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PDF anzeigen[X.] vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Verurteilten am 30. Januar 2007 gemäß § 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2003 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Antragsteller am 30. Oktober 2003 wegen meh-rerer Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil wurde sogleich rechtskräftig, nachdem sowohl der damalige Ange-klagte und jetzige Antragsteller als auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbe-lehrung ausdrücklich Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Nunmehr hat der Ver-urteilte mit am 12. Oktober 2006 bei der [X.] des [X.] eingegangenen Schreiben "Wiedereinsetzung o.g. Urteils in die Revi-sionsfähigkeit und Zulassung der Revision" beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1 Der [X.] hat zu dem Antrag ausgeführt: 2 "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist [X.]. Der Antragsteller hat die [X.] nicht unverschuldet versäumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. [X.] - 3 - [X.], 542, 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Wil-lensbeeinflussung des Erklärenden, die ausnahmsweise [X.] bewirken kann (vgl. [X.] a.a.O.), liegt auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Der Rechtsmittelver-zicht schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senat NStZ 1999, 364)." Dem stimmt der Senat zu. Die weiteren Ausführungen des Verurteilten im bei dem Senat am 20. Januar 2007 eingegangenen Schreiben führen zu kei-nem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, soweit der Verurteilte geltend machen will, er sei seinerzeit verhandlungsunfähig gewesen. Das [X.] hat, wie der Beschluss vom 30. Oktober 2003 ([X.] 6 Bl. 52 f. d.A.) ausweist, die [X.] der Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe mehrerer Sachverständiger geprüft und bejaht. Demgegenüber ergeben sich aus dem jetzigen Vorbringen für den [X.] keine Anhaltspunkte, die das seinerzeitige Ergebnis der Beurteilung in [X.] ziehen. 3 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi [X.]
Meta
30.01.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 4 StR 595/06 (REWIS RS 2007, 5494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5494
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