Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. VIII ZR 174/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 485

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/13

vom

10. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Dezember
2013
durch den Vorsitzenden [X.], den Richter Dr.
Frellesen, die Richterinnen Dr.
Milger und Dr.
[X.] sowie den Richter Dr.
Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Revisionszulas-sungsgründe vor. Ob vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnah-men mit Rücksicht auf die für den Mieter damit verbundenen -
insbesondere finanziellen -
Belastungen eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des §
554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF bedeuten, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände
des Einzelfalls zu entscheiden. Generalisierende Aussagen
-
etwa dazu, welche
finanziellen Belastungen einem
Mieter mit mittlerem Einkommen
noch zuzumuten sind -
verbieten sich daher.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Entschei-dung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nur einen Teil der Modernisie-rungsmaßnahmen (unter anderem Einbau einer Zentralheizung
und Durchfüh-rung von Maßnahmen zur Wärmedämmung) zu dulden, durch die sich ihre bis-,i-gung des
Berufungsgerichts, dass die darüber hinaus von der Klägerin beab-1
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sichtigten
Maßnahmen (Einbau neuer
Fenster sowie
Umbaumaßnahmen im Bad)
wegen der damit für die Beklagte verbundenen finanziellen Belastungen und angesichts einer nur geringen Komfortverbesserung durch den Umbau des Bades eine unzumutbare Härte bedeuten und deshalb von ihr nicht zu dulden sind, weist keinen Rechtsfehler auf.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die unzumutbare Härte nicht schematisch mit einer bestimmten
Quote von Miete und Haushaltseinkommen begründet,
sondern das Verhältnis von Miete und Einkommen lediglich ergänzend in seine Überlegungen einbezogen; dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei
seiner Entscheidung
von einem zu niedrigen Einkommen der Beklagten ausge-gangen
sei. Die
Beklagte
hat
über ihre
finanziellen Verhältnisse
auch keine wi-dersprüchlichen Angaben gemacht, sondern
ihr berufliches Einkommen durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung belegt. Soweit die Beklagte ihren Ver-dienst zunächst mit netto 2.te, ist dies -
wie aus der Gehaltsbescheinigung ersichtlich -
ein bloßes Versehen, weil von diesem Be-trag noch Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von
258,70

n-teil) abgezogen wurden. Im Übrigen
hat die Beklagte dargelegt, dass ihre bei-den
Kinder Kindergeld erhalten, der Vater aber keinen Unterhalt zahlt und sie einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt nicht mehr bekommen kann, weil ihre Kinder das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Angaben durfte das Berufungsgericht bei seiner Abwägung ebenso zugrunde legen
wie eine monatliche Zahlung der Beklagten zur Unterstützung der im Ausland [X.] und im Übrigen auf BAföG-Zahlungen angewiesenen
älteren Tochter.

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c) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe nicht ge-prüft, ob durch den geplanten Einbau von Isolierglasfenstern mit einem K-Wert von unter 1,5 und durch die
Erneuerung des Bades nur ein allgemein üblicher Standard erreicht würde (§ 554
Abs. 2 Satz 4 BGB aF),
zeigt sie entsprechen-den Sachvortrag
der Klägerin
hierzu
in den Tatsacheninstanzen nicht auf. Be-züglich der Erneuerung des Bades hat das Berufungsgericht die Voraussetzun-gen des § 554 Abs. 2 Satz 4
BGB
im Übrigen ausdrücklich verneint. Den Ein-bau der Heizungsanlage hat die Beklagte nach dem Berufungsurteil ohnehin zu dulden, so dass es auf das Vorliegen des § 554 Abs. 2 Satz 4 BGB aF insoweit nicht ankommt.
d) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den
Umstand, dass die Beklagte infolge des Einbaus der Zentralheizung die [X.] relativiert, nicht übergangen,
sondern in seine Wertung einbezogen.
e) Soweit die Revision geltend macht, die Wohnung der Beklagten sei

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was bei der [X.] zu berücksichtigen sei
-
unangemessen groß, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle der Würdigung des [X.], zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Milger

Dr. [X.]
Dr. Bünger

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
7 C 301/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.05.2013 -
65 [X.]/12 -

8

Meta

VIII ZR 174/13

10.12.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. VIII ZR 174/13 (REWIS RS 2013, 485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 485

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