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nicht zu entnehmen, ob auf das Entgelt aus dem am 1. Dezember bestehenden und nach § 20 Abs. 1 [X.] anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis abzustellen ist oder ob auch das Entgelt aus einem weiteren, bereits beendeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien nur Ansprüche aus dem am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnis berücksichtigen und Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, dies in der Tarifnorm klarzustellen, z[X.] durch den Zusatz „aus dem Arbeitsverhältnis nach Abs. 1“ (vgl. [X.] 12. Dezember 2012 - 10 [X.] 922/11 - Rn. 11, [X.]E 144, 117). Das lässt den Schluss zu, dass es bei mehreren innerhalb eines Kalenderjahres bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht darauf ankommt, aus welchem der Arbeitsverhältnisse der Entgeltanspruch stammt. Diese Folgerung ist jedoch nicht zwingend. In [X.]etracht kommt ebenso, dass sich der [X.] des § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch ohne einschränkenden Zusatz nur auf das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 [X.] bezieht.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 [X.] nicht dazu, dass von einer eindeutigen Regelung auszugehen ist.

aa) Dem Wortlaut der Protokollerklärung lässt sich nicht entnehmen, in welchem Arbeitsverhältnis oder in welchen Arbeitsverhältnissen das Entgelt bezogen worden sein muss. Nach Satz 1 der Protokollerklärung werden bei der [X.]erechnung des durchschnittlich gezahlten Entgelts die gezahlten Vergütungen der drei Monate addiert und durch drei geteilt. Dies gilt auch, wenn sich der [X.]eschäftigungsumfang ändert. Sofern im [X.]emessungszeitraum nicht alle Kalendertage mit Entgelt belegt sind, werden die gezahlten Vergütungen der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert (Satz 2 der Protokollerklärung).

bb) Satz 1 Halbs. 2 der Protokollerklärung führt ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Regelung, dass die im ersten Halbsatz genannte [X.]erechnungsweise auch dann gilt, wenn sich der [X.]eschäftigungsumfang geändert hat, kann sich auf ein beendetes und neu begründetes Arbeitsverhältnis beziehen. Sie kann aber auch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis angewandt werden, in dem die Parteien vereinbart haben, den Umfang der Arbeitszeit zu ändern.

c) Ein eindeutiger Wortlaut ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann nicht, wenn auf § 20 Abs. 4 [X.] zurückgegriffen wird. Die [X.]estimmung betrifft mit der Kürzungsmöglichkeit schon einen anderen Sachverhalt. Zudem stellt Absatz 4 im Unterschied zu den Absätzen 2 und 3 nicht auf das Arbeitsverhältnis, sondern auf einen Anspruch der [X.]eschäftigten auf Entgelt oder Entgeltersatzleistungen pro Kalendermonat ab ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 623/15 - Rn. 20 mwN, [X.]E 158, 340).

2. Die Auslegung, dass für den [X.]emessungszeitraum iSv. § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abzustellen ist, ergibt sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang unter [X.]erücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung.

a) Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf die Jahressonderzahlung in § 20 Abs. 1 [X.] mit einer Stichtagsregelung gestaltet. Sie macht deutlich, dass das zum genannten Termin bestehende Arbeitsverhältnis im [X.] des Anspruchs steht.

aa) Nach § 20 Abs. 1 [X.] haben [X.]eschäftigte Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, wenn sie am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei ist es für die Erfüllung dieser (einzigen) Tatbestandsvoraussetzung unerheblich, ob bereits vorher ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ob das am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, ob es gegebenenfalls noch im Dezember des Jahres endet oder schon gekündigt ist. [X.]esteht das Arbeitsverhältnis am Stichtag, entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung. Erst § 20 Abs. 4 [X.] ermöglicht, den Anspruch in den Fällen zu reduzieren, in denen ein [X.]eschäftigter in einem Kalendermonat des Jahres keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 [X.] hatte ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 623/15 - Rn. 17 mwN, [X.]E 158, 340; [X.] in [X.] [X.]and IV Stand Juni 2021 E § 20 Rn. 19 ff.; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen [X.] Stand Mai 2021 Teil [X.] 1 § 20 Rn. 9 ff.).

bb) Damit haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf eine Jahressonderzahlung auf das am Stichtag des 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis ausgerichtet. Sie wollen nicht berücksichtigt wissen, wie sich das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis der Parteien weiterentwickelt. Ebenso wenig kommt es ihnen darauf an, ob dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis eine weitere vertragliche [X.]eziehung der Parteien vorausging. Dieser Umstand spricht dafür, dass grundsätzlich nur das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis prägend für die Jahressonderzahlung sein soll.

b) Dieses [X.]estreben kommt in den Tarifnormen zum Ausdruck, die regeln, wie die Höhe der Jahressonderzahlung zu ermitteln ist. Die für die [X.]erechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 2 [X.] maßgebliche [X.]emessungsgrundlage ergibt sich aus § 20 Abs. 3 [X.]

aa) Für den Regelfall bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.], dass als [X.]emessungsgrundlage die durchschnittliche Vergütung aus den Kalendermonaten Juli, August und September heranzuziehen ist. § 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] legt fest, dass die am 1. September geltende [X.] als [X.] für die [X.]erechnung maßgeblich ist. Diese [X.]estimmungen erfassen mit [X.]lick auf § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] allerdings nur [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. September begonnen hat.

bb) Für [X.]eschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung nach dem 31. August begründet wurde, enthält § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] eine Sonderregelung. In diesem Fall wird als [X.]emessungsgrundlage der erste volle Kalendermonat herangezogen, während dessen das Arbeitsverhältnis besteht. Für den [X.] ist die [X.] des [X.] maßgeblich.

(1) Mit § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] tragen die Tarifvertragsparteien den [X.]esonderheiten der Fälle Rechnung, in denen das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis erst später beginnt und damit der regelmäßige Referenzzeitraum nicht herangezogen werden kann oder typischerweise ungeeignet ist. Dies erfasst zum einen wirkliche Neueinstellungen, bei denen kein hinreichend langer Referenzzeitraum besteht und im Übrigen anzunehmen ist, dass sich die bei der Einstellung vorgenommene Eingruppierung innerhalb des (kurzen) [X.]raums bis zum 1. Dezember des Jahres nicht ändern wird. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien erkennbar in den [X.]lick genommen, dass der Referenzzeitraum auch im Fall eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem bereits zuvor im Arbeitsverhältnis stehenden [X.]eschäftigten häufig nicht geeignet ist, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis in der Höhe der Sonderzahlung zutreffend abzubilden. So treten in solchen Fällen immer wieder Veränderungen der Eingruppierung und/oder des Umfangs der Arbeitszeit auf. Hierin liegt auch der Unterschied zu der bloßen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die z[X.] nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Tz[X.]fG gerade voraussetzt, dass der sonstige Vertragsinhalt unverändert bleibt. Gibt es keine Änderungen des [X.], ist der veränderte [X.]ezugsrahmen im Übrigen unschädlich, weil sich die Höhe der Jahressonderzahlung dann gegenüber der [X.] nicht ändert ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 623/15 - Rn. 23 mwN, [X.]E 158, 340).

(2) Als repräsentativen Ersatzbemessungszeitraum haben die Tarifvertragsparteien den ersten vollen Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Es liegt dabei nahe, dass § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] mit dem [X.]egriff des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsverhältnis meint, das nach § 20 Abs. 1 [X.] den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet. Anhaltspunkte für eine andere Annahme ergeben sich aus der Systematik der Norm jedenfalls nicht ([X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 623/15 - Rn. 19, 23, [X.]E 158, 340).

(3) Vielmehr kommt durch die Regelung zum Ausdruck, dass der erste volle Kalendermonat nach dem 31. August der alleinige [X.]emessungszeitraum ist. An der Formulierung im Singular „des Arbeitsverhältnisses“ wird deutlich, dass nur ein Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Weitere [X.]en in dem Kalenderjahr, die der Arbeitnehmer in einem anderen, zeitlich vorausgehenden und bereits beendeten Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, sind unerheblich (vgl. [X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 623/15 - Rn. 14 ff., [X.]E 158, 340). In der Gesamtschau mit der Stichtagsregelung in § 20 Abs. 1 [X.] liegt es fern, bei dem in § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] genannten Arbeitsverhältnis von einem anderen als dem anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnis auszugehen. Daran wird der mit § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] verfolgte Zweck deutlich, das aktuelle, iSv. § 20 Abs. 1 [X.] anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis abzubilden, wenn es darum geht, die Höhe der Jahressonderzahlung zu bestimmen.

cc) Stellt die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] für den [X.]emessungszeitraum allein auf das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis ab, ist davon auszugehen, dass auch in dem in § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] normierten Regelfall allein das anspruchsbegründende, am 1. Dezember bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Es liegt fern anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien nur in dem in Satz 3 des Absatzes 3 geregelten Sonderfall allein auf das Arbeitsverhältnis abgestellt haben, das den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet, sonst aber auch [X.]en und Entgelt aus einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigen wollten.

(1) Der Zweck der Sonderregelung in § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] liegt darin, einen repräsentativen Ersatzbemessungszeitraum zu bestimmen, wenn der grundsätzlich maßgebliche [X.]raum von Juli bis September ungeeignet ist, um das Arbeitsverhältnis bei der [X.]erechnung der Jahressonderzahlung abzubilden. Zudem wird ein Ersatztermin festgelegt, um den [X.] zu ermitteln. Ein weiterer mit dieser Sonderregelung verfolgter Zweck ist nicht erkennbar.

(2) [X.]esteht der Zweck der Sonderregelung darin, einen repräsentativen Ersatzbemessungszeitraum zu bestimmen und knüpft die [X.]estimmung dafür an das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis an, ist davon auszugehen, dass auch im Regelfall das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis maßgeblich sein soll. Um die [X.]emessungsgrundlage im Regelfall des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] zu ermitteln, können daher nur [X.]en des am 1. Dezember bestehenden Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden.

(3) In allen Fällen gehen nur die Dauer und das Entgelt des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses in die [X.]erechnung ein. Dadurch wird gewährleistet, dass sich sowohl für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. September beginnt, als auch für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Wirkung nach dem 31. August begründet wird, die jeweils aktuellen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien in der Jahressonderzahlung widerspiegeln. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass jeweils ein repräsentativer [X.]emessungszeitraum von mindestens einem Monat zugrunde zu legen ist. Damit wird der in § 20 Abs. 3 Satz 3 [X.] deutlich zum Ausdruck kommende Zweck auch im Regelfall des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] erreicht. Einheitlich geht es bei § 20 Abs. 3 [X.] darum, das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis bei der Höhe der Jahressonderzahlung durch einen repräsentativen [X.]raum abzubilden (vgl. [X.] 22. März 2017 - 10 [X.] 623/15 - Rn. 22 f., [X.]E 158, 340).

IV. Im Streitfall ist daher für den [X.]emessungszeitraum des § 20 Abs. 3 Satz 1 [X.] nur die [X.] ab dem 31. August 2015 bis zum 30. September 2015 von [X.]edeutung. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] bestimmt sich der [X.] nach der [X.] am 1. September. Die Klägerin war am 1. September in die [X.] 10 der Entgeltordnung (Anlage A) zum [X.] eingruppiert. Damit steht ihr für das Kalenderjahr 2015 eine Jahressonderzahlung iHv. 64 % der [X.]emessungsgrundlage zu.

V. Ausgehend davon hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Kalenderjahr 2015 von 248,04 [X.] brutto, der mit den Teilzahlungen von insgesamt 248,11 [X.] brutto erfüllt wurde.

1. In der [X.] vom 31. August bis 30. September 2015 erzielte die Klägerin ausgehend von 31 Kalendertagen mit Entgelt eine [X.]ruttovergütung von insgesamt 391,74 [X.]. Wird die Formel des Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 3 [X.] zugrunde gelegt, ergibt sich eine [X.]emessungsgrundlage von 387,57 [X.] brutto (391,74 [X.] brutto geteilt durch 31 Kalendertage mit Entgelt multipliziert mit 30,67). Der einschlägige [X.] von 64 % führt zu einem Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das [X.] von 248,04 [X.] brutto.

2. Mit den Zahlungen von insgesamt 284,11 [X.] brutto hat das beklagte Land diesen Anspruch erfüllt.

VI. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Gallner    

        

    [X.]rune    

        

    Pessinger    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZR 485/20

14.07.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Cottbus, 24. Oktober 2019, Az: 12 Ca 10716/18, Urteil

§ 20 Abs 1 TV-L, § 20 Abs 2 TV-L, § 20 Abs 3 S 1 TV-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.07.2021, Az. 10 AZR 485/20 (REWIS RS 2021, 4102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4102

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