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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 328/04 Verkündet am: 14. September 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird [X.]. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Beklagte im Termin zur mündli-chen Verhandlung nicht vertreten. Seine Revision war daher auf Antrag der Klä-gerin ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 550 Abs. 1, § 330 ZPO).
[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. Leimert Dr. Frellesen
Meta
14.09.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2005, Az. VIII ZR 328/04 (REWIS RS 2005, 1855)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1855
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