Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2005, Az. 4 StR 295/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2034

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



[X.] DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 30. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. August 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.]innen am [X.] [X.], [X.]

als beisitzende [X.],

[X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2005 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die [X.] sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das [X.] hat festgestelt: Der zur Tatzeit 21jährige, bisher geringfügig vorgeahndete Angeklagte war in der Tatnacht im November unter anderem mit dem früheren [X.]in [X.]unterwegs. Er war —sehr verärgert und aggressivfi, nachdem er seinen —Rivalenfi, den er hatte zur Rede stellen wollen, nicht ange-troffen hatte. In dieser Stimmung trafen sie nach Mitternacht auf den [X.] Der alkoholisierte Angeklagte ([X.] um 2:38 Uhr 1,07 ›) verfiel spontan auf die Idee, [X.] zu überfallen, und ließ sich zu diesem Zweck von [X.]dessen Butter-flymesser geben. —Dabei kam es ihnen nicht in erster Linie darauf an, bei dem [X.] eine große Beute zu erzielen. Sie wollten ihm hauptsächlich Angst einjagen und den Tag verderbenfi. Als der Angeklagte von [X.] unter [X.] dessen Geld forderte, sprang dieser aus Angst in das knietie-- 4 - fe Wasser der Pa. . Der Angeklagte warf daraufhin das Messer zu Boden, das [X.]aber wieder an sich nahm. Beide umkreisten sodann den Geschädigten. Der Angeklagte forderte ihn nunmehr auf, —ihm seine Jacke oder irgendetwas zu gebenfi, worauf der Geschädigte ihm seine geringwertige Uhr zuwarf, die der Angeklagte einsteckte. Danach liefen der Angeklagte und [X.]weg, kehrten jedoch zurück, um dem Geschädigten dessen Mobiltelefon abzunehmen. Sie wollten verhindern, daß der Geschädigte die Polizei ruft, die aber bereits durch einen Anwohner verständigt war und beide Täter festnehmen konnte. 2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das [X.] hat zunächst rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Vor-aussetzungen eines minder schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und dafür die [X.], die geringe Beuteerwartung und die enthemmende [X.] bei dem Angeklagten herangezogen. Sodann hat es [X.] des damit eröffneten Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Frei-heitsstrafe bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten sein bereits im Ermittlungsverfahren von Anfang an umfassendes Geständnis, den Umstand, dass er das bei der Tat zunächst zur Bedrohung des Geschädig-ten eingesetzte Messer bereits weggeworfen hatte, bevor er weiter auf den [X.] eindrang und schließlich dessen geringwertige Uhr erlangte, ferner erneut seine durch vorherigen Alkoholgenuss deutliche herabgesetzte [X.], seine zur Tatzeit verärgerte und aggressive Stimmung, den bisheri-- 5 - gen Vollzug der Untersuchungshaft sowie seine geringfügige strafrechtliche Belastung herangezogen. b) [X.] Gründe führt das Urteil demgegenüber nicht auf. Dies beanstandet die Revision an sich zu Recht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 [X.]). Gleichwohl gefährdet dies den Bestand des Urteils hier nicht, weil der Senat ausschließen kann, dass der Strafausspruch auf diesem [X.] beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Denn dem Gesamtzusammenhang des Urteils sind hinreichende erschwerende Umstände zu entnehmen, die für sich die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 - 4 StR 518/04): - der Überfall geschah nachts und in einer Situation, in der das Opfer den Tätern schutzlos ausgeliefert war; - die Tat richtete sich gegen ein völlig unbeteiligtes —Zufallsopferfi, das nicht im Entferntesten im Zusammenhang mit dem Anlass für die verär-gerte und aggressive Stimmung des Angeklagten stand; in diesem Zu-sammenhang bestehen auch rechtliche Bedenken, ob mit dem [X.] darin, dass der Angeklagte —zur Tatzeit sehr verärgert und [X.] war, überhaupt ein strafmildernder Gesichtspunkt zu erblicken ist; - der Angeklagte hat den jüngeren früheren Mitangeklagten in die [X.] verstrickt; - 6 - - der Angeklagte hat bei der Tat nicht nur ein Butterflymesser bei sich ge-führt, sondern er hat es auch als Drohmittel gegen das Opfer verwendet; das durfte [X.] unbeschadet der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB [X.] innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falls strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1); - auch wenn dem Angeklagten zutreffend zugute gehalten wurde, dass es sich um eine [X.] handelte, so erhält die Tat ihr besonderes Ge-wicht durch die Dauer und Intensität, mit der die Täter gegen den [X.] vorgingen. c) Im Übrigen könnte die Revision zum Strafausspruch auch mit Blick auf die durch das erste [X.] vom 24. August 2004 ([X.] 2198, 2203) eingeführte Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO keinen Erfolg ha-ben. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die bereits durch § 337 Abs. 1 StPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines Urteils im [X.] bei fehlendem Beruhen abzusehen, "behutsam erweitert", indem das Revisionsgericht auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die ver-hängte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist (BTDrucks. 15/3482 S. 21/22; vgl. krit. [X.] NStZ 2005, 461 f.). Eben dies ist nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten, sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden strafschärfenden Gesichtspunkte der Fall. Die verhängte Strafe entfernt sich nicht von der Funktion eines gerechten Schuldausgleichs. - 7 - Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden. Tepperwien Maatz [X.]

[X.]

[X.]

Meta

4 StR 295/05

30.08.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2005, Az. 4 StR 295/05 (REWIS RS 2005, 2034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2034

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.