Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017, Az. 2 BvQ 76/17, 2 BvR 2638/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 578

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss sowie eA-Ablehnung: Darlegungen im Rahmen eines eA-Antrags müssen zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen


Tenor

1. Die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.]G.

2

Nach der Rechtsprechung des [X.] muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. [X.], 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Sie ermöglicht es nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 76/17, 2 BvR 2638/17

14.12.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017, Az. 2 BvQ 76/17, 2 BvR 2638/17 (REWIS RS 2017, 578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 578

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1 BvQ 44/13

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