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1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Anwaltsgericht [X.] hat die [X.]eschwerdeführerin durch Urteil vom 31. August 2022 wegen Verletzung ihrer [X.]erufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 3 [X.] aus der [X.]echtsanwaltschaft ausgeschlossen. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete [X.]erufung hat der I. [X.] des [X.] [X.] mit Urteil vom 16. Februar 2023 verworfen. Dagegen wendet sich die [X.]eschwerdeführerin mit der - von ihr nicht begründeten - [X.]evision.
Der überdies mit [X.]escheid der [X.]echtsanwaltskammer vom 25. August 2020 angeordnete Widerruf der Zulassung der [X.]echtsanwältin wegen [X.] ist infolge des [X.]eschlusses des [X.]s vom 31. Januar 2023 ([X.] ([X.]) 29/22) bestandskräftig geworden.
Das beim [X.] anhängige, noch nicht abgeschlossene [X.]evisionsverfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung der [X.]eschwerdeführerin gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 146 Abs. 3 Satz 1 [X.] einzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]evision mangels [X.]egründung unzulässig ist. Ihre form- und fristgerechte Einlegung hat gleichwohl den Eintritt der [X.]echtskraft gehemmt (§ 116 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 343 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. Dezember 1973 - 2 St[X.] 322/73, [X.]St 25, 259, 260). Der [X.] ist auch befugt, das Verfahren einzustellen. Das Erlöschen der Zulassung (§ 13 [X.]) wirkt gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 [X.] wie ein Prozesshindernis (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 1992 - [X.] ([X.]) 2/92, [X.]eck[X.]S 1992, 31171067; [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 139 [X.]n. 14 mwN), denn eine ehemalige [X.]echtsanwältin unterliegt nicht mehr der anwaltsgerichtlichen Strafgewalt (vgl. Johnigk in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 3. Aufl., § 139 [X.] [X.]n. 15; s. auch [X.]T-Drs. 3/120, [X.]). Ist das dem [X.] entgegenstehende Hindernis erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten, hat das [X.]evisionsgericht auch bei einer unterbliebenen [X.]evisionsbegründung das Verfahren einzustellen (vgl. näher hierzu [X.], [X.]eschluss vom 17. Juli 1968 - 3 [X.], [X.]St 22, 213, 217 f.; [X.] in [X.], [X.], 27. Aufl. § 206a [X.]n. 20 mwN; [X.] in MünchKomm [X.], 2. Aufl., § 206a [X.]n. 19; [X.] in KK-[X.], 9. Aufl., § 343 [X.]n. 2; s. auch bereits [X.], [X.]eschluss vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 1/02, juris [X.]n. 4).
So liegt es hier. Der Widerruf der Zulassung der [X.]echtsanwältin ist mit Eintritt der [X.]echtskraft der klageabweisenden Entscheidung des [X.] in der verwaltungsrechtlichen [X.] bestandskräftig geworden. Dies ist infolge des [X.]sbeschlusses vom 31. Januar 2023 ([X.] ([X.]) 29/22) nicht vor dessen - in dem Erledigungsvermerk zur Schlussverfügung dokumentierten - Absendung am 21. Februar 2023 und damit erst nach der Verkündung des hier angefochtenen Urteils erfolgt. Denn für den Eintritt der [X.]echtskraftwirkung gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO bedarf es der Entäußerung des [X.]eschlusses aus dem Geschäftsbereich des [X.]echtsmittelgerichts (vgl. [X.]VerwGE 95, 64, 67; [X.]. OVG, [X.]V[X.]l 2005, 22; [X.]udisile in [X.]/[X.], VwGO, 44. EL, § 124a [X.]n. 143; [X.] in [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl., § 124a [X.]n. 313; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 124a VwGO [X.]n. 69; s. auch [X.]VerfG, NJW 1993, 51).
Nach ständiger [X.]echtsprechung des [X.]s kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch [X.]eschluss außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 3. März 2004 - [X.]([X.]) 7/03; vom 25. November 2002 - [X.]([X.]) 1/02 und vom 6. Juli 1992 - [X.]([X.]) 2/92).
Die [X.]eschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Schoppmeyer |
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Ettl |
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Scheuß |
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Niggemeyer-Müller |
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Meta
22.02.2024
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 16. Februar 2023, Az: 1 AGH 9/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2024, Az. AnwSt (R) 5/23 (REWIS RS 2024, 1309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1309
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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