Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZR 35/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8767

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 35/11
Verkündet am:
23. Januar 2013
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 540, 550
Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des [X.]ers weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die [X.] aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftform-erfordernis des §
550 BGB (Abgrenzung zu [X.], 67 =
NJW
2010, 1453).

[X.], Urteil vom 23. Januar 2013 -
XII ZR 35/11 -
OLG Hamm

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Januar 2013 durch [X.], die Richterin Weber-Monecke
und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die
Revision der Beklagten wird
das Urteil des
30.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Februar 2011
aufgeho-ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18.
Zivilkammer des [X.] vom 25.
Februar 2010 wird [X.].
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander [X.]. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Kläge-rin
auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, eine als [X.] bürgerlichen Rechts (GbR)
geführte überörtliche Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwäl-ten, mietete
von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Kanzleiräume
mit Wir-1
-
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-

kung vom 1.
August 2002. In dem schriftlich abgefassten Mietvertrag
vom 9.
August 2002, der eine feste Laufzeit von zehn Jahren vorsah,
ist als Mieter die "[X.] Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte GbR,
H-Straße
16,

E.

"
bezeichnet; einzelne [X.]er sind nicht [X.]. Unterschrieben ist der Mietvertrag auf [X.] nur von dem Gesell-schafter
[X.] Der Unterschrift beigefügt ist ein Stempelabdruck der "[X.] Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte GbR, H-Straße
16,

E.

".
Auf dieselbe Weise unterschrieben und stempelten die [X.] am selben Tag einen "Nachtrag
1 zum [X.] vom 9.
August 2002", mit dem sie nähere Einzelheiten über den Austausch von Fußböden sowie die Mietfreiheit einer Vorabnutzung der Räumlichkeiten im Juli 2002 regelten. Vor Ablauf der Zehnjahresfrist kündigte die Klägerin den Mietvertrag mit Schreiben vom 15.
September 2009, welches
von sämtlichen 15
[X.]ern der Klä-gerin unterzeichnet war, zum 31.
März 2010.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt,
dass das Miet-verhältnis zum 31.
März 2010 beendet sei.
Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die [X.] zum 31.
März 2010 festgestellt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist begründet
und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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3
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4
-

I.
Das [X.] hat zur Begründung seiner in [X.], 584 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungser-klärung sei der Beklagten wirksam zugegangen.
Dass die Kündigung
entgegen den mietvertraglichen Bestimmungen
nicht per
Einschreiben, sondern per Ku-rier übermittelt worden sei, stelle ihre
Wirksamkeit nicht in Frage. Die mietver-traglich vorgesehene Versendung per Einschreibebrief solle nur den Zugang der Kündigungserklärung sichern, welcher jedoch auch in anderer Weise als
durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen
könne.
Die Kündigung sei auch materiell-rechtlich wirksam, da der auf zehn
Jah-re fest beabsichtigte Mietvertrag
wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§
578 Abs.
1, 550 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gelte und daher vorzeitig durch ordentliche Kündigung vom 15.
September 2009 habe beendet werden können. Der Unterschrift des [X.]ers [X.] der Klägerin könne nicht entnommen werden, dass er den [X.] auch für die weiteren Gesell-schafter der Klägerin mit unterzeichnet habe.
Zwar sei aufgrund des Stem-pelabdrucks in Verbindung mit dem Rubrum des [X.] unzweifelhaft erkennbar, dass [X.] jedenfalls nicht für sich, sondern für die GbR gehandelt habe.
Der [X.] ergebe jedoch nicht hinreichend zuverlässig eine Vertretung der übrigen, an unterschiedlichen Standorten tätigen [X.]er.
Für einen potenziellen Erwerber könne deshalb der Eindruck entstehen, dass die Urkunde unvollständig sei und es zur Wirksamkeit des [X.]es noch wei-terer Unterschriften bedürfe.
Die Berufung auf die Schriftform verstoße auch nicht gegen [X.] und Glauben.
Auf die fehlende Schriftform dürfe sich jede [X.]spartei auch noch Jahre nach Abschluss des [X.]es berufen, auch wenn sie selbst ohne
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-
5
-

schuldhaftes Handeln objektiv den Schriftformmangel herbeigeführt habe.
Die Beklagte könne auch nicht die Nachholung der Schriftform verlangen. Ein sol-cher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der vereinbarten [X.], wonach unwirksame [X.]sbestimmungen sinngemäß durch solche zu ersetzen seien, die dem Sinn und der wirtschaftlichen Bedeutung nach Möglichkeit nahe kommen. Auch führe die vorzeitige Beendigung des [X.] nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis.

II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, dass
die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach die
Kündigung "schriftlich

per Einschreiben

erfolgen"
muss,
kein Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung darstellt. Die Klausel
beinhaltet die Abrede der Schriftform für die Kündigungserklärung und zusätzlich die Vereinbarung der besonderen Übersendungsart durch einen eingeschriebenen Brief. Bei einer solchen Klau-sel hat die Schriftform konstitutive Bedeutung im Sinne von §
125 Satz
2 BGB, während die Versendung als Einschreibebrief nur den Zugang der Kündigungs-erklärung sichern soll. Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung [X.], dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief
wirksam erfolgen (Senatsurteil vom 21.
Januar 2004

XII
ZR
214/00

NJW
2004, 1320 mwN).
Diesen Anforderungen hat die von der Klägerin ausgesprochene schriftli-che Kündigung genügt, welche
der Beklagten per Kurier zugegangen ist.
Das 7
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6
-

Berufungsgericht hat in der Vereinbarung der Parteien keine Anhaltspunkte [X.] gesehen, dass
diese
darüber hinaus

abweichend von der genannten Rechtsprechung

eine besondere Zugangsart als Wirksamkeitserfordernis der Kündigung vereinbart hätten. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2.
Ebenfalls im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass das Schriftformerfordernis des §
550 BGB nicht erfüllt ist, wenn der für die [X.] nur von einem einzelnen Gesell-schafter unterzeichnet ist. Für die Einhaltung der Schriftform ist es nämlich er-forderlich, dass
alle [X.]sparteien die [X.]surkunde unterzeichnen.
Nur dann ergibt sich aus der Urkunde, dass ein [X.] mit diesem Inhalt zustande gekommen ist.
Unterzeichnet für eine [X.]spartei ein Vertreter den Mietver-trag, muss
dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzei-genden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Ohne einen sol-chen Zusatz wäre nämlich nicht auszuschließen, dass die Unterschriften der übrigen [X.]er noch fehlen (Senatsurteil [X.], 175, 179
=
NJW 1994, 1649, 1650;
vom 11.
September 2002

XII
ZR
187/00
NJW 2002, 3389, 3390
ff. und [X.], 301 =
NJW
2008, 2178 Rn.
25
f. mwN).
3.
Ein
Vertretungsverhältnis für die [X.]
wird jedoch bereits durch den der Unterschrift beigefügten Stempelabdruck angezeigt, ohne dass es dazu weiterer Unterschriften der übrigen geschäftsführenden [X.]er bedurft hätte.
a) Der Abschluss eines
schriftlichen
[X.] mit Wirkung für die GbR
setzt nicht dessen
Unterzeichnung durch sämtliche geschäftsführenden [X.]er
voraus. Vielmehr kann sich die [X.] gemäß §
164 BGB durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Erklärung des Bevollmäch-10
11
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-
7
-

tigten ist wirksam im Namen der [X.] abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz
versehen ist. Eine so abgege-bene Erklärung genügt auch der Schriftform. Denn sie erweckt

anders als die nur von einem einzelnen [X.]er ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung

nicht den äußeren Anschein, es könnten noch weitere Unterschrif-ten fehlen.
b) Zwar hat der Senat entschieden, dass wenn eines der
zur gemein-schaftlichen Vertretung berufenen
[X.]er
der [X.] den [X.] unterzeichnet, die Schriftform des
§
550 BGB nur gewahrt ist, wenn auch die übrigen [X.]er unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis ent-hält, dass das unterzeichnende [X.] auch diejenigen
[X.]er vertreten will, die nicht unterzeichnet haben (Senatsurteile [X.], 67 =
NJW
2010, 1453; vom 16. Juli 2003

XII
ZR 65/02
NJW 2003, 3053, 3054 und vom 11.
September 2002

XII
ZR
187/00
NJW 2002, 3389, 3390
ff.). Dies gilt aber nur, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach die Unterschrift des Unterzeichners
in seiner
Eigenschaft als Mitglied des mehrgliedrigen Or-gans abgegeben ist. Nur dann erweckt die Urkunde den
Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften, nämlich diejenigen der übrigen [X.]er, fehlen.
Anders liegt der Fall, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach der Unterzeichner für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch nimmt und dies durch einen die alleinige Vertre-tung der [X.] anzeigenden Zusatz kenntlich macht. Ein solcher
Zusatz liegt in der Verwendung des vom Geschäftsinhaber autorisierten Firmen-
oder Betriebsstempels. Das Hinzusetzen eines Stempels zu einer Unterschrift weist
denjenigen, der die Unterschrift geleistet
hat, als unterschriftsberechtigt für den Stempelaussteller
aus. Denn der Geschäftsverkehr misst dem Firmen-
oder 13
14
-
8
-

Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei. Die Abgabe einer unterschrie-benen und mit [X.] abgeschlossenen Erklärung dokumentiert im Hinblick auf die insoweit relevante äußere Form, mit der geleisteten Unterschrift hinsichtlich dieses Geschäfts
zur alleinigen Vertretung der [X.]
berech-tigt
zu sein
und in diesem Sinne handeln zu wollen.
Eine so in den Verkehr ge-gebene Erklärung wirft keinen Zweifel
an
ihrer Vollständigkeit auf. Daher erfüllt sie die Schriftform
(vgl. bereits OLG [X.] 2005, 5).
Lautet der Stempelab-druck nur
auf
eine von mehreren Betriebsstätten (hier: Kanzleiorten) des [X.], bezieht sich die Legitimationswirkung jedenfalls auf die für [X.] Betriebsstätte vorgenommenen Geschäfte.
Ob
die
mit [X.]
geleistete Unterschrift
von einer sie tragenden Vertretungsmacht gedeckt war, ist keine Frage der Einhaltung der Schriftform, sondern der Bindungswirkung
gegenüber dem Vertretenen
(vgl. Senatsurteil [X.]Z 160, 97, 104
f.
= NJW 2004, 2962, 2964).
Zweifel diesbezüglich
beste-hen hier nicht, denn
der [X.]er [X.] besaß unstreitig Vollmacht
der Ge-sellschaft
zum Abschluss des [X.].
Daher war der [X.] unter Einhaltung der Schriftform geschlossen.
4. Die Einhaltung der Schriftform wird auch nicht dadurch in Frage ge-stellt, dass etwa der Mietgegenstand nicht ausreichend bestimmbar sei, indem
mit den Geschäftsräumen zugleich "24
Parkplätze befestigt am [X.]"
und "2
Parkplätze unbefestigt am [X.]"
vermietet wurden, ohne dass deren genaue Lage aus dem Mietvertrag und seinen Anlagen erkennbar wäre. Die gewählte [X.]sformulierung gewährt dem Vermieter ein Leis-tungsbestimmungsrecht, dem Mieter nach billigem Ermessen 24 der befestigten
Parkplätze am Eingangsbereich und zwei
der unbefestigten
Parkplätze am [X.] zur Nutzung zuzuweisen

315 Abs.
1 BGB; vgl. [X.] Urteil vom 12.
März 2008

VIII
ZR
71/07

NZM 2008, 362 Rn.
20
f.).
15
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-
9
-

5. Der "Nachtrag
1 zum [X.] vom 9.
August 2002"
wahrt die Urkun-deneinheit mit dem Hauptvertrag, weil er auf diesen Bezug nimmt, von beiden Parteien wirksam unterzeichnet wurde und im Übrigen erkennen lässt, bis auf die vereinbarte Ergänzung solle es bei dem verbleiben, was im Hauptvertrag beurkundet worden sei (vgl. Senatsurteile vom 24.
April 2009

XII
ZR
142/07

NJW 2009, 2195 Rn.
22
ff. und
vom 5.
Juli 2000

XII
ZR
70/98

NZM 2000, 907, 908).
6. Schließlich steht der Einhaltung der
Schriftform nicht entgegen, dass der Klägerin durch späteren gesonderten
Schriftwechsel mit der
Hausverwal-tung der Rechtsvorgängerin der Beklagten erlaubt
wurde, eine Teilfläche der angemieteten Geschäftsräume an einen Versicherungsmakler unterzuvermie-ten.
Zwar wird vertreten, dass die Erlaubnis zur Untervermietung eine Erwei-terung des Mietgebrauchs bewirke und sie
deshalb
in Urkundeneinheit mit dem Mietvertrag erklärt
werden müsse, um das Schriftformerfordernis zu wahren (zum [X.] vgl.
[X.]/Blank
Mietrecht 10.
Aufl. §
540
BGB Rn.
42 mwN).
Dies
braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn
be-reits nach den Regelungen des [X.] war der Mieter zur [X.] nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Vermieterin berechtigt; der [X.] durfte die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Bei dieser [X.]sgestaltung
bedeutet die nachfolgend ausgesprochene Erlaubnis keine Erweiterung des eingeräumten Mietgebrauchs, sondern lediglich die Erfüllung 17
18
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-
10
-

eines darauf gerichteten, vertraglich begründeten
Rechtsanspruchs
des Mie-ters. Für die Erfüllung der [X.]spflicht durch Erteilung der geschuldeten Er-laubnis bedarf es keiner Urkundeneinheit
mit dem Mietvertrag.
Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
18 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2011 -
I-30 [X.] -

Meta

XII ZR 35/11

23.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. XII ZR 35/11 (REWIS RS 2013, 8767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 35/11

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