Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. XII ZB 211/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5688

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

9. September 2015

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 27, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 41 Abs. 1; [X.] §§ 77, 109 Abs.
6
a)
Bei der Teilung von [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt.
b)
Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
[X.], Beschluss vom 9. September 2015 -
XII [X.] -
OLG Frankfurt

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
September 2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer,
Dr.
Günter und
Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
[X.]s
für Familiensachen in [X.] des [X.] vom 13.
April 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
2.023

Gründe:
I.
Auf den am 3.
August 2011
zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am
5.
Oktober 1968
geschlossene Ehe der
Antragstellerin
(im Folgenden:
Ehefrau) und des
Antragsgegners
(im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich
geregelt. Während der Ehezeit (1.
Oktober 1968
bis 31.
Juli 2011,
§
3 Abs.
1 [X.]) hat die Ehefrau Anrechte in der [X.] mit einem Ehezeitanteil von 12,4743 Entgeltpunkten und
einem Ausgleichswert von 6,2372 Entgeltpunkten sowie
einem damit kor-respondierenden Kapitalwert von 37.568,73

erworben. Der Ehemann hat An-rechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 55,7213 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 27,8607 Entgeltpunkten sowie einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 167.814,25

außerdem ein
Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung mit einem ehezeit-1
-
3
-
lichen Kapitalwert
von 18.758

betriebliche Versorgungsträger hat die [X.] mit
einem Ausgleichswert von 9.379

Der Antragsgeg-ner, der
im August 2007 im Alter von 62
Jahren in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist, begehrt einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des [X.] wegen Unbilligkeit
unter anderem wegen lang dauernder Trennungszeit und weil er aus Bürgschaften in Anspruch genommen worden sei, die er für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau übernommen
habe.
Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung er-worbenen Anrechte jeweils intern sowie die vom Ehemann in der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Anrechte extern
gemäß den vorgeschlagenen Ausgleichswerten geteilt.
Das [X.] hat die Beschwerde des [X.]s zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
seine

soweit es sein
in der [X.] erworbenes
Anrecht betrifft

zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das [X.] hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für einen vollständigen oder teilwei-sen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß §
27 [X.] seien nicht erfüllt. Der Versorgungsausgleich folge dem formalen Prinzip der [X.] und entspreche damit dem Grundsatz der gleichen Teilhabe des während der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten.
Demgegenüber habe die Härteklausel des §
27 [X.] die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung"
einer 2
3
4
-
4
-
groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten füh-ren würde. Nicht jedes
Fehlverhalten während der Ehe werde jedoch durch den Ausschluss oder die Kürzung des Versorgungsausgleichs sanktioniert, sondern es sei
erforderlich, dass
der schematische Wertausgleich dem Gedanken der nachehelichen Solidarität in unerträglicher Weise widerspreche.
Zwar könne der Versorgungsausgleich teilweise unbillig sein, wenn die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit lange [X.] getrennt gelebt hätten und es daher während eines wesentlichen Teils der Ehe an einer
den Versorgungs-ausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt habe. Hier hätten die Eheleute jedoch lediglich sechs von insgesamt 37 (richtig: 43) [X.] und damit nicht einen wesentlichen Teil der Ehe getrennt gelebt. Zudem habe der Ehemann nach der Trennung nur noch über einen kurzen [X.]raum [X.] erworben. Seit August 2007 beziehe er vorgezogene Altersrente. [X.] habe er während der Trennungszeit nur noch zwei Jahre lang ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben.
Auch aus der behaupteten Übernahme von Verbindlichkeiten der Ehe-frau durch den Ehemann
könnten
keine den Ausschluss des [X.] gebietenden Gründe hergeleitet werden. Der Ehemann habe sein [X.],
aus
Bürgschaften
für eine von der Ehefrau betriebene Boutique Ver-bindlichkeiten der Ehefrau in
Höhe von 500.000
DM
in Anspruch genommen worden zu sein, nicht substanziiert.
Belegt sei nur eine von ihm für die Ehefrau beglichene Schuld in Höhe von letztlich 10.000

Ebenfalls nicht begründet sei des Ehemanns
Ansinnen, dem Ausgleich seiner gesetzlichen Rentenanwartschaften lediglich seine infolge vorzeitigen Renteneintritts durch verminderten Zugangsfaktor gekürzten Entgeltpunkte zu-grundezulegen. Es sei gesetzlich
ausdrücklich bestimmt, dass die auszuglei-5
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7
-
5
-
chenden Entgeltpunkte aus einer Vollrente wegen Erreichens der Altersgrenze zu ermitteln seien und der Zugangsfaktor unberücksichtigt zu bleiben habe. Der [X.] werde dadurch nicht verletzt. Bei der
vorzeitigen Inan-spruchnahme der Altersrente handle es sich um personenbezogene und nicht um im Versorgungsausgleich zu beachtende anrechtsbezogene
Umstände.

2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das [X.] die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte hälf-tig geteilt, ohne hierbei den durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten
Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
aa)
Gemäß §
1 Abs.
1 [X.] sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von [X.] (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den ge-schiedenen Ehegatten zu teilen. Befindet sich ein Anrecht in der [X.] und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittel-bar bestimmten [X.]abschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gemäß §
39 Abs.
1 [X.] dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Diese unmittelbare Bewertung ist nach §
39 Abs.
2 Nr.
1 [X.] insbesondere bei [X.] anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkte oder Leistungszah-len bestimmend ist.
bb) Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tat-sächlich erworbene Anrecht des Antragstellers. Die hierfür maßgebliche Be-zugsgröße im Sinne von §
5 Abs.
1 [X.] sind die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte. Demgegenüber bilden weder der Rentenbetrag 8
9
10
11
-
6
-
noch die weiteren für seine Berechnung maßgebenden Faktoren
eine den [X.] prägende Bezugsgröße.
cc) Der Abschlag, der dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit vorzeitig [X.] in Anspruch genommen hat
(zum
Zugangsfaktor
vgl.
§
77 SGB
VI), bleibt ebenfalls
unberücksichtigt.
(1) Schon nach früherem
Recht schloss §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des Abschlags aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Ren-tenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah ge-mäß §
77 Abs.
2 Nr.
2 Buchst.
a SGB
VI bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor. Die Regelung des §
1587
a Abs.
2 Nr.
2 BGB
wird
nunmehr von §
109 Abs.
6 SGB
VI fortgeschrieben.
(2) Zwar hatte der [X.] nach früherem
Recht für solche
Fälle, in
denen der [X.] bereits während der Ehezeit vorzeitiges Alters-ruhegeld bezogen hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen (Se-natsbeschlüsse
vom 22.
Juni 2005

XII
ZB
117/03

FamRZ 2005, 1455, 1457
und vom 9.
Mai 2007

XII
ZB
77/06

FamRZ 2007, 1542).
Diese Rechtspre-chung kann
jedoch
auf die seit dem 1.
September 2009 geltende Rechtslage nicht übertragen werden (Abgrenzung zu [X.]sbeschluss vom 7.
März 2012

XII
ZB
599/10

FamRZ 2012, 851 Rn.
22,
24).
Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, schließt das neue Recht eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors ausdrücklich aus. Nach §§
41 Abs.
1, 39 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.]
i.[X.]. §
109 Abs.
6 SGB
VI ergeben 12
13
14
15
-
7
-
sich die zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente we-gen Erreichens der Regelaltersgrenze. Zur Begründung
ist im
Gesetzentwurf
ausgeführt, dass für die Teilung von [X.] aus der gesetzlichen Renten-versicherung nicht mehr (fiktive oder tatsächliche) Rentenbeträge, sondern die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße ausschlaggebend sei, nämlich Entgeltpunkte. Damit sollte die für das frühere Recht begründete Se-natsrechtsprechung, die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeit-licher Inanspruchnahme vorgezogenen [X.]es ausnahmsweise zu-ließ, ausdrücklich nicht in das neue Recht übertragen werden
(BT-Drucks. 16/10144 S.
80).
Hierdurch wird der [X.] nicht verletzt.
Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Entgeltpunkte wird hälftig geteilt. Ob der [X.] aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der [X.] bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der daraus folgenden längeren Rentendauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entscheidung und individuellen Umständen ab. Es handelt sich dabei um personenbezogene, nicht anrechtsbezogene Umstände, die im [X.] nicht zu berücksichtigen sind ([X.] Der Versorgungsaus-gleich 3.
Aufl. Rn.
177;
Ruland Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
360
ff.; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
325; [X.]/[X.]/Weil Der [X.] 2.
Aufl. §
5 Rn.
12; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
41 [X.]
Rn.
4
ff.; [X.]/Brudermüller 74.
Aufl. §
43 [X.] Rn.
8; aA unter Berufung auf die [X.]srechtsprechung zum früheren Recht: OLG Hamm
Beschluss vom 17.
März 2014

5
UF
61/13

Juris; [X.] FamRZ 2012, 1101, 1102
f.).

16
-
8
-
Zwar verbleibt dem Ehemann aus dem geteilten Anrecht
dann
nur eine geringere Altersrente,
als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelalters-grenze zustünde. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und
diese
be-reits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathemati-schen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der [X.] in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
Mai 2011

XII
ZB
127/08

FamRZ 2011, 1214 Rn.
17).
b) Ebenso rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesge-richt eine Anwendung der Härteregelung des §
27 [X.] abgelehnt
hat. Gemäß §
27 [X.] findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
aa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beur-teilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprü-fen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Se-natsbeschluss vom 13.
Februar 2013

XII
ZB
527/12

FamRZ 2013, 690
Rn.
13
mwN).
Dabei erfordert §
27 [X.] für einen Ausschluss oder eine Herab-setzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gege-benheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Rege-17
18
19
20
-
9
-
lung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] zu gewährleisten, in unerträgli-cher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des [X.] von §
27 [X.] im Einzelfall aus einer Gesamtabwä-gung der wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehe-gatten ergeben ([X.]sbeschluss vom 13.
Februar 2013

XII
ZB
527/12

FamRZ
2013, 690
Rn.
14 mwN).
bb) Nach diesem Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Ober-landesgericht das Vorliegen eines Härtefalls verneint hat, rechtlich nicht zu be-anstanden.
(1) Zwar kann, wie der [X.] bereits entschieden hat, der Ausgleich von [X.], die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Ver-sorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters

und damit nicht ehebedingt

keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat
([X.]sbeschluss vom 13.
Februar 2013

XII
ZB
527/12

FamRZ 2013, 690
Rn.
16 mwN).
So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Ehemann hat [X.] nämlich nur in den ersten beiden
Jahren der insgesamt sechs Jahre währenden Trennungszeit erworben. Es ist von Rechts wegen nicht zu [X.], dass
das [X.] die in dieser [X.] erworbenen Anrechte in Relation zu der insgesamt 43
Jahre dauernden
Ehezeit als relativ gering und auch deren Ausgleich deshalb als nicht grob unbillig angesehen hat.
21
22
23
-
10
-
(2) Ebenfalls
im Ergebnis zutreffend hat das [X.] es für nicht maßgeblich erachtet, dass der Ehemann nach seiner Behauptung aus Bürgschaften
für Verbindlichkeiten der Ehefrau anlässlich des Konkurses
der von ihr betriebenen Boutique in Anspruch genommen wurde. Denn die [X.] waren für das Erwerbsgeschäft der Ehefrau aufgenommen worden, dessen Ertrag im Zweifel nicht ihr allein, sondern der ehelichen Lebensgemein-schaft insgesamt zugutekommen
sollte.
Unabhängig von der gesondert zu be-antwortenden Frage, ob dem Ehemann insoweit Aufwendungsersatzansprüche nach §§
670, 774 BGB zustehen
(vgl. dazu
[X.]surteil vom 4.
März 2015

XII
ZR
61/13

FamRZ 2015, 818 Rn.
20
ff.), entsprach die Bürgschaftsüber-nahme hier jedenfalls einer
gemeinsamen ehelichen Lebensplanung, so dass
die spätere Inanspruchnahme durch Gläubiger für sich genommen keinen [X.] darstellt, der die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbil-lig erscheinen ließe.
24
-
11
-
(3) Schließlich ergeben sich auch aus der Rentenkürzung, die der [X.] infolge seines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfak-tors hinzunehmen hat, keine grob unbilligen Härten.
Der Umstand, dass ihm
nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der
ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62
Jahren vorgezogenes [X.] in [X.] zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen
([X.]sbeschluss vom 7.
März 2012

XII
ZB
599/10

FamRZ 2012, 851
Rn.
30 mwN).

Dose

[X.]

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.09.2013 -
57 F 1039/11 S -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung
vom 13.04.2015 -
6 UF 310/13 -

25

Meta

XII ZB 211/15

09.09.2015

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2015, Az. XII ZB 211/15 (REWIS RS 2015, 5688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5688

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 211/15

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