Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2020, Az. 3 B 15/20, 3 B 15/20 (3 C 21/20)

3. Senat | REWIS RS 2020, 4110

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Gegenstand

Revisionszulassung; gesundheitsbezogene Pflichtangaben auf einem Produkt


Tenor

Die Entscheidung des [X.] für das [X.] über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob gesundheitsbezogene Pflichtangaben für ein Produkt, das als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät) im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr. 609/2013 des [X.] und des Rates vom 12. Juni 2013 i.V.m. der Delegierten Verordnung ([X.]) 2016/128 der [X.] vom 25. September 2015 deklariert wird, auch dann grundsätzlich nicht geeignet sind, die Einstufung als Präsentationsarzneimittel zu begründen, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Annahme einer bilanzierten Diät voraussichtlich nicht erfüllt.

2

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

3 B 15/20, 3 B 15/20 (3 C 21/20)

02.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. März 2020, Az: 13 A 3138/17, Urteil

§ 132 VwGO, EUV 609/2013, EUV 2016/128

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.09.2020, Az. 3 B 15/20, 3 B 15/20 (3 C 21/20) (REWIS RS 2020, 4110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4110

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