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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 16/00Verkündet am:23. Februar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] Ham-burg vom 1. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücksflä-chen. Mit [X.] gestattete er dem beklagten Energie-versorgungsunternehmen, darauf innerhalb eines 8 m breiten [X.] 803 m lange Erdgasleitung einschließlich eines Steuerkabels und allererforderlichen Nebenanlagen zu verlegen und in Betrieb zu halten. [X.] wurde gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 8.993,60 [X.] eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich gesichert. [X.] Oktober 1997 schlossen die Parteien einen weiteren Nutzungsvertrag,nach dem es der Beklagten gestattet war, innerhalb des Schutzstreifens in 1,5- 3 -m Tiefe ein Kunststoffrohr mit einem Durchmesser von 50 mm zu verlegen unddurch dieses Rohr als Telekommunikationsleitung ein [X.] zu führen, das an entsprechende Anbieter von Telekommunikati-onsleistungen für die Öffentlichkeit verpachtet werden sollte. Als Ausgleichwurde ein einmaliges Nutzungsentgelt in Höhe von 3 DM/m vorgesehen. [X.] Betrag nach Ansicht des [X.] zu niedrig war, verpflichtete sich [X.], den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen, falls ein rechtskräftiges Urteileinen höheren "Ausgleich gemäß § 57 des Telekommunikationsgesetzes alsangemessen festsetzen" sollte.Das [X.] hat die entsprechende Zahlungsklage abgewiesen. DieBerufung des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. [X.] sich die Revision des [X.]. Die Beklagte beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57Abs. 2 Satz 1 [X.] und einen Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2[X.] verneint, da eine "erweiterte Nutzung" nicht vorliege. Die Verlegung [X.] einer Telekommunikationsleitung aufgrund des [X.] ermögliche nicht eine "völlig neue Nutzung", weil bereits das als Neben-anlage zur Gasleitung im Jahr 1994 verlegte Steuerkabel für [X.] im Sinne des [X.] habe genutzt werden können.Für eine einschränkende Auslegung dieses Begriffes bestehe kein Anlaß. Auch- 4 -die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zwinge zu keinem anderen Er-gebnis. Für eine Entschädigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ver-bleibe neben der gesetzlichen Regelung kein Raum.Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung [X.].[X.] Die Revision nimmt die Ablehnung eines Ausgleichsanspruchs nach§ 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] hin. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe [X.] die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.]verneint. Insoweit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht verfahrensfeh-lerfrei von der Verlegung eines Steuerkabels gemäß dem [X.] durfte. Auch wenn dies der Fall war, kann der Kläger einen einmali-gen Ausgleich in Geld verlangen. Denn nach der zeitlich nach dem [X.] ergangenen Entscheidung des Senats vom 7. Juli 2000 ([X.] 2000, 3206, 3209 ff - zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) hat [X.] nach § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] einen Anspruch auf ein-maligen Ausgleich in Geld selbst dann, wenn eine bislang nur der innerbetrieb-lichen Überwachung dienende und entsprechend dinglich abgesicherte Tele-kommunikationsleitung zu Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-lichkeit genutzt wird. Hieran hält der Senat fest. Wurde die vorhandene be-triebsinterne Leitung um eine entsprechende Anlage erweitert, gilt nichts [X.]. Ist die Telekommunikationsleitung dagegen erst aufgrund des [X.] -von 1997 verlegt worden, folgt der Anspruch erst recht aus § 57 Abs. 2 Satz 2[X.]. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben.2. Die Sache ist hinsichtlich der Festlegung der Anspruchshöhe, dieweitere Feststellungen erfordert, noch nicht entscheidungsreif und deshalb zu-rückzuverweisen.Bei der Bemessung der Ausgleichszahlung geht die Schätzung des [X.] bisher von dem zu erwartenden Gewinn der Beklagten, hilfsweise von ei-nem Baulandpreis des [X.] aus. Dies ist aber nicht der richtige An-satz für die Höhe des Ausgleichs. Als Bemessungsgrundlage kommt vielmehrin erster Linie die Höhe des Entgelts in Betracht, das nach den jeweiligenMarktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommuni-kationszwecken gezahlt wird (vgl. ferner [X.], aaO, 3211).[X.]Tropf Schnei-derKleinLemke
Meta
23.02.2001
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2001, Az. V ZR 16/00 (REWIS RS 2001, 3411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3411
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