Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 1 StR 354/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4067

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 354/15

vom
13. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Oktober
2015
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 im Schuld-
und Straf-ausspruch hinsichtlich der Tat 2 (

K.

-
hoben.
2. Die weitergehende
Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Die mit der näher ausgeführten Sachrüge und Verfahrensbeanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

K.

an Feststellungen dazu, ob bei der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2010 eine Zahllast verblieb und die Steueranmeldung deshalb einer Steuerfestsetzung 1
2
-
3
-
unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand (§ 168 Satz 1 [X.]) oder ob im Er-gebnis ein Steuervergütungsanspruch geltend gemacht wurde, so dass das Finanzamt für die Herbeiführung des Taterfolgs der Steuerverkürzung seine Zustimmung nach § 168 Satz 2 [X.] erteilen musste. Dass eine solche Zustim-mung erfolgt wäre, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Der [X.] kann deshalb nicht nachprüfen, ob die Haupttat vollendet wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 2014

1 [X.], [X.], 282). Dies führt

entsprechend dem Antrag des [X.]

zur Aufhebung des Schuld-
und Strafausspruchs hinsichtlich der Tat 2, was den Wegfall der ver-hängten Gesamtstrafe nach sich zieht.
-
4
-
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und [X.] bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen zu den Voraussetzun-gen von § 168 Satz 1 oder 2 [X.] treffen.
Raum Jäger Cirener

Mosbacher

Bär
3

Meta

1 StR 354/15

13.10.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2015, Az. 1 StR 354/15 (REWIS RS 2015, 4067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4067

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1 StR 196/14

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