Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 4 StR 241/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3503

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 241/14

vom
13. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am
13.
August
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1.
April 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer [X.] von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld-spruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Dass das [X.] eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes nicht in Betracht gezogen hat, obwohl der Angeklagte dem Geschädigten mit einer ent-weder echten, aber ungeladenen Schusswaffe oder einer dieser täuschend ähnlichen Scheinwaffe mehrfach gegen dessen linke Wange und Schläfe schlug, um seiner Forderung nach Herausgabe weiterer Geldbeträge [X.] zu verleihen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juni 1998

2
StR
167/98, [X.]St 44, 103, 105), beschwert ihn nicht.
II.
1.
Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
2.
Im Hinblick auf die [X.] der Unterbringung nach §
64 StGB führt das Rechtsmittel jedoch zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückver-weisung an das [X.]. Die [X.] hätte erörtern müssen, ob der Angeklagte gemäß §
64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen war, da die getroffenen Feststellungen den für eine Unterbringung erforderlichen Hang, also eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung nahe legen, immer wieder (vorwie-gend) Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe-schluss vom 2.
März 2004

4
StR
518/03, [X.], 681; SSW-StGB/[X.], 2.
Aufl., §
64 Rn.
8 mwN).
2
3
4
-
4
-
a)
Nach den Feststellungen kam der Angeklagte schon im Alter von zwölf Jahren erstmals mit Alkohol und Drogen in Kontakt. Vor allem
der [X.] steigerte sich ab dem dreizehnten Lebensjahr kontinuierlich. Ab dem sechzehnten Lebensjahr war auch der tägliche Konsum von Marihuana für den Angeklagten normal. Zwar konnte er trotz des damit einhergehenden Abfalls seiner schulischen Leistungen noch eine Lehre abschließen, es kam aber zu häufigen Fehlzeiten auf Grund massiven Alkoholkonsums und letztlich zum [X.] des Arbeitsplatzes. Bis zu seiner Selbsteinweisung in eine Therapieeinrich-tung im Juni 2012 trank der Angeklagte täglich bis zu 1,5
Liter hochprozentigen Alkohol. Auch am Nachmittag vor der Tat trank der Angeklagte bei einem Freund mehrere Gläser Wodka und dann in einer Bar weitere vier Gläser
Whisky-Cola mit jeweils etwa 8
cl Whisky. Dazu konsumierte er Kokain und
eine Tablette [X.], woraufhin er beschloss, einen bewaffneten Über-fall auf einen Taxifahrer zu verüben.
b)
Da auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des §
64 StGB nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen und den Urteilsgründen insbesondere nicht entnommen werden kann, dass bei dem therapiebereiten Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht, erweist sich der [X.] als durchgreifend rechtsfeh-lerhaft. Einer etwaigen Unterbringungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO; [X.], Urteil vom 10.
April 1990

1
StR
9/90, [X.]St 37, 5), zumal er die Nicht-anwendung des §
64 StGB durch die [X.] nicht von seinem [X.] ausgenommen hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992

2
StR
374/92, [X.]St 38, 362).

5
6
-
5
-
Die Sache bedarf daher insoweit unter Hinzuziehung eines [X.] (§
246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
7

Meta

4 StR 241/14

13.08.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 4 StR 241/14 (REWIS RS 2014, 3503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3503

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