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PDF anzeigen[X.] vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach-rüge in dem aus der [X.] ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat schließt sich den Ausführungen des [X.] in seiner [X.] vom 24. August 2009 an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das [X.] rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände, die für den Angeklagten spre-chen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen hat. So werden die ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig erörtert wie der Umstand, dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserwä-gungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich das Bestreiten der Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. [X.] hat danach keinen Bestand. 2 Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-rung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu [X.], ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksich-tigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose 3 - 4 - nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - 2 [X.] m.w.[X.]). Gerade im Rahmen der Prüfung der Vorausset-zungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht ge-standen hat. [X.] Maatz Rothfuß [X.]
Meta
16.09.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. 2 StR 233/09 (REWIS RS 2009, 1729)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1729
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