Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. VII ZB 63/10

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3520

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 63/10

vom

8. September
2011

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 120 Abs. 4, 124, 172 Abs. 1
Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im [X.] jedenfalls dann gemäß §
172 Abs.
1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der [X.] zu erfolgen, wenn dieser die [X.] im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von [X.], Beschluss vom
8.
Dezember
2010
XII
ZB
38/09, [X.], 463 = Rpfleger 2011, 214).
[X.], Beschluss vom 8. September 2011 -
VII ZB 63/10 -
OLG Celle

LG Hannover

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
September
2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
[X.], den [X.] Dr.
Kuffer, den [X.] [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] Prof.
Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
2.
September
2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Bewilligung von [X.] aufgehoben worden ist.

Der durch Rechtsanwalt [X.] vertretenen Antragstellerin wurde mit Be-schlüssen des [X.] vom 28.
April
2004 und 10.
Juni
2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Werklohnklage bewilligt und Rechtsanwalt [X.] bei-geordnet. Das Hauptsacheverfahren wurde durch einen am 15.
August
2008 geschlossenen Vergleich beendet. In der Folgezeit forderte das [X.] die Antragstellerin wiederholt erfolglos auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse merklich geändert hätten.
1
2
-
3
-
Mit Beschluss vom 4.
Mai
2010 hat das [X.] die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 12.
Mai
2010 zugestellt und Rechtsanwalt [X.] formlos mitgeteilt worden. Bei ihm ging er am 17.
Mai
2010 ein. Er hat am 17.
Juni 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris dokumentiert ist, hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlus-ses, §
127 Abs.
2 Satz
2 und 3 ZPO, eingegangen sei. Maßgebend für den Fristbeginn sei die Zustellung des Beschlusses an die Antragstellerin. Eine Zu-stellung an Rechtsanwalt [X.] sei nicht gemäß §
172 Abs.
1 ZPO erforderlich ge-wesen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das [X.] hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §
124 Nr.
2 ZPO aufgehoben, weil die Antragstellerin der Aufforderung nach §
120 Abs.
4 ZPO, sich über eine eventuelle Änderung ihrer Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen ist. Die Frage, ob diese Aufforderung und der die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss der [X.] per-3
4
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-
4
-
sönlich oder ihrem (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müs-sen, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich be-antwortet (vgl. z.B. [X.]/[X.], ZPO, 28.
Aufl., §
120 Rn.
28 und §
124 Rn.
23 sowie [X.], 3.
Aufl., §
172 Rn.
19, jeweils
m.w.[X.]).
b) Der [X.] hat nach Erlass des angefochtenen Beschlus-ses entschieden, dass auch nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens Zu-stellungen im [X.] jedenfalls dann gemäß §
172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, wenn dieser die [X.] im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Beschluss vom 8.
Dezember
2010 -
XII
ZB
38/09, [X.], 463 = Rpfleger 2011, 214). Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug.
c) Danach hätte der Beschluss des [X.] vom 4.
Mai
2010, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, an Rechtsan-walt [X.] zugestellt werden müssen. Er hatte die Antragstellerin bereits im [X.]bewilligungsverfahren vertreten. Die Zustellung an die Antrag-stellerin persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember
2010 -
XII
ZB
38/09 aaO Rn.
30). Die Antragstellerin hat die -
auch ansonsten zulässige
-
sofortige Be-schwerde somit fristgerecht eingelegt. Das Beschwerdegericht hat sie zu Un-
8
9
-
5
-

recht als unzulässig verworfen.
Die Sache ist daher an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzu-verweisen.
[X.]
Kuffer
[X.]

[X.]

Leupertz
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 04.05.2010 -
2 O 15/05 -

OLG
Celle, Entscheidung vom 02.09.2010 -
13 W 82/10 -

Meta

VII ZB 63/10

08.09.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2011, Az. VII ZB 63/10 (REWIS RS 2011, 3520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3520

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