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PDF anzeigen[X.] vom 30. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht we-gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung verurteilt [X.] ist, beschwert ihn nicht. - 3 - 2. Die Aufklärungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der [X.] nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizei-lich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat. [X.]Roggenbuck Cierniak [X.]
Meta
30.05.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2008, Az. 2 StR 126/08 (REWIS RS 2008, 3683)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3683
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